Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 3 (1911)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1911)
- Date
- 1911-05-01
- Page
- Seite 113 (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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Girre nichtzüdischr Stimme über jüdische Reden 113 8. Die Zeugen unterschreiben ihre bürgerlichen Namen (vgl. Sch.-A. LbenHaeser 130, 19). 9> Der Scheidebrief wird in 2 Exemplaren ausgefertigt, für.den Mann und die Frau. Die Aushändigung kann, nach dem Wortlaut des Pentateuch, direkt vom Mann an die Frau und von der Frau an den Mann erfolgen, aber ohne die veralteten Formalitäten. 10. Nach erfolgter Uebergabe bescheinigt das Rabbinats-Kollegium auf den beiden Scheidebriefen, daß die religiöse Scheidung vollzogen ist und der Wiederverheiratung nichts im Wege steht. 11. Den Abschluß bildet eine der Situation entsprechende religiöse Ansprache. 12. wenn die beiden zu scheidenden Gatten nicht am selben Orte wohnen, kann jeder an seinem Orte bei einem Rabbinats-Kollegium einen Scheidebrief schreiben lassen. Die beiden Rabbinats-Kollegien schicken einander die Scheidebriefe zu, die dann den beiden Gatten übergeben und mit der Bescheinigung, daß die religiöse Ehescheidung vollzogen ist, versehen werden. — c) Bei Verweigerung der religiösen Ehescheidung. 1. Die Partei, die die religiöse Ehescheidung wünscht,, erscheint vor einem Rabbinats-Kollegium und verlangt religiöse Scheidung ihrer bereits staatlich getrennten Ehe. 2. Das Rabbinats-Kollegium fordert die renitente Partei auf, die religiöse Ehescheidung zu vollziehen, und dafür die Zeit zu vereinbaren. Wohnt sie an anderem Grte, so wird ihr natürlich freigestellt, an ihrem Wohnorte bei einem Rabbinats-Kollegium den Scheidebrief auszufertigen und diesen einsenden zu lassen, mit der Mitteilung, daß, wenn bis zu einer bestimmten, der Entfernung entsprechenden Zeit, keine Rückäußerung eintrifft, das Rabbinats-Kollegium die offizielle Annullierung der religiösen Ehe in Erwägung ziehen werde, (vgl. b. Jebamoth 110a und B. Bathra 4>8b „hu asza schelo kehogen“ ic. und ein schlimmeres schelö kehogen, als eine staatlich geschiedene Ehepartei zum Verzicht auf religiöse Trauung bei Wiederverheiratung zu verführen, ist nicht denkbar.) 3. Bleibt die Partei bei ihrer Renitenz, dann vollzieht das Rabbinats-Kollegium die amtliche Annullierung der religiösen Ehe, auf Grund der Norm von Aphkemhu rabbonon lekidduschin mine, s. oben S. 30, aber ohne - Rückwirkung auf die Vergangenheit. % Die Formen dieser Annullierung sollen von der theologischen Kommission festgestellt werden. — 0ne nichfjüdifche Stimme über die jüdifchen Reden auf dem Weltkongreß für freies Chriffentum. n der Zeitschrift: „Die Tat", redigiert von Gebr. Horneffer in München, Heft 7, Jahrgang II, berichtet Dr. M. Maurenbrecher über den „Weltkongreß für freies Lhristentum", worin er auch über Judentum und Juden spricht. Seine interessanten Ausführungen lauten: „Einen sehr starken Eindruck haben auf mich die Vorträge der beiden Vertreter des Judentums, gemacht. Der Ober-Rabbiner Professor Hirsch aus Chicago sprach vom Standpunkt des liberalen, der bekannte Philosophie-Professor Hermann Cohen aus Marburg vom Standpunkt des traditionstreuen Judentums.*) Beide kamen in der Sache auf *) Daß Prof. Cohen vom Standpunkt des traditionstreuen Judentums gesprochen haben soll, ist eine eigentümliche Auffassung des Berichterstatters. (D. Red.)