Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 3 (1911)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1911)
- Date
- 1911-05-01
- Page
- Seite 111 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. Goldschmidt: Zur Urform der indischen Ehescheidung 111 sten Gefahr geworden ist, da sollen im Geiste des Alten an die Stelle der alten in den betreffenden. Kreisen bereits überlebten Forüren neuelebendige Formen treten. Rein ^eben soll zur Ruine gemacht werden. Nur aus den Ruinen soll neues Lieben sprießen. Es ist also selbstverständlich, daß in dem Falle, wenn die beiden zu scheidenden Ehegatten einen Scheidebrief in der traditionellen Form des Schulchan-Aruch wünschen, diesem verlangen bereitwilligst zu entsprechen ist. Unsere Vorschläge gelten nur für die Fälle, wenn \. der Widerwille gegen die veraltete, das moderne Gefühl abstoßende Form des Schulchan-Aruch zürn Verzicht auf die religiöse Scheidung führt, oder 2. durch die Renitenz der Frau oder des Mannes keine religiöse Ehescheidung im Sinne und nach 'den Paragraphen des Schulchan-Aruch vollzogen werden kann. Und nun meine Vorschläge! a) Religiöse Gestaltung der religiösen Scheidung. Der Rabbiner leitet den Scheidungsakt mit einer religiösen Ansprache ein, in welcher er vor allem der Tragik Worte leiht, die darin liegt, daß zwei Menschen, die nicht zu einander gehören, mit einander fürs §eben verbunden wurden, sei es, daß sie sich über ihre Gefühle getäuscht, sei es, daß die Gefühle unter den Stößen der Wirklichkeit in ihr Gegenteil umgeschlagen rc. Dann zeige er, daß in der Tragik ein versöhnendes Element liege, welches den Groll im Herzen zum Schweigen bringe. Die Tragik ist eine Macht, die meistens stärker ist als der menschliche Wille. Sie soll das Herz läutern, nicht mit Haß vergiften rc. Der Inhalt und die Form dieser einleitenden Ansprache bleibt natürlich dem Ermessen des Rabbiners überlassen, und es wird natürlich auch die Kenntnis der näheren Umstände, sowie das persönliche Verhältnis des Rabbiners zu den Parteien darauf von Einfluß sein. Diese religiöse Einleitung kann selbstverständlich auch mit der traditionellen Scheidung verbunden werden. b) Der Scheidebrief. \. Der Scheidebrief kann in jeder Sprache gehalten werden. Ausdrücklich sagt Josef Karo im Schulchan-Aruch, Eben Haeser c. \26, übereinstimmend mit Tur und Maimonides: „Man darf den Scheidebrief in jeder. Schrift und in jeder Sprache schreiben, ob es eine Schrift der Nichtjuden oder der Juden ist, z. B. proven^alisch u. dgl. Dagegen wenn ein Teil des Scheidebriefes in einer, ein Teil in einer anderen Sprache geschrieben, ist er ungültig." Dazu bemerkt Remah: „Andere erklären ihn für gültig. Doch glaube ich, daß selbst nach der erstern Ansicht hebräisch und aramäisch eine Ausnahme machen, und ein Scheidebrief, der zum Teil hebräisch, zum Teil aramäisch geschrieben, gültig ist, denn beide Sprachen sind am Sinai gegeben. Auch sind sie einander ähnlich und gelten als eine Sprache. Und dem entspricht die gegenwärtige Praxis, den Scheidebrief teils hebräisch, teils aramäisch zu schreiben." Auch der Luie kann daraus schon ersehen, welche Geschichte das jetzt gebräuchliche Scheidebrief-Formular hinter sich hat. Der Fachmann braucht nur den Wortlaut in Maimonides (Geruschin c. % \2), Tur und Schulchan - Aruch (a. a. G.) zu vergleichen, um Ungleichheiten des Wortlautes festzustellen. — wir können also ganz unbedenklich den Scheidebrief in jeder Schrift und Sprache schreiben, ohne dadurch mit dem Religionsgesetz im Wderspruch zu sein. 2. Die Namen der dabei beteiligten Personen, des Mannes, der Frau und der Zeugen, können die gebräuchlichen bürgerlichen