Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 3 (1911)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1911)
- Date
- 1911-05-01
- Page
- Seite 108 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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108 Ar. Goldschrnidt: Zur Reform der jüdischen Ehescheidung Von dem Vorhandensein einer solchen Rabbinats-Erklärung brauchte bei der Eheschließung keine Mitteilung gemacht zu werden, wie ja auch der Talmud nicht verlangt, daß man das Prinzip: kol dimkaddesch ic. bei der Eheschließung mitteile. Es genügt, daß das Prinzip und die proxonierte Erklärung vorhanden sei. Dagegen hat es einen Zweck, diese Erklärung tatsächlich aussprechen zu lassen. Alan dürfte dann sich der Hoffnung hingeben, daß auch die Grthodoxie einer solchen Behandlung der Angelegenheit zustimmen und die Legalität einer späteren, auf Grund der vorausgegangenen Annullierung abgeschlossenen rituellen Eheschließung nicht bestreiten werde. Lin Zusammengehen mit der Grthodoxie in Ehesachen ist natürlich außerordentlich wünschenswert. Zwar herrschten in der talmudischen Zeit die weitgehendsten Meinungsv er schiedenheiten in Ehesachen zwischen den Schulen Schamai's und Mittels. Zn der Levirats-Ehe gestattete die Schule Schamai's, was nach der Schule Hillel's in dem Grade Blutsverwandtschaft war, daß die Kinder aus solcher Ehe dieser Schule als „Bastarde" galten. Trotzdem haben sich die Familien der beiden Schulen miteinander verschwägert (Zebamoth I, 2). Zn unserer Zeit ließe sich aber auf ein so tolerantes Verhältnis wenig rechnen, ein Zusammengehen mit den Orthodoxen wäre darum sehr wünschenswert, und die Orthodoxen dürften vielleicht in diesem Falle gern einen religionsgesetzlich gangbaren weg gehen, da auch sie die Konsequenzen der staatlichen Scheidung schwer empfinden müssen. Die Grthodoxie wird einer Gleichstellung der Kompetenz der Gegenwart mit der der Vergangenheit nie zustimmen. Sie geht von der Anschauung aus: „Wenn die Alten Engel waren, so sind wir Menschen; waren die Alten aber nur Menschen, so sind wir wie . . . Esel und noch nicht einmal wie der Esel des pinchas ben Zair." Die Grthodoxie betrachtet das Zudentum als etwas zu einer bestimmten Zeit des Altertums Gegebenes und für ewige Zeiten Fertiges. Ls ist also naturgemäß, daß sie die Alten, die dem Zeitpunkte der Offenbarung näher stehen, mit einem ganz andern Maßstabe mißt, als uns Spätgeborne. Sie wird also nie erklären, daß das „Rabbinat" der Gegenwart dieselbe Kompetenz habe, wie das „Rabbinat" der talmudischen Zeit. Sie wird also dem „Rabbinat" unserer Zeit nie die Befugnis einräumen, gleich dem Rabbinat der talmudischen Zeit eine Ehe einfach als ungültig zu erklären. Anders liegt aber die Sache, wenn die Rabbiner unserer Zeit eine ausdrückliche Erklärung für die Eheschließung erließen, daß diese nur unter den oben genannten Bedingungen ihre Gültigkeit haben, bei Nichterfüllung dieser Bedingungen aber ungültig sein solle. Da bliebe die Kompetenz des modernen „Rabbinats" ganz außer Betracht. Es wären dann ganz sachliche Gründe, welche die Gültigkeit der Ehe annullieren würden, die Nichterfüllung einer Bedingung für die Gültigkeit der Ehe. Wenn die Vertreter der Orthodoxie hier irgend einen gangbaren Weg zeigen oder bahnen könnten, so könnte das „Liberale Zudentum" sehr gern bereit sein, diesen Weg mit der Grthodoxie zu gehen. Wir könnten den Weg, die „Halacha", zusammen gehen, obgleich wir in der theoretischen ZnLerxretation dieses „Weges" nicht mit ihnen übereinstimmen würden. Das „Liberale Zudentum" müßte nicht zugleich die talmudische Konsequenz ziehen, daß durch die Annullierung der Eheschließung die vorausgegangene Ehe den Charakter des Konkubinats erhalte. Line solche Konsequenz empört das moderne Empfinden, wird aber auch von dem modernen Menschen niemals gezogen