Mannheim
Compact Memory

Liberales Judentum · 1911-05-01 · Heft 5 (Mai 1911) · p. Seite 107

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Liberales Judentum
Volume
3 (1911)
Issue
Heft 5 (Mai 1911)
Date
1911-05-01
Page
Seite 107 (sequence 11)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3126481-3126513-3126519--0828-3127620
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Ar. GsLdsrhmidt: Zur Reform der jüdischen Ehescheidung 107 fürchtung einer falschen Auffassung, als gültig erklärt worden, indem sie die Ehe von Grund aus annullierten. (Gittin 73a.) lauter höchst seltene Fälle. — 5. Line erzwungene Lhelichung ist gesetzlich gültig, von Amemar aber für ungültig erklärt worden, weil das Rabbinat eine solche Eheschließung nicht anerkennt. (Baba batra ^8b.) In den Fällen 3 und 4* wird die ursprüngliche Annullierung der Ehe ausdrücklich mit der Rücksicht auf die Frau, damit sie nicht aguna, Vereinsamte, bleibe, begründet. In Fall erfolgt die Annullierung durch Raba, im Fall 3. durch R. Simon b. Gamaliel und später durch R. Aschi, im Fall durch Rabba und Raba, also durch Einzelne. In allen Fällen lautet zwar die Formel: die Rabbinen haben die ursprüngliche Eheschließung annulliert, aphkeinhu rabbonon lekidduschin. Aber diese „Rabbinen" sind nicht ein konkretes Kollegium von Rabbinen, sondern es ist das Abstraktum: die Rabbinerschaft, das Rabbinat, das im rabbinischen Zeitalter das Judentum offiziell vertretende abstrakte Institut. Der Sinn des Prinzips ist offenbar der: wer eine religiöse Ehe schließt, tut dies in der Absicht, daß die Vertreter der Religion ihre Zustimmung geben. Diese Zustimmung kann aber auch nachträglich wieder entzogen werden, mit der Konsequenz, daß die Ehe von vorne herein ungültig ist. — wer die betreffenden Partien im Talmud unbefangen, voraussetzungslos liest, muß sich sagen, daß zur Anwendung dieses Prinzips durchaus keine besondere Autorität erforderlich ist, sondern daß die jeweiligen Vertreter dieses Prinzip zur Anwendung zu bringen befugt sind. Stellen wir uns nun auf diesen talmudischen Standpunkt, so ist uns die Möglichkeit gegeben, streng religionsgesetzlich die Wiederverehelichung einer staatlich geschiede- , nen Frau, der der wann den Scheidebrief versagt oder ungebührlich erschwert, zu ermöglichen. Lin Kollegium von 3 Rabbinern tritt zusammen und fordert den Rkann auf, innerhalb einer bestimmten Frist seiner staatlich von ihm geschiedenen Frau den rituellen Scheidebrief zu geben, mit der Androhung, daß die rituelle Lhe, wenn der Rkann der Aufforderung nicht nachkommt, im Sinne des kol dimkaddesch adato di rabbonon mekaddesch nachträglich als annulliert erklärt werden wird. Rach abgelaufener Frist erfolgt wieder eine Sitzung des Rabbinerkollegiums. Dieses konstatiert, daß der Rkann der Aufforderung nicht nachgekommen ist, spricht die Annullierung der rituellen Lhe aus und gibt der Frau eine Bescheinigung, daß ihre rituelle Lhe mit N. N. annulliert worden ist und ihrer Wiederverheiratung nichts mehr im Wege stehe. Die Lehrer des Talmud haben, wie wir oben sahen, ganz im allgemeinen die Gültigkeit aller rituellen Lhen von der dauernden Zustimmung des „Rabbinats" abhängig gemacht und in einzelnen, gar nicht vorgesehenen Fällen durch Fortfall der Zustimmung die Lhe annulliert. Demgemäß könnte heute jedes Rabbiner-Kollegium, ja jeder einzelne Rabbiner, wie in den Lalmudischen Fällen, die Annullierung aussprechen. Rkan könnte aber dieser nachträglichen Annullierung noch eine größere Berechtigung verleihen, wenn man ein Votum aller Rabbiner herbeiführte, des Inhalts: Das „Rabbinat" erklärt, daß die Sanktion der religiösen Lhe unter der Voraussetzung erfolgt, daß bei später eintretender staatlicher Ehescheidung der Rkann freiwillig und ohne ungebührliche Forderungen der Aufforderung eines Rabbinerkollegiums, der Frau den rituellen Scheidebrief zu geben, Folge leisten werde. Dadurch würde die nachträgliche Entziehung der Sanktion eine tatsächliche Grundlage erhalten.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.