Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 3 (1911)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1911)
- Date
- 1911-05-01
- Page
- Seite 106 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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106 Nr. Goldschmidt: Zur Urform der jüdischen Ehescheidung vorausgegangene eheliche Leben den Charakter des Konkubinats erhielt! Rann man sich etwas Kühneres denken? Klan hätte diese Kühnheit weniger anzustaunen, wenn es sich um eine häufig vorkommende Kategorie von Scheidebriefen handelte, die eine größere Anzahl von Frauen bedrohte. Das ist aber nicht der Fall. Es sind ganz außergewöhnliche Fälle, die nur ganz vereinzelt Vorkommen können, und die entscheidende Instanz war nicht etwa ein großes gesetzgebendes Synhedrin, sondern ein ganz gewöhnliches Kollegium, ja wahrscheinlich sogar nur ein Einzel-Rabbiner. — Der Talmud hatte volles Verständnis dafür, daß die Frau bezüglich der Ehescheidung schlechter gestellt ist, als der Mann, insofern die Frau dabei zu vollständiger Massivität verurteilt ist. Aber die Männer des Talmud blieben nicht passiv, wenn ihr Rechtsgefühl und die Humanität in die Schranken traten, und ihre Kühnheit in dem Bestreben ausgleichender Gerechtigkeit verdient nicht nur höchste Anerkennung und Bewunderung, sondern auch Nachahmung; Nachahmung auch in unserer Zeit, wenn wir die Not der Zeit verstehen, wenn wir ein durch die Konkurrenz des Staatsrechts und des jüdischen Religionsgesetzes zermalmtes Frauenherz nicht gering anschlagen, sondern ihm zu seinem religiös berechtigten Liebes- und Lebensglück verhelfen wollen, so stehen wir nicht im Gegensatz zum Talmud, sondern auf den 'Schultern der talmudischen weisen. Es bedeutet einen Sieg des gesunden Menschenverstandes und der ewig frischen Humanität der weisen des Talmud über die barbarische Verknöcherung der mittelalterlichen Kasuistik, wenn wir religionsgesetzlich uns der zur Vereinsamung verurteilten Frau annehmen, die nach staatlicher Trennung keinen Scheidebrief von ihrem Manne erlangen kann. — Ein kurzes Eingehen auf die im Talmud vorgebrachten Fälle ist darum gerade für das „Liberale Judentum" von größtem Interesse. Der Talmud führt 5 Fälle an, in welchen auf Grund des Prinzips: Jede Eheschließung erfolgt unter Axprobierung des Rabbinats, und das Rabbinat kann darum auch nachträglich die Ehe als nicht geschlossen erklären, — eine Frau gegen den willen ihres Mannes und ohne gesetzlichen Scheidebrief als frei von ihrem Manne erklärt wird, f. wenn die Bedingung, unter der ein „Get" (Scheidebrief) gegeben wurde, erfüllt ist, obgleich die Erfüllung sich unter Zwang vollzog, so ist die Frau geschieden, obgleich religionsgesetzlich die Erfüllung unter Zwang ungültig ist, und zwar mit der Begründung, damit die Frau unter dieser ewig schwebenden Erfüllung nicht aguna (vereinsamt) bleibe. (Kethuboth 2b ff.) Man bedenke die Seltenheit des Falles, daß ein Scheidebrief mit Bedingung gegeben und diese unter Zwang erfüllt wird! Und doch die Anwendung dieses Prinzips. 2. Die Ehelichung einer Minderjährigen muß nach erfolgter Großjährigkeit erneuert werden, Hat vor dieser Erneuerung ein anderer einen Eheakt mit ihr vollzogen, so ist gesetzlich der letztere gültig; die Rabbinen haben ihn aber unter Anwendung obigen j)rinzipes für ungültig erklärt. (Iebamoth f(Oa.) 3. Ein durch Stellvertreter gesandter Scheidebrief, der vom Mann in Abwesenheit des Stellvertreters annulliert wurde, ist gesetzlich ungültig, von den Rabbinen aber infolge obigen Prinzips für gültig, d. h. die vorausgegangene Ehe als annulliert erklärt worden. (Gittin 33 a.) % Der Scheidebrief eines Totkranken, der wieder gesund, wurde, ist gesetzlich ungültig, von Rabba und Raba aber, durch Be-