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Liberales Judentum · 1911-05-01 · Heft 5 (Mai 1911) · p. Seite 105

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Journal
Liberales Judentum
Volume
3 (1911)
Issue
Heft 5 (Mai 1911)
Date
1911-05-01
Page
Seite 105 (sequence 9)
Language
German
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105 Ar. Gsldschmidt: Zur Urform der Mischen Ehescheidung bleibt der armen Frau nichts übrig, als entweder neuem Eheglück zu entsagen oder auf die religiöse Einsegnung ihrer neuen Ehe Verzicht zu leisten. Wie schwer das einem religiösen Gemüte auch werden mag: die Liebe pflegt doch meistens über die Religion den Sieg davonzutragen. Und wenn dies eintritt, kann selbst das frömmste Gemüt nicht Milderungsgründe versagen. Denn was gibt es Empörenderes, als wenn der Mann seiner Rachsucht gegen seine geschiedene Frau so ungezügelt nachgibt? Soll die Frau ihrem Lebensglücke entsagen, weil die Religion eine Verbindung, die schon staatlich gelöst ist, noch einmal zu läsen verlangt, obgleich sie weder die Kraft hat, die Verbindung aufrechtzuerhalten, noch gegen den Mann ihre Lösung zu erzwingen? Das ist einfach die Auslieferung der Frau an ihren natürlichen Todfeind. Welche Folgen hat es aber, wenn die Liebe der Frau über ihre Religion gesiegt hat? Sie lebt mit ihrem zweiten Manne in Zivilehe, ohne religiöse Trauung. Wie wird sie sich im übrigen zur Religion stellen, da sie in den intimsten Angelegenheiten von der Religion sich kalt zurückgewiesen und schließlich als permanente Sünderin erklärt sieht? Es ist psychologisch "begreiflich und die Erfahrung bestätigt es meistens, daß Ehegatten, denen die religiöse Trauung versagt wurde, gegen die Religion überhaupt immer mehr erkalten. Da. sie in der Ehe ohne den Segen der Religion auskommen müssen, suchen sie auch 'das übrige Leben ohne Religion einzurichten. Das Mische Ehescheidungsgesetz ist also in der Praxis oft eine Grausamkeit gegen die Frau, die zur Vereinsamung verurteilt ist, oder von den schlimmsten Folgen für die Moral und die Religion der staatlich Geschiedenen begleitet. * Aer Talmud über Aerrinsamung der Fra« r (Aguna). Der Talmud brauchte keine Häufig-? keit der Fälle, die die Frau zu vereinsamtem Leben verurteilen, zu befürchten. Die Konkurrenz der staatlichen Ehescheidung existierte nicht. Der religionsgesetzliche Gerichtshof hatte auch einige Zwangsmittel gegen den Mann, und wenn die Ehe eine unglückliche war, lag es ebenso im Interesse des Mannes, als der Frau, den Scheidebrief zu geben. So lange die Frau nicht von ihm geschieden war, hatte er ja Pflichten gegen sie, von welchen es in seinem Interesse lag losgelöst zu werden. Die Schwierigkeit entsteht ja für die Frau erst dadurch, daß der Mann durch weltliches Gericht von seinen Pflichten gelöst und die Frau durch die Religion doch noch an ihn gefesselt ist. — Trotzdem konnte doch auch in talmudischer Zeit durch ungünstige Zufälle der Fall eintreten, daß die Frau eine neue Ehe einzugehen verhindert war, während sie äs facto von ihrem Mann durch forcs majsurs getrennt war. So selten aber diese Fälle zu erwarten waren, so hat der Talmud doch die kühnsten Grundsätze aufgestellt, um der Frau das Eingehen einer neuen Ehe zu ermöglichen. Der Talmud ging so weit, dem religiösen Gerichts-Kollegium die Kompetenz einzuräumen, einen gesetzlich ungültigen Scheidebrief für den einzelnen Fall als gültig zu erklären, wenn nämlich bei Ungültigkeit desselben eine Vereinsamung der Frau zu befürchten wäre, und er begründet diese Kompetenz mit dem Prinzip: „Wer eine Frau ehelicht, tut dies im Sinne der Rabbinen, und diese Rabbinen erklären nun nachträglich den ganzen Eheakt als annulliert: kol dimkaddesch adata di rabbonon mekad-, deseh weaphke'inhu rabbonon lekidduschin. Sie schreckten bei dieser Entscheidung und Begründung selbst vor der krassen Konsequenz nicht zurück, daß dadurch das ganze

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