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Liberales Judentum · 1911-05-01 · Heft 5 (Mai 1911) · p. Seite 104

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Journal
Liberales Judentum
Volume
3 (1911)
Issue
Heft 5 (Mai 1911)
Date
1911-05-01
Page
Seite 104 (sequence 8)
Language
German
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104 Ar. Goldschmidt: Zur Urform der jüdischen Ehescheidung naturgemäß vorhanden sind, leicht die Ursache, daß der Mann der Frau oder die Frau dem Manne die religiöse Scheidung neben der erzwungenen bürgerlichen versagt. Bei altfrommen Juden hängt von der religiösen Scheidung die Möglichkeit der Wied erv erh eiratung ab. Wie stark ist da die Versuchung, durch versagen der religiösen Ehescheidung eine Wiederverheiratung unmöglich zu machen! Ganz besonders ist der Mann in der Lage, der Frau diesen schlimmen Streich zu spielen, Wenn die Frau die Versagende ist, und der Mann sich wieder verheiraten will, gibt der Schulchan Aruch die Mittel an die Hand, dem Manne zu neuem ehelichem Glück die Wege zu ebnen. Im Prinzip darf die Frau zwar zur Entgegennahme des Scheidebriefes nicht gezwungen werden, aber da die staatliche. Scheidung ein eheliches Zusammenleben unmöglich macht, so kann man die Ranküne der Frau auf Grund des Religionsgesetzes unwirksam machen, indem der Mann einen Scheidebrief mit Ernennung eines Stellvertreters zur Uebergabe beim Rabbinats-Rollegium zur Disposition der Frau deponiert — ein verfahren, das religionsgesetzlich da eintritt, wo die Frau „moredeth", „Widerspenstige", ist. Beim Mann ist ja nach dem Religionsgesetze Polygamie prinzipiell nicht verboten, nur der „Bann des Rabbenu Gerschon, der Leuchte des Exil", verbietet diese für die Staaten, die dieselbe verbieten. Bei Fortfall des staatlichen Verbots gegen eine Wiederverheiratung, also nach erfolgter staatlicher Ehescheidung, kann das Religionsgesetz sich 'da auf seinen prinzipiellen Standpunkt stellen und die Wiederverheiratung formell ermöglichen. Anders aber liegt es, wenn der Mann der Versagende ist und der staatlich geschiedenen Frau dadurch die religiöse Wiederverheiratung unmöglich macht. Die arme Frau ist da vollständig in die Hand des rachsüchtigen Mannes gegeben. Gegen den Willen des Mannes ist da gar nichts anzufangen. Die religiöse Ehescheidung des Judentums ist kein gerichtlicher, sondern ein persönlicher Akt des Mannes. Er ist, wie wir oben auseinandersetzten, juridischer Besitzer seiner Frau, und er allein ist imstande, sich seines Eigentumsrechtes durch den Scheidebrief zu entäußern. Tut er das nicht, so kann kein anderer das für ihn tun. Er allein hat Verfügung über sein Eigentumsrecht. Die religiöse Scheidung ist darin grundverschieden von der staatlichen, weil auch die religiöse Trauung von der . staatlichen grundverschieden ist. Mit der staatlichen Scheidung hebt der Staat ein Rechtsverhältnis auf, das der Staat mit der staatlichen Trauung geschaffen hat. Darum kann der Staat die Scheidung unabhängig vom Manne vollziehen. Die religiöse Scheidung ist ein persönlicher Akt des Mannes, wie auch die Trauung ein persönlicher Akt des Mannes war. Gegen seinen Willen ist da gar nichts zu machen. Selbst ln der alten Zeit des jüdischen Staates, wo der religiöse Gerichtshof noch unter Umständen Zwangsmittel anwenden konnte, wurde die Fiktion aufrecht erhalten, daß die Zwangsmittel den Mann nur zum Wollen zwingen, der Akt selbst sei dann aber freie Wille ns Handlung. In der-Gegenwart, wo die religiösen Instanzen des Judentums über keinen Zwang verfügen, ist die Frau dem Manne gegenüber vollständig machtlos, wenn er ihr keinen Scheidebrief geben will. Es ist noch ein Glück für die Frau, wenn der Mann nach der Scheidung nicht bloß rachsüchtig, sondern auch 'habsüchtig ist, wenn er seine Weigerung bloß zur Erpressung von Summen benutzt. So empörend solche Erpressung moralisch ist: die Frau kann sich doch die Möglichkeit zur religiösen Einsegnung einer neuen Ehe durch Geld erkaufen. Ist ^>ie Frau arm oder ist der Mann ausschließlich von Rachsucht getrieben, so

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