Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 3 (1911)
- Issue
- Heft 4 (April 1911)
- Date
- 1911-04-01
- Page
- Seite 86 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/3126481-3126513-3126518--0806-3127597- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
86 Ar. Goldschmidt: Zur Urform drr jüdischen Ehescheidung ung an; dagegen hat nur ein geringer Prozentsatz von Ehegatten ein Interesse an der juridischen Bedeutung der Ehescheidung, den« nur wenige Ehen enden mit Ehescheidung. Bei der Ehescheidung konnte darum die Tradition und der juridische Formalismus ungestörter seine alten Wege gehen und seine Grgien feiern; hier konnten sich „Gesetz und Rechte wie eine ewige Krankheit fortpflanzen." Die jüdisch-rituelle Ehescheidung blieb tatsächlich auf dem längst veralteten und überwundenen Standpunkte der juridischen Auffassung stehen: „Der Mann ist Eigentümer seiner Frau", als ob sich inzwischen gar nichts geändert hätte, und der Mann gibt heute noch mit Uebergabe des rituellen Scheidebriefes fein Eigentumsrecht an seiner Frau auf, das er in der Gegenwart Überhaupt nie besessen hat, nie besitzen konnte, und die Frau wird bei Entgegennahme des Scheidebriefes wieder Eigentümerin ihrer s e l b st, die sie in unserer Zeit nie zu fein aufhören konnte, alles nur, weil vor Iahrtau s end en die Rechtsanschauung bestand^ der Mann sei Eigentümer seiner Frau! 'Damit haben wir den ganzen prinzipiellen Aern der Frage nach der Notwendigkeit einer Reform der jüdisch-rituellen Lhescheischeidung bloßgelegt. Man sieht nach obigen Darlegungen des einfachen Sachverhalts ganz klar: unsere Ehescheidung ist gar keine Ehescheidung mehr; sie setzt ein juridisches Verhältnis voraus, das längst nicht mehr besteht, unl> die wirklich bestehenden Verhältnisse bleiben dabei ganz unberührt. Der ganze Akt ist ein einseitiger: der ganze Umfang der Rechte der Frau an ihren Mann wird vollständig ignoriert. Der Akt der Ehescheidung ist überbürdet und erdrückt von einem mystisch-juristischen Formelkram, der alle Bedeutung verloren hat, wie die Orthographie der Namen, die unbekannten Namen und Beinamen des Mannes, der Frau, der Vorfahren und der Orte oder die vorgeschriebene Orthographie von 3 „Jod", die im aramäischen Idiom ein Monstrum tft1) ic. 2C.während das wesentliche, die wahrhaft bestehenden beiderseitigen Rechte und Pflichten, und die unzählichen Modifikationen dieser Rechte und Pflichten in der vielgestaltigen Wirklichkeit, garnicht berücksichtigt werden. Es steht eine einzige vollständig gleichlautende Formel für alle möglichen Fälle fest, schon an sich ein Beweis, daß es ein j)etrefakt ist. Das Leben braucht wohl Formulare, aber es muß darin auch j)latz für Variationen, die das Besondere der Wirklichkeit ausmachen, bereit stehen. Absolute Gleichheit ist Begriffs- Definition, der Begriff existiert aber nie als solcher, sondern immer in einem reichhaltigen Besondern der Wirklichkeit. Die Gesetze, die fürs Leben gemacht sind, enthalten notwendig neben den allgemein gültigen Begriffen auch die Anwendung auf das Besondere, was der eigentliche Inhalt des Lebens ist. Das Allgemeine ohne das Besondere gehört der Welt des Abstrakten an und ist toter Formalismus. — Das einzig variable im „Scheidebrief", das den besonderen Verhältnissen sich anschmiegt, ist der Name des Mannes und der Frau, das Datum, der Ort der Scheidung und der Name der Zeugen. Auch da erdrückt der Formalismus alle Bedeutung für die Wirklichkeit. — Das Datum, die Aera der weltschöxfung, mag nun ganz in der Ordnung sein, da diese Aera bei den Juden allgemein bekannt ist. Auch die Orthographie der Orte, die am Altertümlichen hängt, so fremdartig sie auch sein mag und nur dem Gelehrten verständlich ist, mag unbeanstandet bleiben. —!) Trotz Margolis, „Lehrbuch d. aram. Sprache", München, G. H. Beck 1910. Vgl. „Israelit" a. c. Nr. 8, Seite 12.