Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 3 (1911)
- Issue
- Heft 4 (April 1911)
- Date
- 1911-04-01
- Page
- Seite 85 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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Ar. GsLdschmidt: Zur Reform der Mischen Ehescheidung 85 Eigentums zum Eigentümer ist aber gegenwärtig nicht nur in der Theorie, sondern auch im Leben, vollständig überwunden. Mann und Frau stehen in einem juridischen Verhältnis von gegenseitigen Pflichten und Rechten zu einander, aber keinem Manne fällt es ein, juridischer Eigentümer seiner Frau, keiner Frau, juridisches Eigentum ihres Mannes zu sein. Line Verpflichtung in diesem Sinne wäre ungiltig, weil contra bonos mores. Eine solche Auffassung stände im schroffsten Gegensätze zu allen Tatsachen und herrschenden Anschauungen der Gegenwart. Rein Bürger eines Rulturstaates wäre imstande, diese veraltete Anschauung sich anzueignen. Die jüdische Trauungsform und Formel bietet nun dieser höheren, jetzt gültigen Auffassung vom juridischen Verhältnis der Ehe keinerlei Schwierigkeit. „Du sollst mir angeheiligt sein durch diesen Ring nach dem Gesetze Mosis und Israels": das läßt jede juridische Auffassung zu. Der „Ring" ist kein „Raufgeld" mehr, sondern schon Symbol, und „angeheiligt werden" heißt nicht mehr „gekauft werden". Zwar hält der Schulchan-Aruch noch in manchen Bestimmungen die Fiktion aufrecht, als handle es sich um ein Raufen und Verkaufen, wie in den Forderungen: der Ring muß Eigentum des Bräutigams sein, und wenn dieser ihn schon früher der Braut geschenkt hat, so muß diese ihn dem Bräutigam zurückschenken, oder: Der Ring darf nicht wertvoller erscheinen, als er (durch Eingravierung 2C.) wirklich ist und dergleichen. Sicher ist, daß kein Brautpaar an solche Fiktionen denkt. Sie denken bei der Trauungsformel an nichts, als an die moderne Auffassung von der Ehe. Die Eheschließung ist etwas Reguläres, etwas überall Alltägliches. Sie hatte darum Rraft genug, sich ihre adäquate Form zu schaffen und kümmert sich nicht um veraltete Fiktionen. — Anders ist es mit der verhältnismäßig seltenen Ehescheidung. Diese ist nicht Regel, sondern, Gott sei Dank, Ausnahme. Sie ist dem juridischen Formalismus gegenüber nicht so stark, wie das frische alltägliche Leben in der Eheschließung. Die Frage: Lvas ist die juridische Bedeutung der Ehe? tritt bei der Ehescheidung nicht mit solcher Rraft in den Vordergrund des Bewußtseins als bei der Eheschließung, Lvas liegt bei der Ehescheidung den Gatten daran, welches die juridische Bedeutung der Ehe sei? Diese soll ja eben aufgelöst werden. Der Mann sträubt sich in dieser Lage nicht so gegen den Gedanken, Eigentümer eines Menschen zu sein; und ebenso sträubt sich die Frau nicht so gegen den Gedanken, Eigentum zu sein: die Scheidung soll ja dem so wie so ein Ende machen. Bei der Eheschließung fiebert der ganze Mensch nach Realisierung des Lebensglückes, und das ganze Lebensglück der Liebenden liegt in der Frage: Lvas bin ich meinem Mann? Lvas bin ich meiner Frau? Der ganze Mensch ist interessiert an der richtigen, befriedigenden Antwort auf diese Frage. Bei der Scheidung verschwindet die Frage der Ehegatten, was sind wir juridisch einander, vor der grausamen Lvucht des Bewußtseins, daß sie einander nichts sind, lvas liegt daran, was sie einander zu sein berechtigt wären, da sie doch tatsächlich einander nichts geworden sind? Bei der Eheschließung gilt die Frage nach dem Rechte der Gatten aneinander der Gegenwart und Zukunft; bei der Scheidung gilt diese Frage der Vergangenheit. Die Aufregungen der Ehescheidung rauben schließlich überhaupt solchen theoretischen Betrachtungen und Rückblicken alles Interesse. — Dazu kommt die Verschiedenheit der Eheschließung und Ehescheidung nach der Zahl: alle Ehegatten haben ein Interesse an der juridischen Bedeutung der Eheschließung; denn alle Ehen fangen mit einer Eheschließ-