Mannheim
Compact Memory

Liberales Judentum · 1911-04-01 · Heft 4 (April 1911) · p. Seite 84

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Liberales Judentum
Volume
3 (1911)
Issue
Heft 4 (April 1911)
Date
1911-04-01
Page
Seite 84 (sequence 12)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/3126481-3126513-3126518--0804-3127595
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

84 Ar. Gsldschrnidt: Zur Reform Lrr jüdischen Ehescheidung weitergehen und behaupten: auch im Judentum ist die Vorstellung, daß der Mann mit dem Trauring seine Frau als Eigentum kauft, längst, seit vielen, vielen Jahrhunderten überwunden und über den Kaufen geworfen. Schon die Trauungsformel: Rare at mekuddescheth li, „Du sollst mir angeheiligt sein", drückt die Ueberwindung des Raufverhältnisses aus. Die Erwerbung eines Heiligtums ist eine Aufhebung des profanen Eigentumsrechts. Alle Rechte am heiligen sind Pflichten. Ist es auch nicht unwahrscheinlich, daß die Formel mekuddescheth, „angeheiligt", wie überhaupt alle israelitische Leduscha, aus dem vorisraelitischen kadeseh und kedescha, „Hierodulen", herausgewachsen ist, indem es dadurch allein verständlich wird, daß die in Mischna und Talmud erhaltene populäre Bezeichnung der Ehelichung durchweg „kidduschin" mit dem Verbum „mekaddeseh" lautet, hätten diese Ausdrücke in dem jüdisch-monotheistischen „kadosch" „heilig", ihre Wurzel, so wäre es doch merkwürdig, daß die heilige Schrift diese eine höhere religiöse Auffassung der Ehe verratenden Ausdrücke nicht kennt, während in Mischna und Talmud dieselben ganz geläufig sind. Offenbar liegt die Sache so, daß Mischna und Talmud diese Ausdrücke aus dem populären Sprachschatz übernommen haben, wo er sich aus der hierodulistischen Zeit erhalten hatte, während die Heilige Schrift, da sie das Hierodulenwesen aufs heftigste bekämpfte, ihre guten Gründe hatte, ihren Abscheu gegen kadeseh und kedescha nicht dadurch abzuschwächen, daß sie ihn für den Begriff der Ehelichung verwendete. — Hängt aber auch der Ausdruck „kidduschin" mit dem ältern kadeseh und kedescha zusammen, so ist doch klar, daß der kläduschin-Begriff nicht bei der Bedeutung der alten Wurzel stehen geblieben ist, sondern die ganze Entwicklung mitmachte, die zu der reinen Leduscha-Lthik und Religionsphilosophie des Judentums geführt hat, die ganze Entwicklung von kadeseh zu kadosch und von kedescha zu keduscha, so daß dann die schließlich kodiftzierte Trauungsformel Rare at mekuddescheth auf der Höhe des jüdischen Leduscha-j)rinzixs steht und die Ehelichung über dem juridischen Eigentum-Erwerben turmhoch emporragt. Auch für das Verhältnis, in welchem die biblischen Frauen zu ihren Männern stehen, ist der juridische Begriff des Eigentums zu eng. Eine Sarah, eine Rahel, eine Hanna usw. sind doch nicht bloß das „Eigentum" ihrer Männer. Ja, wenn die Genesis sagt: „Darum verläßt der Mann seinen Vater und seine Mutter und verbindet sich mit seinem Weibe und sie werden ein Fleisch", so sieht man schon, daß der juridische Begriff des Eigentums eben nur das juridische Verhältnis der Frau zum Mann ausdrückt und die vielfachen andern Verhältnisse, als juridisch indifferent, außer Betracht läßt. — Dasselbe bestätigt auch der- Dityrambus der j)roverbien auf die „biedere Frau", ebenso wie die große Zahl der talmudischen Aussprüche zum Lobe der Frau. Die Ehe ist eben eine vollständige Lebensgemeinschaft, in welcher das juridische Element natürlich nicht fehlen kann, wenn es auch weit davon entfernt ist, das einzige Element der Ehe zu sein. Ist aber auch das Judentum, wahrscheinlich schon in frühester Zeit, weit davon entfernt, die Ehe ausschließlich als juridisches Verhältnis zu betrachten, so ist doch nicht zu leugnen, daß vom jüdischen Religionsgesetze das juridische Verhältnis der Frau zum Manne als der des Eigentums betrachtet wurde, dem es dann entspricht, daß die Ehescheidung dieses juridische Verhältnis löst, indem der Mann seinem Eigentumsrecht entsagt und die Frau jn ihr Eigentumsrecht zurückgibt. Diese Auffassung des juridischen Verhältnisses der Frau zum Manne als des

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.