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Liberales Judentum · 1911-04-01 · Heft 4 (April 1911) · p. Seite 83

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Journal
Liberales Judentum
Volume
3 (1911)
Issue
Heft 4 (April 1911)
Date
1911-04-01
Page
Seite 83 (sequence 11)
Language
German
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Ar. Goidschrnidt: Zur Urform Lrr jüdischen Ehescheidung 83 Auch bei der Ehescheidung ist der Alaun der allein Aktive, er vollzieht die Scheidung, er gibt Auftrag, den „Scheidebrief" zu schreiben, er übergibt ihn der Frau im Beisein der unterschriebenen Zeugen, die Frau nimmt den Scheidebrief nur entgegen, sie hat den Mann nicht zu entlassen und freizugeben, denn er gehört nicht ihr; dagegen entsagt er seinem Eigentumsrecht an ihr, so daß sie wieder Herr über sich ist, denn die Ehe bedeutet das Eigentumsrecht des Mannes über die Frau. — Das Rabbinats-Rollegium, das die Anfertigung und Aushändigung des Scheidebriefes leitet, ist nicht vollziehende Behörde, die im Namen des Gesetzes die Scheidung ausspricht, sondern nur Sachverständigen-Rollegium, um die gesetzmäßige Ausführung der von dem Manne vollzogenen Scheidung zu garantieren. Die eigentliche Autorität ist der Mann; alle andern sind nur Zeugen und Publikations-Tribunal. Aus dieser Stellung des Mannes in der Ehescheidung erscheint es ganz natürlich, daß der Mann fast unbeschränkte Befugnis hat, sich von der Frau zu scheiden, während die Frau gar nicht in der Lage ist, sich vom Manne zu scheiden. Der Eigentümer kann sein Recht aufgeben, das Eigentum hat kein Recht über den Eigentümer. Der Eigentümer kann über sein Eigentum verfügen, nicht aber das Eigentum über den Eigentümer. Zwar gibt es verschiedene Fälle, wo die Frau den Antrag stellen kann, daß der Mann sich von ihr scheide. Diese werden in Eben ha-ezer aufgezählt, und umfassen verschiedene Umstände, in denen der Mann sich der Unsittlichkeit schuldig gemacht hat oder durch körperliche Mängel unerträglich geworden ist. Aber auch in diesen Fällen bleibt die Scheidung ausschließlich eine Funktion des Mannes. Rein Gerichtshof kann die Scheidung der Ehe aussprechen. Ls können nur empfindliche Maßregeln gegen den Mann getroffen werden, so daß der Mann sich bereit finden läßt, den Scheidebrief der Frau zu geben, oder durch einen Vertreter übergeben zu lassen. Aber in jedem Falle ist es eine Freigebung des Eigentumsrechtes des Mannes an seine Frau. Diese Sachlage und dieses Rechtsverhältnis ist durchaus klar und handgreiflich. — Die einfachste Ueberlegung genügt nun aber, um einzusehen, daß demzufolge der jüdischrituellen Ehescheidung in unserer Zeit der Boden vollständig entzogen ist. Ein Eigentumsrecht über einen Menschen gibt es nicht mehr; das widerspricht allen Rechtsanschauungen der Rulturwelt, und auch die Bekenner des Judentums halten es für ausgeschlossen, daß der Mensch einen Menschen als Eigentum anwerben könne. Seit der Aufhebung der Sklaverei ist der Mensch unverbrüchlich nur Person und niemals Sache. Ganz besonders aber ist die Vorstellung: der Mann sei Herr über seine Frau, in dem Sinne, daß sie sein Eigentum ist, vollständig überwunden, und von keinem Menschen der Gegenwart mehr zu fassen. Die Ehe ist nach den Vorstellungen unserer Zeit ein Vertrags-Verhältnis zwischen Mann und Frau. Rechte und Pflichten liegen auf beiden Seiten gleich. Die Frau übernimmt Pflichten gegen den Mann, ohne deswegen ihre persönliche Freiheit zu verlieren und in das Eigentumsrecht des Mannes zu übergehen. Denn auch der Mann übernimmt Pflichten gegen seine Frau, und ebenso stehen den Pflichten der beiden Ehegatten auch persönliche Rechte zur Seite. Rein Mann denkt heute daran, in anderem Sinne seine Frau „sein" zu nennen, als die Frau ihren Mann den „ihren" nennt. Die Vorstellung eines Eigentumsrechts über eine Person ist heute ganz ungeheuerlich, sie hat das ganze Rechtsbewußtsein, alle Rechtsgrundsätze unserer Zeit gegen sich. Mit der Aufhebung der Sklaverei ist ejne solche Vorstellung geradezu unmöglich. Ja, man darf

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