Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 3 (1911)
- Issue
- Heft 4 (April 1911)
- Date
- 1911-04-01
- Page
- Seite 82 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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82 o o o o Nr. Goldschmidt: Zur Urform der jüdischen Ehescheidung Das biblische Eherecht steht eben noch aus dem alten Standpunkte der st a a t l i ch e n Rechtlosigkeit der Frau. Der Mann allein ist der Träger des Rechts, ist allein Rechtsperson. Das kann auch gar nicht überraschen. Da das biblische Gesetz die Polygamie zuläßt, so ist ein anderes Rechtsverhältnis gar nicht möglich. Polygamie und Rechtspersönlichkeit der Frau sind Gegensätze. — Run ist es ja allgemein bekannt und es braucht nicht erst gesagt zu werden, daß das Familienleben in Israel besser war, als diese eherechtliche Gesetzgebung. In der Familie hat die Frau zu allen Zeiten eine viel höhere Stellung eingenommen, als ihr nach diesen eherechtlichen Anschauungen zustand. Ja, die Polygamie, die gesetzlich gestattet war, bildete in der Wirklichkeit nicht die Regel, sondern die Ausnahme in Israel, weil die Frau tatsächlich die Rechte genoß und ausübte, die erst eine fortgeschrittene Anschauung ihr allmählich auch gesetzlich gewährt. Aber die gültigen Rechtssormen richten sich nicht nach den Tatsachen des Lebens, sondern nach den Vorschriften des Gesetzes. Das biblisch -talmudische Eherecht kennt aber die Frau nur als Eigentum ihres Mannes, den Mann als den Eigentümer seiner Frau, und die Eheschließung ist dementsprechend die Erwerbung des Eigentumsrechts des Mannes über seine Frau. Dieser Anschauung entspricht es auch, daß bei der Eheschließung alle Aktivität auf seiten des Mannes ist, während die Frau sich ganz passiv verhält. Der Mann gibt der Frau das Ehelichungs - Geld, wofür heute der Ring gebräuchlich ist, die Frau nimmt nur entgegen: er kauft, sie verkauft. Er spricht die Trauungsformel: Hare at mekndescheth li, sie hört es nur an; sie ist Gbjekt, er allein ist Subjekt. Wenn auch in der Formel Hare at mekuäesoüetü li, du sollst mir angeheiligt sein, schon eine Vertiefung und Veredlung der zu gründe liegenden juristischen Anschauung gegeben ist, so ist diese in der Einseitigkeit der Handlung, die ihn allein zum Bindenden, sie zur Gebundenen macht, doch noch nicht überwunden. Dieser eigentumsrechtlichen Grundlage der Eheschließung entspricht nun auch vollständig die Rehrseite derselben: die biblischtalmudische Ehescheidung. Diese bedeutet nichts anderes, als daß der Mann sein durch die Eheschließung erworbenes Eigentumsrecht auf-, an die ursprüngliche Eigentümerin zurück- und für jeden eventuellen Rauflustigen freigibt. Das ist das Wesen des jüdisch-rituellen Scheidebriefes^ wie folgender Inhalt zeigt: „Am. . .ten der Woche, dem . . .ten des Monats N. i. I. . . . nach Erschaffung der Welt, nach der Aera, nach der wir hier in N. rechnen. — Ich N. N., der heute hier in der Stadt N. steht, mit allen meinen Namen und Beinamen, sowie denen meiner Vorfahren, meines Grtes und des Grtes meiner Vorfahren, bin bereit aus freiem willen und ohne Zwang und entsage und entlasse und gebe frei und scheide Dich, Du meine Frau N. N., welche heute in der Stadt N. steht, mit allen Deinen Namen und Beinamen und denen Deiner Vorfahren und Deines Grtes und des Grtes Deiner Vorfahren, Du warst meine Frau bis jetzt, und ich entlasse und gebe frei und scheide Dich, so daß Du Eigentumsrecht und Verfügung über Dich habest, hinzugehen und Dich heiraten zu lassen von jedem, der dazu bereit, und kein Mensch soll Dir das wehren, von jetzt ab in Ewigkeit, und Du bist nun entfesselt für jeden Menschen und dieses hier sei Dir von mir das Scheide- Dokument, der Entlassungs-Brief und der Befreiungs-Schein nach dem Gesetze Mosis und Israels. N. N., Zeuge. N. N., Zeuge."