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Liberales Judentum · 1911-04-01 · Heft 4 (April 1911) · p. Seite 81

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Journal
Liberales Judentum
Volume
3 (1911)
Issue
Heft 4 (April 1911)
Date
1911-04-01
Page
Seite 81 (sequence 9)
Language
German
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Ar. Gsldschrnidt: Zur Reform der Mischen Ehescheidung Das ist im alten Judentum auch tatsächlich der Fall gewesen, und wer die Form der jüdisch-rituellen Ehescheidung verstehen will, der muß notwendig auf die prinzipiellen Voraussetzungen der jüdischen Eheschließung der alten Zeit, wie sie uns in der biblisch-talmudischen Gesetzgebung vorliegt, zurückgehen. — Die Eheschließung der biblisch-talmudischen Gesetzgebung ist eine einfache juridische Besitzergreifung, der Mann ergreift Besitz von der Frau, u. z. nach Mischna und Talmud, entweder durch Rauf für Geld und Geldeswert oder durch Vertrag oder durch eheliche Betätigung des Eigentumsrechts. Die Bibel hat für die Eheschließung nur die Bezeichnung: „Der Mann nimmt die Frau", Deuteron. 22,1(3; 23,und ebenso (Senef. 2% H8 u. 67; 38, 2; Exod. 2, \ usw. Die Mischna Ridduschin I, \ faßt das als ein Besitzergreifen auf: „Die Frau wird gekauft auf 3 Arten, durch Geld, Raufschein oder Ronnubium", und der Talmud führt das „Raufen" durch Geld zurück auf den Rauf des Feldes Exhron durch Abraham für Geld?) Nun ist es ohne weiteres klar, daß das Eigentumsrecht des Ehemannes an seiner Frau nicht auf gleicher Stufe stand mit dem Eigentumsrecht an Sachen. Bei diesen ist Schenkung, verkauf, Ueberlassung der Nutznießung an andere usw. möglich, welche Rechte dem Manne bezüglich der Frau nicht zustehen. Es ist also immerhin ein beschränktes Eigentumsrecht. Auch sind mit dem Besitz der Frau gewisse Pflichten verbunden: „Mahnung, Rleidung und Umgang"-, Exod. 2\, 1(0. Das hindert aber nicht, daß der Rechtstitel des Mannes der des „Eigentums" ist. Die Frau ist Eigentum des Mannes, gewissermaßen so, wie der Sklave Eigentum seines Herrn ist. Am primitivsten tritt das dann hervor, „wenn der Vater seine Tochter als Sklavin Siehe Easchi Baba Bathra 48 b zu „teluja wekiddesch“. verkauft" (Exod. 2\, 7), was für den Räufer dasselbe bedeutet, wie „heiraten". Ganz dasselbe ist es, wenn die Frau selbst die Symbole der Eheschließung: Geld, Ehebrief ic. entgegennimmt: sie übergibt sich dem Manne, von dem sie es in dieser Absicht entgegennimmt, als Eigentum. Der Grad und der Umfang des Eigentumsrechts, das der Mann an seiner Frau hat, ist für unsere Untersuchung Nebensache; die Hauptsache ist, daß die Ehe die Bedeutung hat: der Mann ist Eigentümer seiner Frau. Die Mischna läßt gar keinen Zweifel darüber, daß sie diese Auffassung hat. Sio sagt: „Die Frau wird als Eigentum erworben auf drei Arten rc. und sie wird (wieder) Eigentümerin ihrer selbst durch Scheidebrief und den Tod ihres Mannes." „Der kanaanäische Sklave wird als Eigentum erworben durch Geld und durch Besitzbrief und er wird Eigentümer seiner selbst durch Geld, das andere für ihn erlegen, und durch Freibrief." „Liegende Güter werden als Eigentum erworben durch Geld, Besitzbrief und Gewohnheitsrecht, bewegliche Güter durch Uebernahme" ro. (Ridduschin I, f, 2, 3.) Man sieht, daß hier kein anderer Gesichtspunkt vorliegt, als der des gewöhnlichen Eigentumsrechts. Daß dieses Recht kein absolutes ist, ist nichts Besonderes bei der Ehe. Auch beim Sklaven, nicht nur beim hebräischen, sondern auch beim kanaanäischen, ist das Eigentumsrecht des Herrn modifiziert. Dieser darf seinem Zorn nicht freien Lauf lassen: „Wenn jemand das Auge seines Sklaven oder seiner Sklavin schlägt und es zerstört: in die Freiheit muß er sie entlassen für das Auge rc." (Exod. 2\, 26.) Der Rechtstitel ist trotzdem der des Eigentums. Ist ja das Eigentumsrecht auch über Tier und Feld eingeschränkt: das Vieh muß, ebenso wie Sklave und Sklavin, am 7. Tage, das Feld im 7. Jahre ruhen. Schließlich gibt es ja in Staat und Gesellschaft überhaupt kein unbeschränktes Eigentumsrecht.

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