Mannheim
Compact Memory

Liberales Judentum · 1911-03-01 · Heft 3 (März 1911) · p. Seite 69

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Liberales Judentum
Volume
3 (1911)
Issue
Heft 3 (März 1911)
Date
1911-03-01
Page
Seite 69 (sequence 21)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/3126481-3126513-3126517--0788-3127578
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

•o 00 J, 69 Büch rrscha« Zaubervorschrift (bei den Malajerr) lautet: „Wenn der Geist nach einem Menschenopfer Verlangen trägt, kann statt dessen ein Hahn dargeboten werden." Der Reformvorschlag Berliners ist nun gewiß sehr berechtigt, allein wie darf er ihn machen angesichts der Worte seines Rollegen Löffln a n n in dem oben zitierten „Sendschreiben", allwo S. \2 zu lesen ist: „So entwickelten sich im Laufe der Jahrhunderte die verschiedenen Minhagim, die aber sämtlich als heilig verehrt wurden, und es galt allgemein als feststehende Norm, daß jede Gemeinde an ihrem Minhag fefthalten müsse (Mag. Abr. 68). Man stützte diese Vorschrift treffend durch den Spruch: „verlasse nicht die Lehre deiner Mutter." Diese Worte Hoffmanns mußten aber um so mehr respektiert werden, als es sich beim Rapporesumschlagen keineswegs etwa nur uni den Minhag einer einzelnen Gemeinde, sondern um einen solchen handelt, der wie Zsserles (a. a. (D.) sagt, „in allen diesen Gegenden üblich ist, von dem man nicht abgehen soll, weil es in der Tat ein besonders vortrefflicher (autoritativer) Brauch ist (wechen nohagin bechol medinos ein, ween leschannos, ki hu minhag wossikin). (Vgl. Pri megad. Vorwort z. Jor. dea bez. der Bevorzugung des Remo gegen Karo.) Wenn aber B. fortfährt: „Sollte man auf die Auslassung des Remo z. St. Hinweisen, so sei daran erinnert, daß man im ähnlich unschönen Falle, der im Schulchan Aruch Gr. Th. 3 kodifiziert ist, nämlich das hiskabdu mechubodim als außer Uebung später bezeichnet hat," (S. ^0) so läßt er außer acht, daß dort als Grund angegeben wird (Raro zum Tur, Ture Sah. und Schaare Teschub. das.), daß die persönliche Dignität der Menschen, an die jene Vorschrift geknüpft war, (vergl. namentlich auch Rusari III, (1) als nicht mehr vorhanden angesehen wird, weshalb logischerweise auch die Vorschrift selber ihre Anwendbarkeit verlor und außer Brauch kam. Vom strengen Schulchan Aruch-Standpunkte durfte also B. jene Neuerung nicht fordern. Dieser Standpunkt scheint also tatsächlich verlassen. <£s ist aber auch kühn, wenn B. hier einen ästhetischen Maßstab anlegt und bezüglich 'des hiskabdu von „einem unschönen Falle" redet, zumal sogar der große Dichter ZeHuda Halevi in seinem Rusari (a. a. G.) keineswegs diese Ansicht zu teilen scheint. S. erwähnt B. davon — und stimmt, wie es scheint, zu — daß man sich früher gegen den Traum - Zehi - Razon bei dem Priestersegen gewehrt habe, aber es habe sich die Sitte eingebürgert, das Gebet, auch wenn man keinen bösen Traum gehabt, also „ohne spezielle Veranlassung" zu sagen. Tinen Grund für diese Einbürgerung gibt B. nicht «7i. Tr liegt offenbar darin, daß das bloße Sagen hebräischer Gebete an sich für verdienstlich galt,*) was B. vermöge der Tendenz seiner Schrift hätte rügen sollen; aber das wäre auf einmal 311 viel verlangt, wir befinden uns eben noch in der Dämmerung. S. ^5, wo B. von dem Ursprung des „Lecha Dodi" handelt, hätte auch an den von Baer zitierten Verfasser des Josif omez erinnert werden müssen, der den Vers lecho dodi wegließ und likras schabbos lechu wenelechoh änderte, weil ihm die vorn Dichter gebrauchten Worte nur auf den nicht mehr üblichen Brauch zu passen schienen, den Sabbat draußen auf dem Felde zu begrüßen. Sehr charakteristisch für die verhältnismäßig freie Gesinnung des Verfassers ist auch, daß er mehrfach den Wunsch nach Rürzungen oder gar Weglassungen namentlich der jAjutim, „bei denen ein großer Teil des Publikums gewöhnlich ganz passiv sich verhält" (S. V), ausspricht. So ist er bereit, die Stücke Uwechen mi lo (das.), die Ophan-Stücke, ferner die 8i11uk-j)iecen (S. 56) und ähnliches zu opfern. Tr spricht (S. 5?) von eirier „ganz simplen Aufzählung der 6(3 religiöseri Pflichten in unserem Ritual des Wochenfestes", ferner S. 53, daß für die Minimbenediktion noch eine einheitliche Form geschaffen werden 7nüsse, ferner, daß die beiden Zekum - purkan gekürzt und in einen zusammengezogen werden (S. 65), ferner, daß im langen wehu rachum Streichungen vorgenommen werden (S. 6^). Ja B. bemerkt sogar später: „Die Andacht hierfür (für das lange wehu rachum) würde gewinnen, wenn man das Ganze auf die beiden Tage dergestalt verteilen möchte, daß die eine Hälfte bis schomea tephilas kol peh *) S. Zunz, Ritur S. 156.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.