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Liberales Judentum · 1911-03-01 · Heft 3 (März 1911) · p. Seite 55

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Journal
Liberales Judentum
Volume
3 (1911)
Issue
Heft 3 (März 1911)
Date
1911-03-01
Page
Seite 55 (sequence 7)
Language
German
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Ar. GsldfchrniLt: Zur Urform der Mischen Ehescheidung 55 Zur Reform der jüdifchen Chefcheidung. Von Rabbiner Dr. Gofdfchmidt-Offenbach. 1. Soll dir rituelle Ehescheidung einfach abgrfchafft werden? 1/ollege Dr. Silberstein-Stargard hat im Aprilheft v. 3die Frage zur Diskussion gestellt: „Lsat die rituelle Ehescheidung für unsere Zeit überhaupt noch irgend welche Bedeutung und Berechtigung?" Er selbst beantwortet diese Frage mit einem bedingungslosen: Nein! Sie hat keine Bedeutung und keine Berechtigung mehr. Seine Gründe sind: \. die rituelle Scheidung hat mit der Religion nichts zu tun, sie ist ein Rechtsakt; ein jüdisches Eherecht, wie überhaupt eine jüdische Gerichtsbarkeit, ein bstk dm, haben wir aber heute nicht mehr. 2. Die Ersetzung der eherechtlichen durch eine religiöse Ehescheidung wird nicht gelingen, weil eine entsprechende, „würdige und weihevolle, sinnige und logische Form" zu finden, ein „ewig ungelöstes Problem" bleiben wird. Er plädiert für einfache Abschaffung der rituellen Ehescheidung: sie ist „überflüssig und gegenstandslos". Mit der staatlichen Scheidung soll die Ehe auch 'für das Judentum geschieden sein. Meiner unmaßgeblichen Meinung nach hat Herr Dr. Silberstein mit diesem einfachen Neberbordwerfen der religiösen Ehescheidung weit übers Ziel hinausgeschossen, wenn er darin eine „segensreiche Fortentwickelung" des Judentums durch unsre „Liberale Vereinigung" erblickt, so würden Andere doch wohl auch mit Recht bezweifeln, ob ein einfacher Bruch mit der Vergangenheit eine „Fortentwicklung" genannt werden könne. Es ist aber auch nicht ganz richtig, wenn man sagt: die jüdische rituelle Ehescheidung habe mit der Religion nichts zu tii^, sie sei ein reiner Rechtsakt, wenn man unter Religion auch nur ganz im allgemeinen die Beziehung zum Ueb ersinnlichen versteht, so haben wir bei der jüdischen Ehescheidung solche religiöse Momente in den Forderungen, daß beide, Mann und Frau, vollständig frei und nicht unter dem Einflüsse eines Zwanges handeln, daß der Schreiber (Sopher) nicht gedankenlos, sondern mit auf den Mann, die Frau und die Scheidung bewußt gerichtete Absicht (lisokmo lischmoh uleschem geruschin) den Scheidebrief anfertige, daß die Zeugen innerlich Buße tuen, ehe sie unterschreiben ic. — Auch läßt sich nicht leugnen, daß das öffentliche Bewußtsein doch 'beherrscht wird von dem Empfinden, daß die religiöse Trauung neben der staatlichen eine besondere Verbindung der Ehegatten herstelle, sagen wir: eine Verbindung derselben in dem gemeinsamen Gedanken an ein höheres Ivesen, oder an die gemeinsame Religionsgemeinschaft, die dadurch dem Bunde ihre besondere Sanktion erteilt, und daß darum die religiöse Ehescheidung als eine Lösung dieser besonderen Verbindung und die Sanktion dieser besonderen Lösung durch die Religionsgemeinschaft nicht überflüssig und gegenstandslos sei. Man darf die sozialen Faktoren in ihrer Besonderheit nicht einfach ignorieren; der Einzelne steht unter dem fortgesetzten Einflüsse dieser verschiedenen sozialen Mächte, und wenn man dem Staate gibt, was des Staates ist, so darf man dem Religionsverbande nicht einfach nehmen, was des Religionsverbandes ist. DerStaat kann nur lösen, was der Staat gebunden hat. Mas die Religionsgemeinschaft gebunden hat, muß auch die Religionsgemeinde lösen. Das ist ein gesundes Empfinden. Der Indifferentismus, der bei Eingehung einer neuen Ehe auf die religiöse Scheidung der vorher-

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