Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 2 (1910)
- Issue
- Heft 11 (November 1910)
- Date
- 1910-11-01
- Page
- Seite 250 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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250 Liberaler Kultus liebe, in möglichster Schonung der herkömmlichen Bräuche den Rultus fortzusetzen. Auf Grundlage dieser 3 Prinzipien lassen sich ferner zunächst noch mehrere Richtlinien für die Auswahl von Rultbräuchen vom liberalen Standpunkt aufstellen. Zuerst einige negative, die sich aus der Autorität ergeben, die den Rultus deckt. Diese ist, wie schon ausgeführt, nicht Gott, sondern der Wille der Gemeinschaft. Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß sie keine sinnlosen Rultb r ä u ch e anempfehlen darf. Hat ent Brauch keine leicht erkennbare und zu Herzen gehende Bedeutung (was das heißt, ist noch auszuführen), so ist er tot und muß fortgeworfen werden. Er fördert nicht die spontane Religiosität, sondern nur den Aberglauben. Dahin rechne ich z. B. das verbot, Fleisch und Rkilch zusammen zu genießen. Dies ist eine absolut sinnlose Erweiterung eines sehr zartsinnigen Bibelverbotes. Das lamm in der Rkilch seiner eignen Rkutter zu kochen, ein Brauch, der bei manchen Opfern gang und gäbe gewesen zu sein scheint, ist natürlich eine Gefühlsroheit. Eine fast ebenso große Empfindungslosigkeit aber gehörte dazu, diesen spontanen Hintergrund zu verkennen, und das verbot als absolut von Gott gegeben anzusehen und einen Zaun um dies Gesetz zu machen und, damit man es nie aus versehen übertrete, alles Zusammengenießen von Fleisch und Rlilch zu verbieten. Jene Gefühlsroheit beruhte ja auf dem Wissen, daß man dieselbe Rlilch zur Tötung des lammes benutzt, die ihm leben spenden sollte! Wo dies Wissen nicht vorhanden ist, fehlt auch die Gefühlsroheit und fällt somit das Verbot! Denn ein anderer 'Sinn ist durchaus nicht in ihm zu entdecken. (Durch diese sinnlose Erweiterung sind infolgedessen die Speisegesetze überhaupt stark kompromittiert worden.) Dasselbe gilt von der Erweiterung! des Blutverbotes und vom sogenannten Roscher-Rkachen. Dadurch wird keine Religiosität gefördert. — Sagt man aber, diese Gebräuche dienenzurallgemeinsittlichenEr- Ziehung, etwa zur Gewöhnung an Selbstbeherrschung, so ist auch dies ein Gesichtspunkt, der für den liberalismus nur in beschränktem Maße gilt. Er hatte seine Berechtigung,. solange Gott als der Gesetzgeber auch des Rultus galt. Die Gemeinschaft aber — hat zwar auch erzieherische Aufgaben, wie wir gesehen, aber sie erzieht nicht durch solche Rlittel. Wenn man zu bestimmten Gelegenheiten gezwungen wird Almosen zu geben, so kann dadurch wohl unter Umständen der Wohltätigkeitssinn geweckt werden. Aber durch eine sinnlose Selbstbeherrschung im Gebiete des Rultus wird man nicht an sinnvolle im leben gewöhnt! Der Erfolg solcher Erziehung ist von vornherein illusorisch. Auch aus einem innerlichen Grunde. Für den liberalen ist ja der Rultus etwas Selbstgewolltes, zwar von der Gemeinschaft Normiertes, aber doch hinterher noch einmal freiwillig Ueber- , nommenes; er hat etwa die Verbindlichkeit der früheren „Gelübde". Rkan kann sich aber nicht selbst Erziehungsmittel konstruieren und auferlegen, wer etwa, um sich das Rauchen abzugewöhnen, gelobt in keinen Tigarrenladen mehr zu gehen, wird ganz sicher in der Folge sich Tigarren auf andre Weise verschaffen! Rtan erzieht sich selbst, aber nicht auf dem Umwege besonderer Erziehungsmittel. Rkan faßt Entschlüsse und befestigt sie etwa durch Erinnerungsmittel, die schon vorhanden sind, oder durch Gewohnheiten. So muß auch der Rultus tun, will er allgemein erzieherisch wirken. Das Regulativ für Erziehungsmittel im liberalismus scheint demnach zu sein: Da wo. ein Rultbrauch direkt sitt- 1 liches Verhalten anzugewöhnen geeignet ist,