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Liberales Judentum · 1910-10-01 · Heft 10 (Oktober 1910) · p. Seite 224

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Journal
Liberales Judentum
Volume
2 (1910)
Issue
Heft 10 (Oktober 1910)
Date
1910-10-01
Page
Seite 224 (sequence 8)
Language
German
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224 Nr. Gnggercheirn: Ueberbürdung der Jugend iw Neligionsnnterricht außer dem Unterrichte in der biblischen Geschichte und in der systematischen Religionslehre der Unterricht im Lesen des hebräischen, im Uebersetzen hebräischer gottesdienstlicher Gebete und des Pentateuchs mit Berücksichtigung des Wichtigsten aus der Element« r-undFormenlehre der hebräischen Sprache. Die Notwendigkeit des Unterrichts im hebräischen ergibt sich zunächst aus der Erwägung, daß das Verständnis des Urtextes der heiligen Schrift, insbesondere des Pentateuchs, als Haupterkenntnisquelle für die israelitischen Religionsgesetze und Religionswahrheiten der Heranwachsenden Zugend nicht abgehen dürfe. Sie ergibt sich aber auch aus der weiteren Erwägung, daß die meisten, bei dem israelitischen Gottesdienste vorkommenden Gebete in hebräischer Sprache verrichtet, daß bei demselben der Pentateuch in wöchentlichen Abschnitten und Stücke aus den Propheten in hebräischer Sprache vorgelesen werden; bei mangelndem Verständnisse der heiligen Sprache aber nicht nur die Heranwachsende israelitische Jugend dem öffentlichen Gottesdienste nicht d^e erforderliche geistige und andachtsvolle Teilnahme zuzuwenden in der Lage wäre, sondern dieselbe auch später, wenn sie herangewachsen ist, dem öffentlichen Gottesdienste ganz entfremdet würde." Wir setzen also — zunächst ohne die Gründe zu prüfen — voraus, daß diese Forderungen durchaus berechtigt seien. Wie sucht nun der Lehrplan sein Ziel zu erreichen und welche Rkittel stehen dafür zur Verfügung? Die staatliche Schule hat den Religionsunterricht als obligatorischen Lehrgegenstand mit einer begrenzten Zahl von Stunden in ihren Gesamtstundenplan ausgenommen, überläßt jedoch die Leitung und Beaufsichtigung dieses Unterrichtsgegenstandes der Rirche. Während nun die christlichen Bekenntnisse mit den im Elementarunterrichtsgesetze vorgesehenen drei Religionsstunden wöchentlich für jede Rlasse bezw. Abteilung sich begnügen, ist der Lehrplan des israelitischen Religions-Unterrichts auf Ueberstunden berechnet. Denn in § 27 dieses Lehrplans heißt es: „Den israelitischen Gemeinden empfehlen wir nachdrücklich ... die Einrichtung zu treffen und die Rkittel hiefür zu bewilligen, daß die an den öffentlichen Volksschulen angestellten jüdischen Lehrer .... außer den ihnen .... zur Pflicht gemachten wöchentlichen Unterrichtsstunden noch 4 weitere Stunden wöchentlich Unterricht erteilen und dieselben neben den aus ihrem regelmäßigen SLundendeputat für den Religionsunterricht zu verwendenden wöchentlichen Stunden für einen erweiterten Religionsunterricht verwenden, da ohne eine solche Erweiterung der Unterricht namentlich im hebräischen nicht in dem höchst wünschenswerten erforderlichen Rkaße erteilt werden kann." Von diesen sO Stunden wöchentlich soll jede Rlasse bezw. Abteilung 5, also 2 Stunden mehr, als gesetzlich vorgeschrieben, erhalten, und zwar müssen sie auf den sonst schulfreien Rtittwoch Nachmittag und Sonntag vormittag gelegt werden. Die Folge davon ist, daß im jüdischen Religionsunterricht Ueberstunden an der Tagesordnung sind, daß sie sich eingebürgert haben. Die Eltern der Rinder wissen entweder nicht, daß sie das Recht haben, ihre Rinder von diesen Ueberstunden fernzuhalten, oder sie wagen es nicht. Wo sie es aber tun, entsteht eine bedauerliche Unordnung; denn der Lehrplan rechnet eben mit den herkömm-

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