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Liberales Judentum · 1910-12-01 · Heft 12 (Dezember 1910) · p. Seite 283

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Liberales Judentum
Volume
2 (1910)
Issue
Heft 12 (Dezember 1910)
Date
1910-12-01
Page
Seite 283 (sequence 19)
Language
German
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Liberaler Kultus 283 bolischen Akt gebrochen! Wird also die religiöse Scheidung beibehalten — und auch ich halte das für wünschenswert, da ihr eine religiöse Gewissenhaftigkeit zu Grunde liegt — so kann sie doch nur für den unschuldigen Teil vorgenommen werden, also selbstverständlich erst nach der richterlichen Entscheidung, und zwar auch ohne Einwilligung und in Abwesenheit des schuldigen Teils. Form und Inhalt des religiösen Scheidebriefes wird allerdings dadurch ganz verändert; aber auch die Form der Eheschließung hat sich ja seit den Zeiten der Bibel fast ins Gegenteil verkehrt! Dafür aber wird bei dieser Neuregelung daran festgehalten werden dürfen, daß die religiöse Trauung von Geschiedenen abhängig bleibt von der religiösen Scheidung, — da diese ja ohne Schwierigkeit bewerkstelligt werden kann! Was die Scheidung — oder besser nun ausgedrückt: Eheauflösung — für den schuldigen Teil betrifft, so möge die legislative Versammlung darüber Nachdenken! Diese Beispiele werden genügen, um zu zeigen, wie ungefähr auf Grund der vorurteilslos festgestellten Prinzipien die Reform des Rultus im liberalen Judentum sich vollziehen muß. Man mag das vorgeschlagene nun radikal oder gemäßigt nennen, man mag es ausführen oder nicht, — es liegt Rsnsequen; darin! Aber freilich, kein Einzelner tund keine Einzelgemeinde kann damit beginnen. Ich meine nicht, daß die liberalen Rabbiner vorangehen müssen in der öffentlichen Betätigung dieser Prinzipien. Dadurch würde nur die Wucht der Forderung nach normativer Regelung geschwächt werden, — und ohne solche sind viele dieser Reformen überhaupt nicht durchführbar! Der einzelne muß sich leider mit Rompromissen begnügen, die Liberale wie Orthodoxe gleich sehr abstoßen. Darum ist es höchste Zeit, daß die gesetzgebende Versammlung des liberalen Judentums sich konstituiert! Dazu beizutragen, sage ich nochmals, ist der Hauptzweck dieser ganzen Betrachtung. Für den Nachweis von Irrtümern im psychologischen und historischen Verständnis werde ich dankbar sein. Mehr noch dankbar aber für unterstützende Zustimmung zu der nächsten Forderung dieser ganzen Auseinandersetzung: daß die liberale Laienvereinigung und Rabbinervereinigung Abgeordnete zu einer gemischten Rommission delegieren, welche die Prinzipien des jüdischen Liberalismus und besonders seines Rultus vorschlägt; daß diese dann von beiden Vereinigungen im Plenum besprochen und endgiltig festgesetzt werden; daß auf Grund dieser Prinzipien dann eine Art Gesetzbuch des, liberalen Judentums ausgearbeitet und in ähnlicher Weise wie die Prinzipien zur Norm erhoben werde, — zur „Nachachtung" für die Gemeinden, die ja allein gesetzgebende Macht bei uns haben; und daß, wenn irgend möglich, gleichzeitig Verbindungen mit andern Ländern angeknüpft werden, um dort ähnliche Organisationen und Arbeitskammern zu schaffen. -i- * * Nachb emerkung der Redaktion. Ein ähnlicher Antrag lag bereits der Nürnberger Versammlung vor und führte zur Einsetzung der Fünfzehner-Rommission, die mit den Vorarbeiten zu einem positiven Programm des religiösen Liberalismus feit vielen Monaten beschäftigt ist.

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