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Liberales Judentum · 1910-08-01 · Heft 8-9 (August 1910) · p. Seite 200

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Journal
Liberales Judentum
Volume
2 (1910)
Issue
Heft 8-9 (August 1910)
Date
1910-08-01
Page
Seite 200 (sequence 32)
Language
German
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200 Are Nürnberger Versammlung — Vortrag von Ar. Freudenthal wissentlich zu übertreten, „denn besser unwissentlich, als wissentlich", so scheint es mir, als ob wir diesen Grundsatz dahin erweitern müßten, daß wir jemanden in der Zwangslage, wenn nur irgend möglich, auch von der Gewissensnot wissentlicher Uebertretung erlösen und ihm unter gewissenhafter Berücksichtigung der einschlägigen Verhältnisse die Möglichkeit schaffen müssen, mit aufrichtiger religiöser Gesinnung sich, uns und unserer Religion — treu zu bleiben. (Bravo.) Es gilt hier oft genug das andere talmudische Wort zur Durchführung zu bringen: „Immer noch besser, einmal vom Buchstaben der Lehre abzugehen als durch starres Beharren ein öffentliches Aergernis oder eine offene Verletzung der Religion zuzulassen oder gar selbst mitzuverschulden." Spielen nun gar die Vorschriften, die hier in Frage kommen,, an sich schon, wie z. B. bei der Ehegesetzgebung, in das öffentliche Leben hinüber, so tritt um so gebieterischer an den liberalen Rabbiner die Verpflichtung heran, die Gegensätze zwischen der Tradition und dem Leben auszugleichen und Hindernisse zu überbauen, zumal diese Hindernisse zumeist gar nicht aus dem religiösen, sondern wie z. B. bei der Ehegesetzgebung aus dem überwundenen rechtlichen Charakter der Traditionsvorschriften stammen — und schon darum nicht die erschwerende Wirkung besitzen können, die man ihnen beilegt. Der ganze Akt der Eheschließung und Ehelösung war im alten Judentum ein ausschließlich bürgerlicher; seine religöse weihe ist eine Sitte viel jüngerer Zeit, die freilich einen unleugbaren Fortschritt bedeutet und darum unbedingt beibehalten werden muß. Man muß sie aber so beibehalten, daß sie eben diesen Fortschritt bekundet und nicht jetzt sich ihrem eigenen Wesen entgegenstellt. Denn selbstverständlich wurden damals die Formen dieser bürgerlichen weihe dem bürgerlichen Gesetz seiner Zeit angexaßt; wir haben sie also heute dem bürgerlichen Gesetz u n se r e r Zeit anzupassen, das als Landesgesetz selbst nach den allerstrengsten Autoritäten für uns Israeliten ausschließlich maßgebend ist, maßgebend sogar dem Religionsgesetz gegenüber, um wie vielmehr gegenüber der aufgegeben alten bürgerlichen Gesetzgebung, wie oft würden durch einfache Anerkennung des Landesgesetzes als Grundlage auch für die religiösen Formulierungen sich Erscheinungen auf diesem Gebiete verhindern lassen, die wirklich geradezu ein öffentliches Aergernis und eine Entweihung aller Religion und Moral bedeuten, und die, wenn z. B. die Gewährung des religiösen Scheidungsaktes von einem Teil verweigert wird, weil man von der anderen Partei Geld erpressen will, dann der Rabbiner bei allem Ekel und Widerwillen, den er gegen ein solches Gebühren empfindet, durch Beharren .auf dem traditionellen Standpunkt auch noch offiziell legalisieren muß. Wahrlich, das wäre ein wirklicher Liääuseü Schomajim, eine wirkliche Heiligung unserer Religion, wenn endlich einmal Rabbiner den Mut hätten, gemeinsam solch' unhaltbaren Zuständen ein Ende zu machen (Bravo!) und auch für diese veränderten bürgerlichen Lebenserscheinungen zuträglichere Formen religiöser weihe zu schaffen. Denn es handelt sich nicht darum, die religiöse weihe solch' heiliger Institutionen, wie die Eheschließung eine ist, zu entwurzeln, sondern im Gegenteil ^sie zu heben, zu fördern und unter allen Umständen sie zu erzielen, ganz besonders da, wo sie aus ehrlichem religiösen willen heraus von uns verlangt und gewünscht wird. In all diesen häufigen und großen Schwierigkeiten muß der liberale Rabbiner zu mildern und zu helfen suchen, muß als der nachsichtige Hillelsche Ausleger des religiösen Gesetzes sich erweisen, der nicht etwa aus Konnivenz, sondern aus religiösem Ernst und unter offener und tatsächlicher Anerkennung

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