Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 2 (1910)
- Issue
- Heft 4 (April 1910)
- Date
- 1910-04-01
- Page
- Seite 85 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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Prof. Ar. S. Mendrlsshn: Air jüdischen Uitnaigrsetzr 85 verflossen sind, die liberalen Rabbiner etwas selbstbewußter und mutiger geworden sein müßten, die Wahrheit nicht blos auszusprechen, sondern auch danach zu handeln. Solange wir uns in unseren Entschließungen immer nur von dem Gesichtspunkte leiten lassen, was wird die Orthodoxie dazu sagen, solange verurteilen wir uns selbst zum Stillstand, solange wird an eine segensreiche Fortentwickelung unserer Institutionen und Ritualien nicht zu denken sein. Auch ein Hinweis auf die Strenge, mit welcher die katholische Rirche diese Frage behandelt, ist unangebracht. Denn die katholische Rirche verwirft die Ehescheidung prinzipiell, das Judentum aber läßt sie zu. Die katholische Rirche betrachtet eine Ehe trotz gerichtlicher Scheidung als fortbestehend. Das Judentum aber erkennt die gesetzliche Ehescheidung in vollem Umfang an. Mögen diese Ausführungen den Anstoß geben zu einem lebhaften Meinungsaustausch, der zur Rlärung der Sache führt. Denn die Frage, um die es sich hier handelt, ist brennend wie nur eine. Das wird jeder zugeben müssen, der jemals mit Ehescheidungs-Angelegenheiten zu tun gehabt und den Schaden kennt, der dem Judentum durch die hier obwaltenden unhaltbaren Zustände zugefügt wird. Die Frage muß nicht nur erörtert, sie muß vielmehr endgiltig gelöst werden auf Grund der historischen Wahrheit und ohne Scheu vor dem Widerspruch unserer orthodoxen Gegner. Ist die sogenannte rituelle Scheidung nur ein Ueberbleibsel eines Rechtsakts aus alter Zeit, dann ist sie für uns vollständig überflüssig und gegenstandslos geworden. Denn wir wissen, daß die bestehenden Landesgesetze, nach denen auch wir uns zu richten haben, die Ehescheidung überaus erschweren und daß die Gerichte nur auf Grund gewissenhaftester Prüfung und sorgfältigster Erwägung ihr Urteil fällen. Wir aber behandeln die Sache als eine rein äußerliche Formalität und ganz im Gegensatz zu der Zeit, aus der die rituelle Scheidung existiert, fragen wir überhaupt nicht nach den Gründen und deren Berechtigung. Soll aber diese Formalität durchaus als eine religiöse Zeremonie angesehen werden, so darf sie nicht immer mehr zu einem Chillul haschem werden. Die jfidifchen Ritualgeletje im Eichte der modernen riaturroiffenfdiaft. Von Prof. Dr. B. JTlendelfohfn. Fortsetzung.) ie jüdische Sxeisegesetzgebung ist ein, für ihre Zeit großartiges hygienisches Werk. Wenn wir heute die kritische Sonde daran legen, so muß man sich erinnern, daß die Berechtigung hierzu in den Mitteln und der Erkenntnis liegt, welche fast gänzlich erst in dem letzten Jahrhundert auf naturwissenschaftlich-technischem Gebiete geschaffen worden sind. Man muß ferner nicht vergessen, unter welchen klimatischen Verhältnissen nicht nur die Bibel, sondern auch das talmudische Erklärungswerk entstanden sind. Das uralte Blutgenußverbot ist bei der überaus schnellen Zersetzung des Blutes in der Wärme für jene Länder ebenso notwendig gewesen, wie das Verbot nicht geschlachtete Tiere zu genießen, da man über die Zeit des Todes jener Tiere selten etwas in Erfahrung bringen konnte. Lin Mittel zur Abwehr gegen die Vergiftung durch übergegangenes Fleisch, giebt es noch heute kaum. „Für gewisse Fleischgifte, heißt es in der Toxikologie von prof. L. Lewin, ist keine der Zubereitungen durch Rochen,