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Liberales Judentum · 1910-04-01 · Heft 4 (April 1910) · p. Seite 84

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Journal
Liberales Judentum
Volume
2 (1910)
Issue
Heft 4 (April 1910)
Date
1910-04-01
Page
Seite 84 (sequence 12)
Language
German
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84 Kr. Srlbrrstriu: Me riturüe Ehescheidung herigen reinen Rechtssitte, „die von gar keiner religiösen Zeremonie begleitet war", ein religiöses Verfahren setzen zu wollen. Sodann aber muß, was von Religions wegen geschieht, in würdiger und weihevoller, aber auch in sinniger und logischer Form geschehen. Es wird aber nach meiner Ueberzeugung ein ewig ungelöstes Problem bleiben, eine Form zu finden, die allen diesen Forderungen voll und ganz entspricht. Die Lösung dieses Problems muß schon an der Abneigung, Feindseligkeit und Rachsucht scheitern, mit der sich die Parteien nach erfolgter zivilrechtlicher Scheidung gewöhnlich gegenüberstehen. Ghne die bisherigen Uebelftände, wie Erpressung u. a. m., mit in den Rauf zu nehmen, wird es nur in den allerfeltensten Fällen gelingen, beide Parteien zu bewegen, vor einem Rabbinatskollegium zu erscheinen, um die rituelle Scheidung aussprechen zu lassen. Auf welche Form auch immer man sich einigen wird, sie wird so einseitig, so unsinnig und vielleicht auch unwürdig bleiben wie die gegenwärtig zur Erleichterung und Umgehung des veralteten Religionsgesetzes angewandten Mittelchen. Oder ist es nicht einseitig, wenn nach Beschluß des liberalen Rabbinerverbandes von 1902 die Scheidung auch gegen die Weigerung der Frau ausgesprochen werden kann, gleichviel ob diese Weigerung berechtigt und begründet ist oder nicht? Ist es nicht ein barer Unsinn zu sagen: der Mann ist geschieden und kann sich wieder verheiraten, die Frau aber nicht oder doch erst dann, wenn sie die wider ihren Willen ausgefertigte Urkunde angenommen hat? Ist es nicht ein ganz unwürdiger Zustand, daß derartige Maßnahmen unter Berufung auf den Talmud und im Namen der Religion getroffen und gutgeheißen werden können, während man einem unglücklichen Weibe, dem der Mann zu allem Leid, das er ihm zugefügt hat, auch noch die rituelle Scheidung versagt, mit einem mitleidigen Achselzucken gegenübersteht, ohne raten und helfen zu können? Ist das nicht ein Widerspruch, der unser religiöses, sittliches und ästhetisches Empfinden verletzt und jedem denkenden Menschen unfaßbar erscheinen muß? Entspricht solcher Zustand unserer Auffassung von der Ehe und der sozialen Bedeutung der Frau im Kulturleben der Gegenwart? Entspricht er vor allem der gehobeneren Stellung, welche das liberale Judentum der Frau auch im religiösen Leben eingeräumt wissen will? wenn Geiger behauptet, daß die Beteiligten selbst häufig sich in ihrem Gewissen zur rituellen Scheidung verpflichtet fühlen, so ist danur cum grano salis zuzugeben. Die Gewissen sind höchstens durch die alteingewurzelte Vorstellung, daß es sich um einen religiösen Akt handle, irregeleitet worden, und keiner wird sich der besseren Erkenntnis verschließen, der über das eigentliche Wesen und die wahre Bedeutung der rituellen Scheidung von sachkundiger Seite aufgeklärt wird. Zudem kann man von einer Gewissensnot der Beteiligten wohl kaum reden. Sie denken an die rituelle Scheidung meist immer erst in dem Augenblicke, wo sie sich wieder verheiraten wollen und ihnen die religiöse Trauung versagt wird, wenn nicht die rituelle Scheidung der früheren Ehe vorher vollzogen ist. Sie handeln also nicht aus eigenem Antriebe, sondern sie stehen unter dem Zwange und Druck der Rabbiner, die oft gegen ihre Ueberzeugung am Alten kleben. Und warum kleben sie daran? — Nun, aus Furcht vor dem Widerspruch der Orthodoxie, eine Furcht, von der offenbar auch Geiger noch nicht ganz frei gewesen ist. Aber ich sollte meinen, daß in den 40 Jahren, die seit der Geiger'schen Auslassung

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