Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 2 (1910)
- Issue
- Heft 4 (April 1910)
- Date
- 1910-04-01
- Page
- Seite 83 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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Ar. Silbersteiu; Are rituelle Ehescheidung 83 chen ist in einer so heiklen Sache nichts getan. Dadurch wird der Uebelstand nicht beseitigt, sondern nur konserviert. Es ist vielmehr dringend notwendig, dem Problem auf den Grund zu gehen, und deshalb stelle ich die Frage zur Diskussion: „Hat die rituelle Ehescheidung für unsere Zeit überhaupt noch irgend welche Bedeutung und Berechtigung?" Für keinen Kundigen unterliegt es einem Zweifel, daß die rituelle Scheidung eigentlich mit der Religion nichts zu tun hat, daß sie vielmehr ein reiner Rechtsakt ist, stammend aus einer Zeit, in der es ein besonderes jüdisches Eherecht und eine besondere jüdische Gerichtsbarkeit gab. Eine jüdische Gerichtsbarkeit, ein bstü dm im neuzeitlichen Sinne, haben wir jedoch heute nicht mehr. Alle unsere Rechtsverhältnisse werden durch Staatsgesetze geregelt, und keinem fällt es ein, in irgend einer Rechtssache den Urteilsspruch eines beth din zu verlangen, warum soll gerade in Ehescheidungsprozessen eine Ausnahme gemacht werden? warum verharrt man hier hartnäckig in dem Irrtum, daß es sich um einen religiösen Akt handelt? Wie kann überhaupt noch eine Prozedur, der alle Weihe und alles Feierliche völlig abgeht, als ein religiöser Akt betrachtet werden! Ist das nicht eine Entwürdigung, eine Profanierung der Religion? Ich stehe mit dieser meiner Ansicht, die manchem recht ketzerisch erscheinen mag, durchaus nicht allein da. Ich stütze mich vielmehr auf Abraham Geiger, der (s. Zeitschrift für Wissenschaft und Leben, B. 8, S. 90) wörtlich sagt: „Die Ehescheidung ist ein reiner Rechtsakt, indem das Band, das formell und rechtlich zu lösen ist, bereits aller sittlichen weihe entbehrt, sie daher nicht mehr symbolisch von ihm zu nehmen ist, die frühere religiöse Feier nicht als eine magische Kraft dargestellt werden darf, die wiederum durch eine andere Feier aufgehoben werden mußte. Die jüdische Ehescheidung war daher auch bisher lediglich eine Rechtsxrozedur, die von gar keiner religiösen Zeremonie begleitet war, und es ist durchaus ungerechtfertigt, dem herkömmlichen Verfahren eine besondere religiöse Bedeutung außer der rechtlichen unter schieb en zu wollen. Diedurch das Staatsgesetz ausgesprochene Ehescheidung hat daher ihre volle Gültigkeit und bedarf keines weiteren Verfahrens, um sie perfekt zu machen." Aber obwohl nach Geiger „die gesetzliche Ehescheidung genügt zur vollen Lösung des Ehebundes mit allen daran sich knüpfenden Folgen", scheut er sich 'dennoch aus seiner Ueberzeugung die Konsequenz zu ziehen und für Aufhebung der rituellen Ehescheidung bedingungslos einzutreten. Er hält es vielmehr für zweckmäßig, „irgend ein religiöses Ehescheidungs-Verfahren mit Anlehnung an die bisher übliche Rechtssitte einzuhalten" und zwar aus zwei Gründen: einmal, weil „die Beteiligten selbst häufig sich in ihrem Gewissen dazu verpflichtet fühlen", sodann weil „manche schroffere Richtung noch immer behaupten zu dürfen glaubt, die Ehe sei nicht gelöst, wenn dies nicht nach jüdischem verfahren geschehen, und der Wiederverheiratung der blos staatsgesetzlich Geschiedenen Hindernisse in den Weg zu legen sich angetrieben fühlt". Bei aller Verehrung für Geiger vermag ich ihm hier nicht zu folgen und zuzustimmen. Denn einmal ist es ohne Zweifel ein Widerspruch, an die Stelle einer bis-