Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 2 (1910)
- Issue
- Heft 4 (April 1910)
- Date
- 1910-04-01
- Page
- Seite 82 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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82 Dr. SrLbrrstriu: Air rituelle Ehescheidung Aber wie dem auch sein mag, es steht fest, daß allmählich auch mit der praktischen Arbeit begonnen werden muß. Seit Jahrzehnten harren wichtige Fragen ihrer Lösung, Fragen, die jedem Rabbiner, er sei liberal oder orthodox, unendlich viel zu schaffen machen, deren freimütige Erörterung und endgültige Erledigung aber trotzdem aus Furcht vor der Orthodoxie immer wieder hinausgeschoben wird, obwohl der Schaden, der daraus dem Judentum erwächst, von Jahr zu Jahr größer wird, hierzu gehört in erster Reihe die Frage der rituellen Ehescheidung. Daß die rituelle Ehescheidung, wie sie nach dem sogenannten Religionsgesetz gehandhabt wird oder werden soll, von ganz anderen eherechtlichen Voraussetzungen und Anschauungen ausgeht, als wir sie haben und als geltend anerkennen, das wird selbst der Orthodoxeste nicht leugnen können. Ebenso wird niemand bestreiten können, daß der Durchführung einer rituellen Scheidung mit ihrem ganzen schwerfälligen und umständlichen Apparat in unserer Zeit in jedem einzelnen Falle die größten oft unüberwindlichen Schwierigkeiten sich in den weg stellen. Ich lasse es dahingestellt, ob es schon jemals vorgekommen ist, daß geschiedene Eheleute auf die beabsichtigte Wiederverheiratung verzichtet haben, lediglich weil die rituelle Scheidung nicht zu ermöglichen war. Wohl aber kennt jeder Rabbiner aus seiner Praxis Fälle, in denen eine zweite Ehe geschlossen wurde ohne rituelle Scheidung und infolgedessen ohne religiöse Sanktion dieser zweiten Ehe. Daß das versagen der religiösen Trauung unter allen Umständen bedenklich ist, bedarf nicht erst des ^Beweises. Das lehren die Tatsachen. In allen solchen Fällen wird eine Erbitterung gegen die Religion erzeugt, der die Entfremdung und schließlich die völlige Abkehr vom Judentum folgt, die Taufe der ohnehin nicht als Volljuden geltenden Rinder. Nicht viel besser und würdiger liegt die Sache da, Mo die rituelle Scheidung wirklich zu Stande kommt. Denn einmal ist das ganze kleinliche und umständliche Verfahren nicht geeignet, den Beteiligten besondere Hochachtung vor dem Judentum einzuflößen. Sodann steht es fest, daß die rituelle Scheidung von der einen oder der anderen Partei zumeist dazu benutzt wird, um in schändlichster weise Erpressung auszuüben. Endlich aber ist die Prozedur auch kostspielig, sodaß ein Unbemittelter oft schon aus diesem Grunde darauf verzichten muß. Rann doch eine rituelle Scheidung nur an einem Grte vorgenommen werden, wo ein Rabbinatskollegium vorhanden ist, und ist doch dazu die Anwesenheit eines Minjan notwendig, das sich natürlich nur gegen Bezahlung auftreiben läßt. Merkwürdig! Während die staatlichen Gerichte so delikate Prozesse wie Ehescheidungen unter Ausschluß der Oeffentlichkeit verhandeln, verharren wir hier noch immer bei einem Verfahren eoram pudlieo. Steht das im Einklang mit dem altjüdischen Grundsatz: „Beschäme keinen Menschen öffentlich!"? — Rurz und gut, nach welcher Seite wir auch immer das alte rituelle Ehescheidungsverfahren betrachten mögen, es wirkt abstoßend und hat Zustände geschaffen, die aller Religion und Sittlichkeit Hohn sprechen, vor allem aber mit dazu beitragen, unsere Reihen zu lichten. Wohl gibt es einzelne Rabbiner, die sich nicht mehr streng an die religionsgesetzlichen Bestimmungen aus längst entschwundenen Zeiten halten, die in speziellen Fällen nach speziellen, aber doch oft recht willkürlichen, aller Ronsequenz und Logik ermangelnden Vereinbarungen mit gleichgesinnten Rollegen Erleichterungen zu schaffen suchen. Aber mit dem liberalen Verhalten einzelner und mit kleinen Mittel-