Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 2 (1910)
- Issue
- Heft 3 (März 1910)
- Date
- 1910-03-01
- Page
- Seite 59 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3126481-3126526-3126530--0474-3127254- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Arr Entwurf eines Grganisationsgefetzrs 59 sation der provinzial- und Landesgemeinde auf der Grundlage des Entwurfs auszubauen. Allerdings werden einzelne, den oberen Selbstverwaltungskörpern Legebenen Befugnisse aus dem Entwurf zu entfernen sein, weil sie unnötigerweise in die Autonomie der Gemeinden eingreifen; so die Bestimmung tte£§77 ^iber die Einführung von Lehr?- und Lesebüchern, die des § 3H, Abs. 2 über die Genehmigung außerordentlicher Umlagen und andere für die Gesamtbeurteilung unwesentliche Punkte. Insoweit ist die Kritik, die auf dem Gemeindetag und durch den Antrag Friedmann hervorgetreten ist, nützlich gewesen. Unzutreffend ist aber der Vorwurf, den Herr Friedmann auf dem Gemeindetag erhoben hat, daß der Staatsaufsicht zu viel Eingriffe gestattet seien. Der Regierung sind grundsätzlich nicht mehr Aufsichtsrechte eingeräumt, als notwendig sind, um von ihr die Anerkennung fordern zu können, daß im Sinne der Staatsgesetze die Synagogengemeinden und. anderen verbände als Kirchengemeinden, die 'Rabbiner als Geistliche, die Religionslehrer als Volksschul-» lehrer und die Vorbeter als Kirchendiener zu gelten haben. Unbegründet ist namentlich der Hinweis des Herrn Friedmann auf den § Ul, welcher bestimmt, daß die Staatsregierung hinsichtlich der auf den Kultus und Ritus bezüglichen Einrichtungen mir insoweit Kenntnis zu nehmen und Entscheidung zu treffen hat, als die öffentliche Ordnung ein Einschreiten erfordert. Denn diese Bestimmung ist fast wörtlich aus dem Gesetz von ^8^7 entnommen und kann nicht entbehrt werden, weil sie einen ,wall bildet gegen die früher vorgekommenen Eingriffe der Staatsregierung in die religiösen Verhältnisse der Süden, andererseits aber dem Staate das ihm gebührende Recht zur Entscheidung beläßt, wenn die öffentliche Ordnung es erfordert. Unzuträglichkeiten haben sich aus dieser Bestimmung des preußischen Rechts bisher nicht ergeben. Fehlgehend ist auch der Angriff des Herrn Friedmann auf die Vorschrift des § \8, nach welchem der Vorstand der provinzialgemeinde pflichtwidrige Vorsteher auf Antrag der Gemeindevertretung suspendieren darf. Denn dieses Recht steht nach dem jetzigen Gesetz den Staatsbehörden zu; die Kommission hat nur geglaubt, daß es besser sei, zur Vermeidung von Aergernissen derartige Streitigkeiten durch jüdischeSelbstverwaltungsbehörden entscheiden zu lassen. Herr Friedmann hat endlich noch gemeint, man hätte sich zunächst auf einem Gemeindetage über Grundzüge einigen müssen, bevor man an die Ausarbeitung des Entwurfs ging. Aber eine solche Einigung ist auf dem Frankfurter Gemeindetag über die von Herrn Professor Rosin entwickelten Grundzüge erfolgt, und doch ist der auf jener Grundlage ausgearbeitete Gesetzentwurf von fast allen Beurteilern als für uns unbrauchbar bezeichnet worden! ä) Schließlich sind noch von Parlamentariern Bedenken erhoben worden, ob es opportun sei, jetzt an die Staatsregierung mit einem Entwurf heranzutreten. So hat der Vorsitzende des Bromberger Provinzialverbandes, Herr Landtagsabgeordneter Aronsohn, ohne Begründung und ohne sachliches Eingehen, den Entwurf als inopportun bezeichnet, und Herr Sustizrat Wolff-Lissa hat auf die Zusammensetzung des Landtags hingewiesen, in welchem die aus Konservativen und Zentrum bestehende Mehrheit nicht geneigt sein würde, bei etwaigem Widerspruch der Orthodoxen und der Rabbiner den Entwurf in der von uns ausgearbeiteten Fassung zum Gesetz zu erheben. Den Entwurf selbst hat Herr Wolf-Lissa als eine ausgezeichnete Grundlage für die Regelung der Verhältnisse der Süden