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Liberales Judentum · 1910-03-01 · Heft 3 (März 1910) · p. Seite 57

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Journal
Liberales Judentum
Volume
2 (1910)
Issue
Heft 3 (März 1910)
Date
1910-03-01
Page
Seite 57 (sequence 9)
Language
German
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Arr Entwurf eines Grganifationsgefrtzes 57 Stellung cmfgeben und Martegeld bean sprachen darf. Es wird zu erwägen fein, ob dem Rabbiner in solchem Falle nicht das volle Gehalt zu belassen ist. — Aber die Kommission kann keine Aenderung des bestehenden Zustandes befürworten, durch welche den Gemeinden die freie Bestimmung in Kultus und Ritus gänzlich oder doch für die Lebenszeit des einmal angestellten Rabbiners genommen wird, da wir das in anderen Religionsgemeinschaften gegebene Recht der Anrufung einer oberen Kirchenbehörde und das damit verbundene hierarchische System nicht einführen wollen. In der ganzen, nunmehr 8 Jahre dauernden Erörterung dieser Frage haben die Rabbiner nicht einmal versucht, nachzuweisen, daß die Interessen des Judentums durch den bisherigen Rechtszustand geschädigt worden sind. Abzulehnen ist auch der Vorschlag, den Rabbinern ein aufschiebendes Veto einzuräumen, dergestalt, daß bei Widerspruch des Rabbiners die von den Gemeindeb.Hörden beschlossene Aenderung noch einer neu zu wählenden Gemeindevertretung vorgelegt werden müsse. Denn dieser Vorschlag würde dahin führen, daß über Jede derartige Meinungsverschiedenheit zwischen den Gemeindebehörden und Rabbinern der Wahlkampf entscheidet, und wir dürfen es nicht dahin kommen lassen, daß eine solche Frage im Wahlkampf von der Kanzel aus erörtert wird. Können denn wirklich die religiösen Bedenken des Rabbiners dadurch behoben werden, daß die nächste Wahl gegen ihn entscheidet? Gegen übereilte Maßnahmen der Gemeindebehörden ist genügend dadurch Vorsorge getroffen, daß Die Aenderung des Kultus oder Ritus in beiden Gemeindebehörden nur mit Zweidrittelmehrheit nach Anhörung des Rabbiners beschlossen werden kann. wenn also in diesem Punkte nicht ein Nachgeben von Seiten der Rabbiner erfolgt, so fürchte ich, daß die Kommission ihre Arbeiter! einstellt, ohne in eine dritte Lesung des Entwurfs einzutreten. Damit aber würde das ganze Grganisationswerk für absehbare Zeit begraben sein. Denn auf eine baldige Wiederkehr so günstiger. Umstände, wie sie setzt bei den großen Gemeinden und verbänden für die Schaffung der Organisation bestehen, ist nicht zu rechnen, und es wird, wie em hervorragender Jurist mit Bezug auf ein anderes, ebenfalls elf Jahre währendes Gesetzgebungswerk geäußert hat, „wenn der Sisyphusstein wieder hinabrollt, die Entmutigung in dem Maße eine größere sein, als es gelungen war, den Stein dem Gipfel näher zu bringen." c) Geringere Schwierigkeiten als die Rabbinerfrage würde der Kommission der ihr zur Berücksichtigung überwiesene Antrag Friedmann machen. Denn dieser Antrag ist in sich widerspruchsvoll und überhaupt nicht ausführbar. Nach dem ersten Satz des Antrages soll nämlich eine weitere Organisation über den Lokal- und Bezirksgemeinden nur insoweit geschaffen werden, als es zur Bildung und Unterhaltung von Bezirksgemeinden erforderlich ist, während im zweiten Satz doch eine Organisation von provinzial- und Landesgemeinde vorausgesetzt ist, die nur die Selbständigkeit der Lokalgemeinde in keiner Weise beeinträchtigen soll. Die Absicht des Antragstellers geht aus dem ersten Satz hervor, der zweite ist anscheinend nur hinzugefügt, um Freunde der Organisation von provinzial- und Landesgemeinde für den ganzen Antrag zu gewinnen. Unausführbar ist der Antrag Friedmann, weil nicht abzusehen ist, wie die großen Gemeinden Berlin, Frankfurt a. 2Tcv Breslau, Köln anders als auf dem Wege der Bildung von provinzial- und Landesgemeinde zur

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