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Liberales Judentum · 1910-03-01 · Heft 3 (März 1910) · p. Seite 56

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Journal
Liberales Judentum
Volume
2 (1910)
Issue
Heft 3 (März 1910)
Date
1910-03-01
Page
Seite 56 (sequence 8)
Language
German
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56 Aer Entwurf r'mes Grganifationsgefrtzrs oo O aus Abneigung gegen die lebenslängliche Anstellung getroffen. Den Gemeinden und anderen Verwaltungskörpern ist ja die lebenslängliche Anstellung freigestellt. Man hat nur geglaubt, von einer lebenslänglichen Anstellung als Regel um deswillen Abstand nehmen zu muffen, weil viele Gemeinden nicht in der Lage find, zu übersehen, ob ihre Vermögensverhältnisse eine solche Anstellung gestatten. Bei der dritten Lesung würde man wohl die lebenslängliche Anstellung als Regel und die Anstellung auf eine Mindestzeit als Ausnahme für leistungsschwache Gemeinden bestimmen. Den Hauptstreitpunkt aber bildet das von den Rabbinern in Anspruch genommene Recht des Widerspruchs bei Aenderungen des Kultus und des Ritus. Das Gesetz vom Jahre ^8^? hat den Gemeinden freigesteltt, ob und in welcher weise sie Rabbiner anstellen wollen, und hat den Gemeinden das Selbstbestimmungsrecht in Bezug auf Kultus und Ritus gewährt. Die Rabbiner haben schon vor längerer Zeit das Recht beansprucht, Aenderungen des Kultus und Ritus durch ihren Widerspruch hindern zu dürfen. Aber der 9- Gemeindetag vom Jahre \ty02 hat dieses Verlangen der Rabbiner abgelehnt und beschlossen, daß der Rabbiner bei Verhandlungen über religiöse.Angelegenheiten zuzuziehen sei. Auf den Boden jenes Beschlusses hat sich die Kommission gestellt, sie hat den Rabbinern das Recht auf schriftliche und bei Verlangen auf mündliche Anhörung gegeben, im übrigen aber den Gemeinden das Selbstbestimmungsrecht in Bezug auf Kultus und Ritus belassen. Dieser Standpunkt der Kommission ist von allen großen Gemeinden gebilligt worden, namentlich hat auch die Gemeinde Breslau dem Vetorecht der Rabbiner bei Aenderungen des Gottesdienstes auf das Entschiedenste widersprochen. Die Gemeinde Frankfurt a. M. hat erklärt, „sie wolle die Gemeindeverwaltung als die allein in Sachen des Kultus und des Ritus entscheidende Instanz erhalten wissen, die Rabbiner nur gls ihre schriftlichen und niündlichen Berater in diesen Angelegenheiten, und hat sich mit aller Entschiedenheit gegen ein Vetorecht der Rabbiner, sei es ein absolutes oder auch nur ein suspensives gegenüber Beschlüssen der Gemeindebehörden in Sachen des Kultus und des Ritus ausgesprochen." Die Wichtigkeit dieses Streitpunktes kann nicht genügend betont werden. Denn dies ist die Frage, von der die Weiterarbeit und die Einreichung des Entwurfs an die Regierung abhängt. Gehen die Rabbiner von ihrer Forderung nicht ab, so hat die Weiterarbeit keinen Zweck, weil die großen Gemeinden nicht freiwillig das Recht aufgeben werden, über den Gottesdienst durch die Beschlüsse der Gemeindebehörden nach Anhörung der Rabbiner zu bestimmen. Gegen den Widerspruch der Gemeinden Berlin, Breslau, Frankfurt, denen sich neuerdings auch Stettin, Magdeburg u. a. angeschlossen haben, kann aber ein Gesetzentwurf, welcher dem verlangen der Rabbiner nachgibt, nicht eingereicht werden. Die Rabbiner mögen daher wohl bedenken, ob sie die Verantwortung auf sich nehmen wollen, an der Nichtdurchführung ihres Anspruches die Arbeit scheitern zu lassen. Die Kommission ist bemüht gewesen, die gesetzliche Stellung der Rabbiner zu heben. — Eine Berücksichtigung der Rabbiner in der Verwaltung der provinzial- und Landesgemeinde würde noch in der dritten Lesung zu treffen sein. — Die Kommission hat auch, um den Rabbiner im Falle einer Meinungsverschiedenheit bei einer Aenderung des Kultus oder Ritus nicht einem Gewissenszwang auszusetzen, vorgeschlagen, daß der Rabbiner die

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