Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 2 (1910)
- Issue
- Heft 3 (März 1910)
- Date
- 1910-03-01
- Page
- Seite 55 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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o o c © Arr Entwurf rines Grganifationsgefrtzrs 55 nicht in die Gesamtorganisation einbezogen werden. Vergebens aber sucht man nach einem triftigen Grunde, weshalb jene verhältnismäßig kleine Gruppe, wenn sie in die Organisation nicht einbezogen sein will, eine solche Organisation aller übrigen Juden Preußens zu verhindern sucht. 2. Die zweite Gruppe von Gegnern, die sich zu dem Anträge Friedmann zusammenfand, bestand aus Zionisten, Rabbinern und Lehrern und aus Vertretern von mittleren Gemeinden. a) Die Zionisten, obwohl nach den Aeußerungen in £>er Presse Freunde einer . Zusammenfassung der preußischen Iudenheit, bemängelten namentlich die Ordnung des Wahlrechts und nahmen hieraus Veranlassung, für den Antrag Friedmann zu stimmen. Sie fordern, daß die Vorstände und Gemeindevertretungen ,aller Körperschaften aus allgemeinen direkten Wahlen aller Gemeindemitglieder hervorgehen, während .der 'Entwurf, wie schon bemerkt, für die Gemeindevertretung das allgemeine, gleiche und direkte Wahlrecht aller Steuerzahler und für die Vorstände die indirekte Wahl durch die Gemeindevertretung vorschlägt. Nun kann es wohl nicht zweifelhaft sein, daß die Wahl der Vorsteher durch die Gemeindevertretung vorzuziehen ist, weil sie die größere Gewähr bietet, daß geeignete, arbeitswillige Personen für die Stellen gefunden werden, woher fallen z. B. die Gemeindemitglieder in Memel .und Saarbrücken, in Myslowitz und Aurich die genügende Personenkenntnis erlangen, um die Vorsteher der Landesgemeinde zu wählen? Aehnlich verhält es sich bei den Wahlen für den Vorstand der provinzialgemeinde. In den Synagogengemeinden hat sich die bisherige Art der Vorsteherwahlen bewährt, höchstens könnte in kleineren Gemeinden von einer Gemeindevertretung überhaupt abgesehen und die Wahl der Vorsteher den steuerzahlenden Gemeindemitgliedern übertragen werden. Vielleicht kann man auch zur Hebung des Interesses an den Institutionen die Wahl zur provinzialgemeinde von den wahlberechtigten Mitgliedern der Synagogengemeinden vornehmen lassen. Die Wahlen zur Landesgemeindevertretung werden wegen der Größe der Wahlkörper indirekte bleiben müssen Ueber die Frage, ob das aktive Wahlrecht nicht nur allen Steuerzahlern, sondern allen Gemeindemitgliedern zustehen soll, habe ich mich schon in Berlin geäußert und möchte bei dem dort Gesagten stehen bleiben. Hinzufügen will ich nur, daß das Wahlrecht aller Gemeindemitglieder auch um deswillen für uns nicht recht geeignet ist, weil wir, als eine religiöse Gemeinschaft, die Mitgliedschaft zur Gemeinde allen Juden, auch den Ausländern, geben müssen. An manchen Grten könnten hierdurch für unsere .Einrichtungen Personen ausschlaggebend werden, die an ganz andersartige Verhältnisse gewöhnt sind. — Außerdem würden auch Personen, die ihrer Steuerpflicht absichtlich nicht Nachkommen, das Wahlrecht behalten. — Der Steuersatz kann durch Satzung so niedrig wie möglich gehalten werden, so daß das Wahlrecht der minder bemittelten Kreise nicht verkümmert zu werden braucht. Aber wie man auch über die Frage des Wahlrechts denken mag, so scheint mir darum doch für Freunde der Organisation kein Grund vorzuliegen, aus Unzufrieedenheit mit dem Wahlrecht die Mt diesem .in keinem Zusammenhang stehende Organisation der provinzial- und Tandesgemeinde so abzuschwächen, wie es die Zionisten durch Annahme des Antrages Friedmann auf dem Gemeindetage getan Haben. b) Rabbiner und Lehrer haben bemängelt, daß ihre Anstellung im Entwürfe nicht grundsätzlich lebenslänglich ist. Die Kommission hat diese Regelung nicht etwa