Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 2 (1910)
- Issue
- Heft 3 (März 1910)
- Date
- 1910-03-01
- Page
- Seite 52 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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52 Arr Entwurf eines Organifationsgrfehes o o v o Gemeindebeamten mußten geregelt, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung gewährt werden. Zur gemeinschaftlichen Erfüllung einzelner Zwecke, insbesondere zur gemeinschaftlichen Anstellung von Rabbinern, Vorbetern und Religionslehrern sollen Bezirksverbände überall da gebildet werden, wo die Kräfte der einzelnen Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht ausreichen. Zn den einzelnen Provinzen sollten Organisationen geschaffen werden, welche auf Grund der Kenntnis der Verhältnisse die leistungsschwachen Gemeinden und Verbände unterstützen könnten. Zur Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen, die für alle Juden Preußens bestimmt sind, war' die Landesgemeinde zu bilden; sie soll die Synagogengemeinde Berlin und die reicheren Provinzen zu Beiträgen für die ärmeren provinzialverbände heranziehen, ihr war die Vertretung der religiösen Interessen aller preußischen Juden, namentlich gegenüber den Behörden, zu übertragen. Deshalb waren die Synagogengemeinden jeder Provinz in Anlehnung an die bisherigen freiwilligen Bildungen zu einem provinzialverbande zusammenzufassen. Mit zwei Ausnahmen: Berlin soll keiner provinzialgemeinde angehören; in der Provinz Hessen-Nassau sollen, der geschichtlichen Entwickelung entsprechend, zwei provinzialgemeinden, die eine für das ehemalige Kurfürstentum Hessen, die andere für den Regierungsbezirk Wiesbaden mit Frankfurt a. AI. eingerichtet werden. Der provinzialgemeinde soll es namentlich obliegen, die Gesamtinteressen der ihr zugehörigen Gemeinden und ihrer Mitglieder, sowie der zur Provinz gehörigen Bezirksverbände in religiösen Angelegenheiten nach außen, insbesondere gegenüber den Behörden zu vertreten, die Bildung von Bezirksverbänden leistungsschwacher Synagogengemeinden zu fördern, nicht genügend leistungsfähige Synagogengemeinden und Bezirksverbände zu unterstützen und Wohltätigkeits-, Wohlfahrtseinrichtungen und Bildungsanstalten zu fördern und zu unterhalten, für welche die Kräfte einzelner Gemeinden oder Bezirksverbände nicht ausreichen. Die Verwaltung soll entsprechend derjenigen in der Snyagogengemeinde von einem Vorstand und einem Provinzialgemeindetag geführt werden. Die 'provinzialgemeinden und die Synagogengemeinde Berlin sollen die jüdische Landesgemeinde bilden; ihr liegt es ob, die Gesamtinteressen der Juden Preußens nach außen, insbesondere gegenüber den Behörden zu vertreten, nicht genügend leistungsfähige Mitgliedsgemeinden zu unterstützen, Wohltätigkeits- und Wohlfahrtseinrichtungen und Bildungsanstalten zu schaffen und zu unterhalten, für welche die Kräfte einzelner Mitgliedsgemeinden nicht ausreichen. Die Abgeordneten zum Provinzialgemeindetag sollen. von dem Vorstand und der Gemeindevertretung der Synagogengemeinden, die Mitglieder des Landesgemeindetages von dem Provinzialgemeindetag gewählt werden. — In jedem Selbstverwaltungskörxer hat die Gemeindevertretung den Vorstand zu wählen. Eine besondere Berücksichtigung sollten die großen Gemeinden Frankfurt a. M., Breslau, (zu ihnen dürfte noch, Köln treten) insofern erfahren, als verhindert werden mußte, daß ihre Abgeordneten zum Provinzialgemeindetag an Zahl diejenigen aus den anderen Gemeinden überträfen. Deshalb ist bestimmt worden, daß keine Gemeinde mehr Abgeordnete zum Provinzialgemeindetag zu entsenden hat, als alle übrigen Gemeinden der Provinz. Andererseits war diesen großen Gemeinden das Recht einzuräumen, ein Mitglied aus ihrem Vorstände in den Vorstand der provinzialgemeinde abzuordnen,