Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 2 (1910)
- Issue
- Heft 3 (März 1910)
- Date
- 1910-03-01
- Page
- Seite 51 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Nrr Entwurf eines Organifatisnsgrfetzes 51 zuhalten, und diese, soweit nötig, auszubauen. Für die Juden Preußens konnten daher als Grundlage für den Entwurf nur das in Altpreußen geltende Gesetz von (8^7 und die ausgebildeten Gesetzgebungen für Hannover und Rurhessen herangezogen werden. Die beiden letzteren aber mußten alsbald aus der Betrachtung ausscheiden, weil in diesen Gebieten, die übrigens nur etwa 32 000 von den H00 000 preußischen Juden umfassen, ein im wesentlichen auf hierarchischer Grundlage aufgebautes System gilt und die Regierung dort in religiösen Fragen zu entscheiden hat, Einrichtungen, die den Juden der alten Provinzen gänzlich fremd sind. Als kennzeichnend für jene Gesetzgebungen möchte ich nur anführen, daß in Hannover die Anstellung der Rabbiner durch die Regierung nach Prüfung durch den Landrabbiner erfolgt. Der Landrabbiner hat dort gegen die Rabbiner eine Strafbefugnis bis zur Höhe von 30 M., er kann — nach Anhörung der Gemeinde — anordnen, daß jedes männliche Gemeindemitglied an bestimmten Tagen sich zum Gottesdienst einfinde, oder einen Ersatzmann stelle, bei Vermeidung einer von dem Landrabbiner zu verhängenden Strafen von 30 Mk.! In Rurhessen ernennt die Regierung die Vorsteher und die Vorsitzenden der Vorsteherämter. Die Anstellung und Entlassung der Rabbiner erfolgt durch die Regierung. Die Rabbiner haben sich einer Prüfung durch das Landrabbinat zu unterziehen und sind dem Frovinzialrabbiner untergeordnet. Das Landrabbinat hat die Oberaufsicht über den gesamten Gottesdienst und Religionsunterricht. Als Grundlage für den Entwurf konnte somit nur noch die in den altxreußischen Provinzen geltende Gesetzgebung in Betracht kommen. Ihr unterstehen 3H0 000 von den etwa $00.000 preußischen Juden. Diese Gesetzgebung war auszubauen, und es war den ihr anhaftenden Mängeln abzuhelfen. Namentmentlich war eine Vertretung der religiösen Interessen der preußischen Juden nach außen, zumal den Behörden gegenüber, zu schaffen und dafür zu sorgen, daß die großen Gemeinden für die Bedürfnisse der leistungsunfähigen und leistungsschwachen kleinen Gemeinden eintreten. 3. Ls kann nun nicht meine Aufgabe sein, Ihnen hier auch nur die Grundzüge des von der Rommission in zwei Lesungen fertiggestellten, sehr umfangreichen Entwurfs wiederzugeben. Viele von Ihnen werden den Entwurf gelesen, mancher wird ihn eingehend geprüft haben. Ich will aber versuchen, die Hauptgrundsätze darzulegen, von denen die Rommission bei ihren Beschlüssen ausgegangen ist. Jeder in Preußen wohnende Jude, auch der Ausländer, soll Mitglied einer Synagogengemeinde sein, dergestalt, daß jeder Gebietsteil Preußens einem Synagogenbezirke zuzuweisen ist. Das Austrittsgesetz vom Jahre (876 soll aufrecht erhalten werden. Der Synagogengemeinde verbleibt die Selbstverwaltung, namentlich in Bezug auf Rultus und Ritus; ihr steht das Besteuerungsrecht zu, das im einzelnen genau zu regeln war. Dem Vorstande foll die Verwaltung der Gemeinde und ihre Vertretung nach außen, der Gemeindevertretung die Beaufsichtigung der Verwaltung obliegen. Zu wichtigen, im Entwurf aufgezählten Maßnahmen soll übereinstimmender Beschluß beider Gemeindebehörden (Gemeindebeschluß) erforderlich sein. Die Gemeindevertretung wählt den Vorstand, fie selbst geht aus der direkten, allgemeinen und geheimen Wahl aller Steuerzahler, auch der Frauen, hervor. Die Einführung der j)roxortionalwahl war der Gemeindesatzung zu überlassen. Die Rechtsverhältnisse der Rabbiner, Vorbeter, Religionslehrer und der sonstigen