Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 2 (1910)
- Issue
- Heft 3 (März 1910)
- Date
- 1910-03-01
- Page
- Seite 50 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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50 Der Entwurf eines Organisatronsgefrtzes wir einen von dem willen der großen Mehrheit der preußischen Juden getragenen Entwurf überreichen können. I. J. Der 8. Gemeindetag des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes hat im Jahre J898 einstimmig folgenden Beschluß gefaßt: „Der D. J. G. B. beauftragt den ständigen Ausschuß mit der Befugnis zur Rooptation eine Enquete über die rechtliche Organisation der jüdischen Gemeinden Deutschlands zu veranstalten und den Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes vom 23. Juli s8H7 und der übrigen im preußischen Staatsgebiet derzeit geltenden jüdischen Organisationsgesetze auszuarbeiten." von welcher Auffassung damals der Gemeindetag ausging, das hat in besonders markigen Worten der Vorsitzende jener Tagung, Justizrat Fuchs, dargelegt. Er äußerte: „wer es darauf angelegt hätte, eine Organisation zu schaffen, welche das Judentum als solches in der Erfüllung seiner Aufgaben hinderte, der hätte kein besseres Gesetz finden können als das von s8^7. In tausend Gemeinden zerxlittert lag das Judentum da. Außer der Uebereinstimmung der Religion, ich möchte sagen, der unsichtbaren Rirche, gab es keine sichtbare Rirche, keine gemeinsame Veranstaltung, keine Vertretung gemeinsamer Interessen. Gewiß, es ist etwas herrliches um die Freiheit, um die Freiheit des Glaubens, die Freiheit der Geister und Gewissen. Der Geist, der hehre Gedanke, der dem Judentum innewohnt, wird sich betätigen können auch ohne äußerliche Machtmittel. Aber eine religiöse Gemeinschaft, die auch den Aufgaben des Tages zu dienen hat, bei welcher die pflege der Bildung und der Wohltätigkeit heilige Satzung ist, die bedarf, wie der Staat selbst, zur Erfüllung dieser Pflichten der einheitlichen Zusammenfassung aller ihrer Glieder und Rräfte. Das Iudengesetz von s8^7 mit seiner schrankenlosen Dezentralisation hat die Gemeinden ' geradezu zu Kantönligeist und Rirchturmsxolitik provoziert. Die große Gemeinde, welche die Mittel hat, wird auch den willen haben, große Institutionen zu schaffen, aber in der kleinen Gemeinde, wo jede gemeinnützige Regung der Einzelnen gleich seinen Pflichtenkreis in evidenter weise erweitert, wo neben dem gemeinnützigen Anträge sofort der Repartitionsmaßstab der Rosten und die Steuerbelastung des Einzelnen sichtbar wird, da wird es schwer sein, die Selbstverleugnung zu finden, die nötig ist, große Institutionen zu schaffen. Die Zusammenfassung aller Rräfte ist notwendig, ium die Autorität unserer Religionsgemeinschaft gegenüber den anderen Rirchen zu wahren, notwendig dem Staate gegenüber, auf daß wir eine geeignete Vertretung haben, die der maßgebende, gehörte Anwalt unserer Rechte, unserer wünsche und Anträge ist." Elf Jahre hat es nun gedauert, bis dem Gemeindetag ein Gesetzentwurf vorgelegt werden konnte. Eine lange Zeit, und doch keine zu lange, wenn man die Schwierigkeiten erwägt, die zu uberwinden waren. Es war zunächst das weitschichtige und zerstreute Material zu sammeln, welches für die Enquete in Betracht kam. Dann arbeitete Herr Geheimrat Rosin einen Entwurf aus, welcher den Bundesgemeinden. und verbänden zur Begutachtung übersandt wurde. Die Gutachten gingen fast ausnahmslos dahin, daß jener Entwurf für die preußischen Juden unbrauchbar sei, weil die ihm zu Grunde gelegten badischen Iudengesetze für die anders gearteten preußischen Verhältnisse nicht paßten. 2. Aufgabe einer jeden (Gesetzgebung ist es, möglichst an bestehende Verhältnisse anzuknüxfen, an bewährten Einrichtungen fest-