Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 1 (1908-1909)
- Issue
- 12 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 269 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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o o o o Vr. Ungeistern: Usch rin Mort zu dem neuen Organisstlsnsrntumrf 269 keit des Rabbiners erforderlich ist, so erhält er eine diesbezügliche Zuschrift, nach der er sich zu richten hat, und wenn sein Gewissen es ihm verbietet, den nach seiner Uebcrzeugung unheilvollen und dem religiösen Leben abträglichen Beschluß zu vollziehen, so muß er sein Amt aufgeben und kann noch froh sein, wenn sein auf Grund des § 69 erhobener Anspruch auf Wartegeld als begründet angesehen wird. Es muß jedermann einleuchten, daß eine solche Bestimmung nimmermehr Gesetz werden darf, daß der Rabbinerverband hierzu unmöglich seine Zustimmung geben kann, vielmehr alles aufbieten muß, eine gründliche Aenderung herbeizuführen. Das ist er seinem Stande, das ist er der Religion schuldig, deren Würde in ihm verletzt wird. And auch das liberale Judentum, das charaktervolle überzeugungstreue Rabbiner braucht, die mutig den liberalen Standpunkt vertreten, darf sich mit derartigen Normen, die den Rabbiner zum willen- und bedeutungslosen Werkzeug der Gemeindebehörden Herabdrücken, nicht zufrieden geben. Soll ein Organisationsgesetz zu stände kommen, so muß zwischen den Forderungen der Rabbiner, die in religiösen Dingen ein absolutes Veto beanspruchen, und den Bestimmungen des Entwurfs, der dem Widerspruche des Rabbiners keinerlei rechtliche Bedeutung zuerkennt, ein Kompromiß geschaffen werden, das sowohl die Gemeinden, als auch die Rabbiner annehmen können. Ein suspensives Veto des Rabbiners, durch das die Rschtsgiltigkeit eines Gemeindebeschlusses hinausgeschoben wird, bis er nach erfolgter Lrgänzungswahl der Repräsentanten durch eine qualifizierte Majorität bestätigt worden ist, dürfte m. E. die beste, wenn nicht die einzige Lösung der Schwierigkeiten sein. Die Rabbiner werden, wenn sie nicht die ungeheure Verantwortlichkeit für das Scheitern der Organisation auf sich nehmen wollen, diesem Kompromiß, das ja freilich die endgültige Entscheidung auch in religiösen Fragen in die Hände der Gemeinde legt, wohl oder übel beitreten müssen, und die Gemeinden, denen das kleinere Opfer, der Aufschub eines Beschlusses, zugemutet wird, haben noch viel weniger Grund, sich ablehnend zu verhalten und dadurch das Zustandekommen der Organisation zu verhindern. Ls ist gesagt worden, daß das Ansehen des Rabbiners durch die Verleihung eines suspensiven Vetorechtes nicht gehoben, sondern gemindert werde; denn wenn eine spätere Gemeindevertretung ihm wieder Unrecht gebe, so würde seine Autorität erst recht untergraben werden. Eine merkwürdige Anschauung! Wenn man über den vom Rabbiner aus religiösen Gründen geltend gemachten Widerspruch ohne weiteres zur Tagesordnung übergehen darf, seinem Votum also nicht die allergeringste rechtliche Wirkung zu kommt, dann soll sein Ansehen besser gewahrt sein, als wenn die Gemeinde veranlaßt wird, noch einmal ernstlich mit sich zu Rate zu gehen und sich reiflich zu überlegen, ob . sie nicht in Würdigung der von dem Rabbiner vorgebrachten Gründe sich seiner Ansicht anschließen soll? Wer aus zarter Besorgnis für das Ansehen des Rabbiners ihm ein aufschiebendes Vetorecht verweigert, der müßte konsequenterweise ihn überhaupt von der Beteiligung an allen religiösen Angelegenheiten, bei denen sich eine Meinungsverschiedenheit ergeben kann — und wo wäre das nicht der Fall? — gänzlich ausschalten oder wenigstens von ihm verlangen, daß er sich vor Abgabe eines selbstständigen Urteils erst vergewissere, daß die Majorität in beiden Gemeindekörperschaften dies auch gutheißen werde. Zch sollte meinen, es ist immer noch ehrenvoller für ihn, aus einem Kampfe für seine religiösen Überzeugungen besiegt hervorzugehen, als sich kampflos einem Beschlüsse zu unterwerfen.