Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 1 (1908-1909)
- Issue
- 12 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 268 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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268 Nr. Usgelstein: Noch rin Mort M dem neuen Orgsnisntionsentwurf liche Anstellung der Rabbiner geltend gemachten Bedenken fortfallen und eine bereits durch Beschluß des neunten Gemeindetages als vollberechtigt anerkannte Forderung zur allgemeinen Durchführung gelangen können. völlig unannehmbar und zwar auch vom religiös liberalen Standpunkte unannehmbar ist der schon erwähnte § 28 des Entwurfes, dessen Bestimmungen dem Rabbiner eine geradezu unwürdige Stellung anweisen und die geeignet sind, vom Studium der jüdischen Theologie abzuschrecken, wo es sich um die vitalsten Fragen der Religion handelt, da wird dem religiösen Führer der Gemeinde als höchstes Zugeständnis das Recht einer mündlichen Aeußerung gegenüber dem Vorstände zuerkannt, und auch dieses nur auf den von ihm im Einzelfalle gestellten Antrag. Der Gemeindevertretung gegenüber, die doch mit zu beschließen hat, ist ihm dieses Recht nicht eingeräumt, ja, es ist nicht einmal dem Vorstände die Verpflichtung auferlegt, die schriftliche oder mündliche Aeußerung des Rabbiners zur Kenntnis der Gemeindevertretung zu bringen. Zeder Unbefangene wird zugeben müssen, daß selbst bei ängstlichster Wahrung der Gemeindeautonomie kein Grund vorlag, die Tätigkeit des Rabbiners auf seinem ureigensten Gebiete auf ein solches Minimum herabzudrücken. Gb er überhaupt befugt ist, selbständig einen Antrag, die Gestaltung des öffentlichen Gottesdienstes oder irgend eine andere religiöse Einrichtung betreffend, bei den Gemeindebehörden zu stellen, ist aus dem Entwürfe nicht zu ersehen. Aber auch wenn diese Befugnis als selbstverständlich, weil von seinem Amte nicht zu trennen, vorausgesetzt wird, so ist ihm die Möglichkeit benommen, seinen eigenen Antrag vor der Gemeinderepräsentanz zu vertreten und die dagegen etwa geltend gemachten Bedenken zu widerlegen. Sehr richtig ist in Nr. JO dieser Zeitschrift von Herrn Dr. Seligmann es als ein Recht und eine Pflicht des Rabbiners bezeichnet worden, jederzeit eine starke, aufrüttelnde religiöse Initiative zu entfalten. Wie ist ihm das aber möglich, wenn er nicht einmal vor den berufenen Vertretern der Gemeinde seine Ansichten entwickeln, in Rede und Gegenrede die Gründe darlegen kann, die ihn zu seinen Vorschlägen bestimmen? Die Ranzel ist aber in den allerseltensten Fällen die geeignete Stätte für derartige Erörterungen, sie soll nicht zur einseitigen Aus-—, tragung strittiger religiöser Fragen miß-D braucht werden. Die öffentliche Repräsen-H tantenversammlung hingegen bietet dem Rab-^!' biner, wie den Männern, die durch das Vertrauen der Gemeindemitglieder in ein Ehrenamt berufen sind, willkommene Gelegenheit zu gegenseitiger Verständigung über das, was der Gemeinde in religiöser Beziehung not tut, und diese Gelegenheit will der Entwurf unbegreiflicherweise versperren oder im günstigsten Falle jedesmal von einer Beschlußfassung abhängig machen, auf die der Rabbiner keinen Einfluß hat und die möglicherweise erst nach einer aufregenden Diskussion erfolgt. Eine solche Bestimmung ist zweckwidrig und entspricht nicht der Stellung, die dem religiösen Leiter der Gemeinde gebührt, und auf die er im ureigensten Interesse der Religion nicht verzichten kann. Und was soll man, abgesehen von dem bisher Besprochenen, dazu sagen, daß in dem Entwürfe auch nicht mit einer einzigen Silbe des Falles Erwähnung geschieht, in dem der Rabbiner in seiner schriftlichen oder mündlichen Aeußerung sich nicht mit dem der Beschlußfassung vorzulegenden Anträge hinsichtlich der Gestaltung des Gottesdienstes u. dergl. einverstanden erklärt? Vorstand und Gemeindevertretung gehen dann, wenn es ihnen so beliebt, über das Votum des Rabbiners einfach zur Tagesordnung über und beschließen was ihnen gut dünkt, und falls zur Ausführung des Beschlusses die Tätig-