Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 1 (1908-1909)
- Issue
- 12 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 266 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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266 Ar. Usgrlsteirr: Noch rin Mort zu dem nruen Organisationsentwurf Rabbiner auszusprechen die Befugnis haben — da man hierin eine Beschränkung der Freiheit und religiösen Selbständigkeit der Juden erblickt — so übersieht man, daß ohne dieses Recht der Staat nimmermehr den Rabbinern eine den christlichen Geistlichen gleichwertige Stellung einräumen und dem jüdischen Religionsunterricht den von uns erstrebten obligatorischen Charakter verleihen wird. Bei der Beratung des Volksschulunterhaltungsgesetzes wurde von dem Regierungsvertreter für die Schulaufsichtsbehörde das Recht der Bestätigung des Rabbiners als Mitglied der Schuldeputation mit der Begründung verlangt und durchgesetzt, „weil es für die Qualifikation der Rabbiner keine staatlichen gesetzlichen Bestimmungen gibt, wie sie für die evangelischen und katholischen Pfarrer — welch letztere bekanntlich der Bestätigung nicht bedürfen — vorgeschrieben sind". Wollen wir daher die Rabbiner vom Staat als Geistliche anerkannt sehen, was doch nicht bloß im Interesse des Standes, sondern auch im Interesse des Judentums zu wünschen ist, so müssen wir der Staatsbehörde das Recht einräumen, die Prüfungskommissionen zu bestimmen. Demi nur ein formales Recht wird es sein, sicherlich wird der Minister die diesbezüglichen Vorschläge des Vorstandes der Landesgemeinde stets bestätigen, da ihn schwerlich die Lust anwandeln wird, selbständig in die religiösen Angelegenheiten der Juden einzugreifen. Freilich muß im Gesetze ausdrücklich bestimmt werden, daß im Vorstande der Landesgemeinde auch Theologen, liberale wie orthodoxe, als Fachmänner Sitz und Stimme haben. Diese Forderung wurde bereits auf dem Gemeindetage von mehreren Seiten gestellt und allgemein als berechtigt anerkannt, vom Standpunkt des liberalen Judentums hat daher das im § 63 dem Staate übertragene Recht durchaus nichts Bedenkliches an sich. Ebenso wenig, wie die Bestätigung der Lehrpläne für den jüdischen Religionsunterricht an den höheren Lehranstalten, die nach dem jetzt geltenden Rechte den Provinzialschulkollegien Vorbehalten ist, zu irgendwelchen Unzuträglichkeiten geführt hat, wird in Zukunft die Bestätigung der Prüfungskommissionen seitens des Ministers das Selbstbestimmungsrecht der Juden hinsichtlich der Qualifikation zum Rabbineramte antasten. Alle Befürchtungen, daß die Staatsbehörde eine liberal geleitete Lehranstalt oder eine von liberalen Rabbinern eingesetzte Prüfungskommission, die von der Landesgemeinde als zur Vornahme von Rabbinatsprüfungen geeignet bezeichnet wird, nicht anerkennen werde, sind ganz und gar unbegründet. Dagegen gibt der Grganisationsentwurf zu gewichtigen Bedenken Anlaß, die durch den zu weit getriebenen, die religiösen Bedürfnisse nicht genügend berücksichtigenden politischen Liberalismus hervorgerufen, sind und namentlich in dem Mangel an verpflichtenden Bestimmungen zur Anstellung von Rabbinern begründet sind. Eine Synagogengemeinde ist in erster Reihe eine religiöse Körperschaft und muß als solche auch in einem religionswissenschaftlich ausgebildeten Fachmanne, einem Geistlichen, ein religiöses Drgan haben, dem sie die Seelsorge anvertraut. Die Notwendigkeit der Errichtung von Bezirksrabbinaten ist wiederholt von den Gemeindetagen anerkannt worden; es hat sich aber die Unmöglichkeit herausgestellt, im Wege der Freiwilligkeit zu dem gewünschten Resultate zu kommen, das aus inneren und aus äußeren Gründen erstrebt werden muß. Es kann nicht in das Belieben der Einzelgemeinde gestellt werden, ob sie einen Rabbiner anstellen, resp. einem Bezirksrabbinate sich anschließen will, oder nicht. Denn damit würde man das Institut des