Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 1 (1908-1909)
- Issue
- 12 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3126481-3126482-3126495--0283-3127056- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Liberales Judentum monatsfchrift für die religiösen Interessen des Judentums Kerau5gegeben von äer Vereinigung kür das liberale Judentum in Deutschland unter äer HeäaKtion von vr. Laetar SeUgmann, Rabbiner in 5ronkturt a. Hl. No. 12. Jahrgang 1. 1909. noch ein Wort zu dem neuen Von Dr. Vogelftein-Stettin. ie Wichtigkeit, ja die Notwendigkeit einer Gesamtorganisation der preußischen Juden ist auf dem elften Gemeindetage von den Vertretern aller religiösen Richtungen, von den Vorstehern der großen und kleinen Gemeinden, von Rabbinern und Laien so nachdrücklich betont worden, daß wir den Wunsch, möglichst bald einen diesbezüglichen Gesetzentwurf verabschiedet zu sehen, als einen von der gesamten Iudenschaft Preußens gehegten, bezeichnen dürsten. Darum mögen die Leser dieser Zeitschrift nicht ungeduldig werden, wenn diese Angelegenheit ihrer hohen Bedeutung gemäß wiederholt in unserem Vereinsorgan besprochen wird, und wenn ich den Erörterungen des Herrn Dr. Seligmann und Dr. Brauer, denen ich in vielen Punkten zustimme, meinerseits einige mir notwendig erscheinende Ergänzungen und Bemerkungen anfüge. Ich beginne mit der Behauptung, daß die mehrfach gestellte Frage: entspricht der dem Gemeindetag vorgelegte Entwurf den Grundsätzen des liberalen Judentums? von einer falschen Auffassung zeugt. Denn selbstverständlich kann ein Gesetz, das für liberale und für konservative Juden Geltung haben, Organisationsentwurf. beide befriedigen soll, nicht einseitig auf eine bestimmte Partei zugeschnitten sein, weil es dadurch für die andere Partei unannehmbar würde. Die von uns zu stellende Frage darf daher nur lauten: stehen die Bestimmungen des Entwurfs nicht im Widerspruch mit den liberalen Prinzipien, verhindern oder erschweren sie den Liberalen nicht die Durchführung und Geltendmachung ihrer religiösen Grundsätze? Auf diese Frage ist ein entschiedenes „Nein" als Antwort zu erteilen. Mit weiser Vorsicht ist in dem Entwurf alles vermieden worden, was bei der einen oder der anderen Partei Anstoß erregen könnte. Jeder Gemeinde, der größten wie der kleinsten, ist das Selbstbestimmungsrecht in ihren religiösen und kultuellen Angelegenheiten gewahrt, und auch die Rechte der Minderheit haben, soweit als möglich, Berücksichtigung gefunden. wenn man unter anderem bemängelt hat, daß nach § 63 dem Minister der geistlichen 2lngelegenheiten das Recht eingeräumt werden soll, nach Anhörung der Landesgemeinde die Anstalten und Rommissionen zu bestimmen, welche die Lehrbefähigung für Religionslehrer zu erteilen und auf Grund einer Prüfung die Anstellungsfähigkeit der