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Liberales Judentum · 1909-01-01 · 11 (1909) · p. Seite 257

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Journal
Liberales Judentum
Volume
1 (1908-1909)
Issue
11 (1909)
Date
1909-01-01
Page
Seite 257 (sequence 17)
Language
German
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o o o o Weitere Beiträge zur Subbutsruge in Briefen an Ar. Morden 257 Gottesdienst an Art und Feierlichkeit und würde gleichgestellten. Sonntagsgottesdienst schon seit langen Jahren eintrete. Neben vielen von gleichgesinnten, ihrem väterlichen Glaubensbekenntnis treuen Anhängern angeführten Gründen, die fast alle für jeden vorurteilsfreien Juden durchgreifend und einleuchtend sind, sind es noch ganz praktische Erwägungen, denen ich nachfolgend Ausdruck geben möchte. Selbstverständlich stelle ich anheim, von dem Inhalte Ihrerseits beliebigen Gebrauch zu machen. Seit der ersten deutschen Nationalversammlung hat, wie bekannt, der schwere Kampf unter Gabriel Nießers Führung um die staatliche Gleichberechtigung der Juden begonnen und hat leider bis zur Zeit in Deutschland nur den Erfolg in der Gesetz- und Verfassungsurkunde, nicht aber in der Praxis, wie ebenso bekannt, finden können. Es ist also natürlich und ernstem, zielbewußtem Streben noch heute Vorbehalten, diesem Kampfe ums Recht Geltung bis zum siegreichen Ziele zu schaffen, wie aber, und das ist hierbei die Frage, stellen sich die Staatsbürger jüdischen Glaubens, die starr an der Heiligung des Sabbats und der alleinigen gottesdienstlichen Feier desselben halten, die Folgerungen vor, wenn es ihren Glaubensgenossen endlich gelingen sollte, geringe und höhere Staats- oder Verwaltungsämter zu erhalten, um derentwillen sie mit allen Juden jeder religiösen Richtung bisher gern und opferwillig gekämpft haben? Ist es ernsthaft zu erwägen, ob die Dienstpflicht irgend eines Beamten es ermöglichen ließe, dem Sabbatgottesdienste diese Pflichterfüllung, welche eine kleinere aber notwendige Leistung im großen Staats- oder Verwaltungsdienste darstellt, zu opfern? Kann man annehmen, daß ein aktiver Militair im Heere oder in der Marine einen Dienst nicht leisten, einem dem wohl des Ganzen dienenden Befehle nicht Folge leisten könne, weil ihn solches mit der Sabbatfeier in Konflikt bringen würde? Wer will behaupten und beweisen, daß selbst ein subalterner Zivilbeamter, Verwaltungs- oder Magistrats-, Post- oder Steuerbeamter es möglich machen könne, wegen der Sabbatfeier dienstfrei auf die Dauer seiner Amtstätigkeit zu sein? Jedermann kann und wird aus dem praktischen Leben heraus zu gegenteiliger Auffassung kommen. Das Gesetz, unter dem wir in Deutschland leben, hat den Sonntag als Ruhetag vorgesehen und ganz sicher mit Rücksicht darauf, daß dem Staatsbürger Gelegenheit gegeben sei, für sich und seine Angehörigen Sammlung und geistige Ruhe zur Ausübung religiösen Bedürfnisses im Gottesdienst zu finden. Die Tatsache ist bekannt, daß besonders in kleineren Städten und Garnisonen von den Vorgesetzten Stellen ein reges Verständnis der Teilnahme am sonntäglichen Gottesdienste für sich selbst und die ihnen unterstehenden Beamtenkategorien wach gehalten wird. Insbesondere die Jugend, durch welche gerade die Juden die Erhaltung und das der Jetztzeit entsprechende Verständnis ihres Glaubens fortzupflanzen sich bemühen —, gerade diese ist es, die von jenen Kreisen gewissenbaft angehalten wird, durch 'Teilnahme an dem Sonntagsgottesdienft auch Teilnahme am Glauben und an der Gemeinde der Väter zu gewinnen. Unbeschadet der gewiß achtbaren Meinung derer, die den Sabbat für geeignet halten, ihren Glaubenseifer im Gotteshause zu befriedigen, sollte man aus rein praktischen Gründen, die dem täglichen Leben und der Berufsxflicht entspringen, auch jenen durch Schaffung eines Gottesdienstes am Sonntag Gelegenheit geben, die, der Pflicht gehorchend, auf diesen Gottesdienst zur Erbauung und Sammlung angewiesen sind, wehe dem Begriff eines , guten, überzeugten Juden, wenn

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