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Liberales Judentum · 1909-01-01 · 11 (1909) · p. Seite 245

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Journal
Liberales Judentum
Volume
1 (1908-1909)
Issue
11 (1909)
Date
1909-01-01
Page
Seite 245 (sequence 5)
Language
German
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o o o o Nr. Krarrer: Zuw Organisutisnsentwurf 245 das zur Staatseinkommensteuer veranlagte Einkommen als Maßstab der Umlegung dienen soll. Das ist, wie man auf dem Gemeindetage hören konnte, ein Zugeständnis an die Berliner — bemittelten — Glaubensgenossen. Es soll also die Progression der Steuern, wie wir sie in dem guten Preußischen Einkommensteuergesetz Habers ausgeschlossen werden können. Das ist nichts weniger als liberal; es ist sogar u. E. reaktionär im hervorragendsten Sinne. Die Bestimmungen über das Wahlrecht, die gleichfalls angefochten worden sind, sind auch nicht durchweg fortschrittlich. Daß der Rückstand mit der Steuerleistung den Ausschluß vom Wahlrecht zur Folge haben soll, widerspricht wahrhaft liberaler Gesinnung und vor allem jüdischem Empfinden. Die Bestimmung ist aber doch wohl nicht von so praktischer Bedeutung, als gewöhnlich angenommen wird. Ueber die Frage, ob der besoldete Gemeindebeamte die passive Wahlfähigkeit haben soll, kann man verschiedener Ansicht sein. Zn kleineren Gemeinden könnte es wohl zu Unzuträglichkeiten führen, wenn in der Gemeindevertretung Gemeindebeamte säßen. Die Unabhängigkeit der Körperschaften, die vor allem gewahrt bleiben muß, wäre unter Umständen in Frage gestellt. Es muß nun noch auf den Standpunkt der hannöverschen Rabbiner eingegangen werden, die den Entwurf besonders auch deshalb bekämpften, weil er den Sonderverhältnissen der Provinz Hannover nicht Rechnung trage, vor allem werde das Rabbinat, führten die Wortführer aus, herabgedrückt. Zn Schulangelegenheiten habe der Rabbiner sogar Staatsstellung, er sei der „Rreisschulinspektor" der jüdischen Schulen. Darauf ist nur wenig zu sagen. Aber das muß durchschlagend sein: Wenn es sich um die Gestaltung der Rechtsverhältnisse der preußischen Zudenheit handelt, müssen die hannöverschen Sonderinteressen, insbesondere diejenigen der Rabbiner, den allgemeinen Znteressen untergeordnet werden. Es ist doch auch schon öfter vorgekommen, daß Rabbiner ihre Stellung in der Provinz Hannover mit einer Stellung in Altpreußen vertauscht haben und sich dabei wohl fühlen. % Nach alledem zeigt der dem Udeutschisraelitischen Gemeindetage vorgelegte Grganisationsentwurf einen Geist, der von jedem Liberalen vertreten werden kann. Daß das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden hinsichtlich des Rultus und Ritus gewahrt ist, daß also die Glaubens-Gemeinschaft in Preußen vor einer Verkirchlichung geschützt ist, ist von unserem Standpunkte nicht hoch genug anzuschlagen. Andererseits stellt der Entwurf die preußische Zudenheit auf feste rechtliche Grundlagen. Die Verfasser haben eine schwierige Aufgabe im allgemeinen glücklich gelöst. Daß Verschiedenes abänderungsbedürftig ist, kann natürlich nicht bestritten werden. Unrichtig ist aber sicherlich die Auffassung eines Liberalen, der auf dem Gemeindetage die Behauptung aufgestellt hat, daß der Entwurf unjüdisch sei. Der Entwurf wird gerade der jüdischen Auffassung gerecht, nach welcher das Schwergewicht des religiösen Lebens in der Gemeinde selbst ruht. Von diesem Gesichtspunkte aus erscheint auch, trotz aller Wertschätzung, die gerade der liberale Zude für die Seelsorgetätigkeit, insbesondere für die predigt empfinden wird, die obligatorische Stellung einer jeden Gemeinde unter ein Rabbinat keineswegs als unumgänglich oder gar als Gebot der Gerechtigkeit und des liberalen Sinnes.

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