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Liberales Judentum · 1909-01-01 · 11 (1909) · p. Seite 243

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Journal
Liberales Judentum
Volume
1 (1908-1909)
Issue
11 (1909)
Date
1909-01-01
Page
Seite 243 (sequence 3)
Language
German
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Ar. Brauer: Zinn Organisatrsnsentrvnrf 243 Punkt nicht durchgreifen. Denn auch das Gewissen der Gemeinde könnte bedrückt werden durch Ausübung eines unangebrachten Vetos. Besitz eines absoluten Vetorechts würde der Rabbiner mit der Machtsülle eines Autokraten ausgestattet sein; und das wäre wahrlich nicht liberal. Denn der Rabbiner hat kein Grgan über sich, keine Vorgesetzte Behörde. Deshalb wäre auch der Hinweis aus die Stellung der Geistlichen der christlichen Bekenntnisse verfehlt. was nun das suspensive Veto (Antrag Dr. vogelstein) anlangt, so ist grundsätzlich dagegen vom liberalen Standpunkt nicht viel zu sagen. Denn die Entscheidung verbleibt den Gemeindekörperschasten. — Das vorgeschlagene Mittel scheint doch aber nur ein paltiativmittel zu sein, und deshalb ist es nicht zu empfehlen. Das Ansehen des Rabbiners würde auch nicht gehoben werden. Wenn ihm eine spätere Gemeindevertretung wieder Unrecht gibt, ist sein Ansehen nur gemindert. Und die Folge der Ausübung des suspensiven Vetos war vielleicht nur eine dem Frieden in der Gemeinde schädliche Agitation. Kurz gestreift sei nur die Frage der lebenslänglichen Anstellung. Diese Frage ist wirklich keine, die den Liberalismus berührt. Die Frage ist von finanzieller Bedeutung, bei deren Regelung die Verfasser des Entwurfs die Interessen der kleinen Gemeinden besonders berücksichtigen zu sollen geglaubt haben. 2. Line gewichtige Gegnerschaft ist dem Entwurf aus einer Artpolitisch - freisinniger Richtung erwachsen. Nach dieser Auffassung gewährt der Entwurf der Staatsaufsicht einen zu breiten Raum, während die provinzial- und die Landesgemeinde die Selbstverwaltung gefährdet. was die Staatsaufsicht anlangt, so ist, nicht zu verkennen, daß in einzelnen Punkten eine dem fortschrittlichen Standpunkt zuwiderlaufende Regelung vorliegt. Es sei verwiesen aus § ((2 Abs. \ Zifs. 5, wonach bei Bewilligungen seitens einer Synagogengemeinde zur Unterstützung anderer Gemeinden oder jüdischer Vereine und Anstalten von einer gewissen Grenze ab die Genehmigung der Staatsaussichtsbehörde erforderlich sein soll. Diese Bestimmung, die dem evangelischen Uirchengesetz entlehnt ist, ist unnötig und bedeutet eine Verschlechterung des gegenwärtigen Zustandes. Ls läßt sich auch darüber streiten, ob die Bestimmung sehr glücklich geirofsen ist, daß der Minister — nach Anhörung der Landesgemeinde — die Anstalten bestimmt, welche die Lehrbefähigung für Religionslehrer zu erteilen und die Anstellungsfähigkeit der Rabbiner auszusprechen berufen sein sollen. In dieser Einsicht wird man abwarten können, was für Prärogativen der Staat fordern wird. Der Regierung gewissermaßen von vornherein ein so günstiges Angebot zu machen, halte ich für verfehlt. Im übrigen enthält aber der Entwurf, was die Staatsaufsicht angeht, nur das notwendige Maß einschränkender Bestimmungen. Unverständlich ist, wie der Entwurf als nicht-liberal, als rückschrittlich hingestellt werden konnte, weil durch provinzial- und Landesgemeinde die Lokalgemeinde beschränkt würde. Die Begründung dieser Meinung war eine recht schlechte. Der Hinweis auf die Befugnis der provinzialgemeinde, gegen pflichtwidrige Vorstandsmitglieder einzuschreiten (§ (8) war ebenso verfehlt, wie die Berufung aus die Bestimmungen über das wartegeld der Rabbiner und über die Versetzung von Gemeindebeamten in den Ruhestand, von jenem Vertreter des freisinnigen Standpunktes und seinen Parteigängern ist völlig verkannt worden, daß provinzial- und Landesgemeinde reine Selbftverwaltungskörper sind, die doch von

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