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Liberales Judentum · 1909-01-01 · 11 (1909) · p. Seite 242

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Journal
Liberales Judentum
Volume
1 (1908-1909)
Issue
11 (1909)
Date
1909-01-01
Page
Seite 242 (sequence 2)
Language
German
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242 Ar. Krarrer: Zum Organrsutionsentwurf Aber soviel ist klar, daß obenan stehen muß das Recht der Glaubensgemeinschaft. Und wenn bisher in Altpreußen die Gemeinde bezw. ihre Vertreter allein über die Handhabung des Kultus und Ritus bestimmt haben, wäre es da nicht ein Rückschritt, den Rabbiner mit dem Recht auszustatten, das votum äeoisivum der Laien zu unterbinden? Liberal sein, heißt die Laien-Verwaltung möglichst durchzusühren. wenn nun gar die historische Entwickelung und das Wesen des Judentums nicht den Priester, sondern die Gemeinde zum Mittelpunkt des religiösen Lebens hat werden lassen — der Gedanke des allgemeinen Priestertums ist dem Judentum wesenseigentümlich —, so ist nicht einzusehen, weshalb nicht weiterhin, gerade auch vom liberalen Standpunkt, die Entscheidung in Angelegenheiten des Kultus und des Ritus den Gemeindekörxerschaften verbleiben soll. Dies ist ja auch auf dem Gemeindetage betont worden. Gewöhnlich wird gegen unsere Auffassung (auch von liberaler Seite) geltend gemacht, der Rabbiner sei vielfach der einzige Sachverständige, zumal in der heutigen Zeit, wo das wissen des Laien in religiösen Dingen so sehr abnehme. Das mag manchmal zutreffen und kann gleichwohl zu einer Aenderung unseres Standpunkts nicht führen. Für die Betätigung des Sachverständigen sieht der Entwurf das Wesentliche vor. — Daß in diesem oder jenem Punkte, z. B. in Bezug auf die Anhörung des Rabbiners in Fragen des Religionsunterrichts der Entwurf verbesserungsbedürftig ist, ist ohne weiteres zuzugeben. — Damit ist aber die Aufgabe des Sachverständigen erschöpft. Der Sachverständige hat das zur Entscheidung berufene Organ nur zu unterstützen; er ist Berater, braucht aber nicht mitentscheidender Faktor zu sein. Es wird überdies der Gemeindevertreter sich Rats erholen, wenn er nicht selbst die hinreichenden Kenntnisse in religiösen Dingen hat. worauf kommt es denn schließlich in praxi bei Gestaltung der Angelegenheiten des Kultus und Ritus in der Gemeinde an? Man wird das Gebiet des Rein-Religionsgesetzlichen, das den Einzelnen und sein internes Leben berührt, scheiden dürfen von denjenigen Gebieten, an denen die Allgemeinheit als solche, die Geffentlichkeit interessiert ist. wenn es sich z. B. um eine Frage des jüdischen Lherechts handelt, so werden die an der Frage interessierten Gemeindeglieder sich dem Gutachten des Rabbiners unterwerfen. handelt es sich aber um die Gestaltung des Gottesdienstes, die Ordnung des Beerdigungswesens usw., so ist nicht einzusehen, warum nicht über diese Angelegenheiten von allgemeinerer Bedeutung die Majorität der Laien in den Gemeindekörperschaften die Entscheidung treffen soll-. Solche Fragen werden von einer allgemeinen Grundauffassung aus entschieden. Und hierzu ist auch der das Religionsgesetz nicht vollständig beherrschende Laie hinreichend befähigt. — Die Tatsachen kann ihm nötigenfalls eben ein Sachverständiger bezw. der Rabbiner an die Hand geben. — Ganz zu Unrecht ist auf dem Gemeindetage ein Gegensatz zwischen dem sachverständigen Rabbiner und dem Laienvertreter konstruiert worden; das sachverständige Element ist geradezu überschätzt worden. Daß die Stabilierung des Vetorechts das Ansehen des Rabbiners im öffentlichen Leben irgendwie fördern würde, ist ausgeschlossen. Innerhalb der Gemeinde aber beruht die Autorität des Rabbiners sicherlich auf seiner ganzen Persönlichkeit. Er bedarf nicht des Vetorechts, das bloß eine Quelle von Differenzen werden würde. von Gewissensdruck aber kann keine Rede sein. Jedenfalls kann dieser Gesichts-

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