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Liberales Judentum · 1909-01-01 · 10 (1909) · p. Seite 235

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Liberales Judentum
Volume
1 (1908-1909)
Issue
10 (1909)
Date
1909-01-01
Page
Seite 235 (sequence 19)
Language
German
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Dr. Krchlrr: Einr Prophrtenstimwe aus drm Grabe 235 seine zivilrechtlich angetraute Frau ein Begräbnis auf dem jüdischen Friedhof zu erwerben und sie daselbst begraben zu lassen. Darin nun fand die Orthodoxie eine Verletzung des religiösen Gefühls und einen Eingriff in das Recht derer, die ihre Angehörigen auf geheiligtem Boden unter der Voraussetzung begraben ließen, daß keine unjüdische Nachbarschaft den Frieden der Toten störe, da nach Raschi (Rabbi Schelomo Jizhaki, nicht Iarchi!) und Rabbemi Nissim das verbot, Fromme und Bösewichter nebeneinander zu begraben, auch auf Juden und Nichtjuden ini Allgemeinen sich erstreckt. Solche Engher-? zigkeit, meint Lazarus, widerspricht dem Geist, wenn nicht gar dem Wortlaut der alten Boraitha, die ausdrücklich erklärt, daß wo Juden und Heiden in einer Stadt zusammenwohnen, man die Toten der einen m i t denen der anderen um der Erhaltung eines friedlichen Verhältnisses willen beerdigen dürfe. Ob mm Lazarus recht hat, wenn er dem Wörtchen „mit" die Bedeutung von nebeneinander gibt oder nicht, unbedingte Zustimmung muß seine Betonung der Wichtigkeit des jüdischen Gebots unterschiedsloser Rienschenliebe und der Heiligung des göttlichen Namens gegenüber der am Buchstaben klebenden Gesetzlichkeit finden, zumal der jüdische Friedhof an sich keinen heiligen .Charakter trägt, um etwa nichtjüdischen Toten, noch dazu christlichen, die als Noahidische Halbprosel^ten anzusehen sind, die Aufnahme nicht gestatten zu lassen. Dazu kommt aber noch der weit schwerer wiegende Umstand, daß, wie sehr man auch die Mischehe als einen Treubruch gegen das Vätererbe und die Priestermission Israels verurteilen muß, die zivilrechtlich angetraute Frau unbedingt vom heutigen Judentum — trotz der klaren geschichtlichen Darlegungen der alten Halaka in Leopold Loew's gesammelten Schriften III, 122 f, \ty2 f und 5^8 f — als Ehefrau angesehen werden muß. Es darf ihr der Anspruch auf das Stück Erde nicht versagt werden, auf dem ihr Ehegatte die letzte Ruhe gefunden hat oder finden wird. Hier kommt der rabbinische Grundsatz zur Geltung, daß das Gebot der Rkenschenehre — Kebod haberioth — höher steht als äußere Gesetzesvorschriften. Auch in Bezug auf Leichen Verbrennung nimmt Lazarus den einzig richtigen Standpunkt ein. Man mag, wie Schreiber dieses bekennen muß, eine entschiedene Abneigung gegen eine Bestattnngsform empfinden, diq an das Gemüt eine furchtbare Zumutung stellt, weil sie mit einem Ruck den Zusammenhang mit der eben durchlebten Vergangenheit zerreißt und zarten, schmerzergriffenen Seelen den süßen Gedanken der Grabesruhe und des Todesschlafes raubt. Es darf aber andererseits nicht verkannt werden, daß für Andere die Beerdigung des Geliebten, der Gedanke an Wurm und RIade oder gar an die Möglichkeit eines Scheintodes etwas Unerträgliches und Empörendes hat. Und so kann keiner, der nicht den Buchstaben statt des Geistes der Satzung verehrt, die Feuerbestattung bedingungslos verbieten. Darf man ja selbst, wie Lazarus mit Recht hervorhebt, nach Nosss Isssrlsin, und soll man sogar nach portugiesischem Brauch, Kalk auf die Leiche legen, um den Verbrennungsprozeß des Todes zu fördern. Es ist wohl auch nur noch eine Frage der Zeit, wann die Feuerbestattung in einer dem Gemüts mehr zusagenden Form an, die Stelle der Beerdigung treten muß und der Menschenleib wirklich allgemein zu Asche zerfällt. Die ganze Erbärmlichkeit jener frömmelnden Kasuistik, die mit dem lieben Herr Gott ein unwürdiges Verstecksxiel treibt, wird von Lazarus an einer von einem böhmischen Lehrerverein in einem 1886 veröffentlichten Gebetbuch für Schulen gegebenen Vorschrift gezeigt, wonach man an einem zweiten Neu»

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