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Liberales Judentum · 1909-01-01 · 10 (1909) · p. Seite 226

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Liberales Judentum
Volume
1 (1908-1909)
Issue
10 (1909)
Date
1909-01-01
Page
Seite 226 (sequence 10)
Language
German
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226 Ar. Stern: Nrbrr dir Möglichkeit und den Umfang einer legalen Reform o o o o verse Frage, die bei rigoroser Behandlung verneint werden muß. Der historische Standpunkt ist ein weiterer und freierer, von diesem Standpunkte aus betrachtet, ist das religiöse Gesetz zunächst der Ausdruck der religiösen Anschauungen und Gefühle in einer den jeweiligen Verhältnissen adäquaten Form und es ist Aufgabe der Theologen, die jeweilige Form mit dem Wortlaut des Gesetzes irgendwie in Uebereinstimmung zu bringen. Dann sind aber auch die religiösen Gesetze und Vorschriften die Mittel, die Mitglieder der Gemeinschaft eng aneinander zu knüpfen, und jene Vorschriften, die diesem Zwecke mehr entsprechen, werden strenger, jene, welche ihr minder zu entsprechen scheinen, werden weniger rigoros befolgt. So ist eine Reihe von gesetzlichen religiösen Pflichten dem Bewußtsein des jüdischen Volkes oder wenigstens ganzer Teile des Volkes entschwunden und wird nicht beachtet. Ich erwähne eine Reihe von Verboten, die die Entfernung vom Götzendienst bezwecken, die dem Bewußtsein aller jener entschwunden sind, die nicht inmitten der Heiden leben, ferner die Mikwahvorschriften, die Vorschriften über das Tragen von Gegenständen am Sabbat u. a. Alle diese Vorschriften sind nicht legal aufgehoben worden. Doch das Leben mit seinen Bedürfnissen setzt sich durch und macht, wenn es sein muß, Gesetze ohne Rücksicht auf ihren Ursprung obsolet; denn wenn irgendwo, ist im Judentum der Wille des Volkes maßgebend. Das Fehlen einer religiösen Mberbehörde hat viele Nachteile, hat aber den einen nicht zu unterschätzenden Vorteil, daß dadurch ein Schisma und eine Sektenbildung ausgeschlossen ist. Ls gibt konservative und minder konservative Juden, es gibt aber keine Juden, die der religiösen Gberbehörde entgegentreten und darum aus der die Behörde anerkennenden Gemeinschaft austreten müssen, weil diese Behörde eben nicht existiert. Es gibt Parteien im Judentum, noch mehr, jeder einzelne Jude kann von den religiösen Vorschriften alle oder nur einen Teil derselben beobachten, wie es ihm sein Gewissen befiehlt; keine Behörde kann ihn zur Rechenschaft ziehen oder ihm sein Pflichtenmaß vorschreiben. Rein Jude wieder kann der Gemeinschaft neue Gesetze vorschreiben oder die Befolgung vorhandener autoritativ für unnötig erklären; eine Gemeinschaft muß es tun. Der weg zu einer Reform ist also seit Aufhören der Gaonate, der letzten religiösen Gberbehörde im Judentum, der, daß jeder für seine Meinung und Anschauung Anhänger zu gewinnen sucht, bis die Zahleine so große ist, daß eine maßgebende Gemeinschaft entsteht. Auf diesem Wege haben sich seit Jahrhunderten Reformen durchgesetzt, auch die Einführung von Frauenchören und Grgel, auch die Reform, daß man Leute, die den Sabbat öffentlich entweihen, zu Minjan rechnet und ihnen als Rultusvorstehern gar die Verwaltung religiöser Angelegenheiten überträgt. Eine geschlossene und zielbewußte Vereinigung kann jede Reform durchsetzen, aber nicht jede geplante Reform wäre eine heilsame, am allerwenigsten darf sie von vagen Gefühlen und allgemeinen Redensarten ausgehen. Auch die Reform muß ein Prinzip zur Basis haben. Das einfache Abschaffen und Erleichtern kann nicht das Prinzip sein, denn noch nie haben Erleichterungen allein die Anhänger einer Gaubensgemeinschaft vermehrt, eher vermindert. Das richtige Prinzip einer heilsamen Reform wird folgende Erwägung einschließen: Die religiösen Gesetze müssen nach ihrem Nutzen für die Gemeinschaft beurteilt werden, da es sich bei Reformen um die Religion

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