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Liberales Judentum · 1909-01-01 · 10 (1909) · p. Seite 225

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Liberales Judentum
Volume
1 (1908-1909)
Issue
10 (1909)
Date
1909-01-01
Page
Seite 225 (sequence 9)
Language
German
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o o o o Ar. Ktrrn: Uedrr dir Möglichkeit und drn Umfang einer legalen Reform 225 lischen Vorschrift auszuweichen. So schreibt die Bibel Schuldenerlaß in jedem siebenten Jahre vor. Hillel lehrte dieser Vorschrift ausweichen, indem er eine Institution, prosbul genannt, einführte, da die Befolgung des Gebotes jeden Handelsverkehr, der auf Kredit beruht, unterbunden hätte. Bekannt ist die Institution des Grub-, des Lhamezverkaufes, endlich die Behandlung derjenigen Vorschriften — über ein Drittel aller biblischen, die mit dem Boden Palästinas oder mit dem Gpferdienste Zusammenhängen. Alle diese haben äe facto aufgehört, obwohl sie de jure ihre Giltigkeit behalten haben. Im weiteren Sinne kann man auch die cLhalizah ein solches Ausweichen dem biblischen Gebote der Schwagerehe gegenüber nennen, da die Schwagerehe selbst dann nicht vollzogen wird, wenn ein Mann die kinderlose Witwe des Bruders heiraten wollte. Nach biblischem Gebot wäre in diesem Fall die Ehe zu vollziehen; infolge des rabbinischen Verbotes der Polygamie wich man dem Gebot durch die cLhalizah aus, wobei man sich wenigstens darauf berufen konnte, daß die cLhalizah in manchen Fällen biblische Vorschrift ist. Man muß auch unterscheiden zwischen Geboten und verboten. Bei Geboten kann es leicht Vorkommen, daß ihre Beobachtung sehr schwierig wird, so z. B. wenn die Regierung eines Landes der Befolgung eines Gebotes sehr große Hindernisse in den weg legt, oder gar die Befolgung einfach verbietet. Das passive Verhalten, d. h. die Nichtbefolgung des Gebotes infolge äußern Zwanges ist dann gestattet, der termlnus teekuieus hierfür lautet: Sehew weal taasseh. Hingegen ist die Uebertretung eines Verbotes nur gestattet und sogar geboten, wenn die Befolgung des Verbotes Lebensin manchen Fällen auch Freiheitsgefahr mit sich brächte. Nur drei Verbote: Götzendienst, Mord und Unzucht bleiben absolut in Kraft und sollen*) nie übertreten werden. In dieses Gebiet gehört auch die Uebertretung eines Gebotes oder Verbotes, wenn es sich um den Bestand der Gemeinschaft handelt. Für immer jedoch, kann ein biblisches Gesetz nie legal aufgehoben werden. 2) Die rabbinischen Vorschriften, die von einer legalen Mberbehörde gegeben und von der Gemeinschaft einmal als allgemein verbindlich angenommen wurden, können wieder nur von einer legalen Behörde, die der gesetzgebenden an Zahl und Rang ihrer Mitglieder wenigstens gleich ist, aufgehoben werden. Da wir keine legale Behörde für das ganze Volk (Sanhedrin) besitzen, sind nun die rabbinischen Vorschriften so bindend wie die biblischen und auch diese können also nicht legal für immer aufgehoben werden. 3) Religiöse Gebräuche, die geübt werden, aber keiner bindenden Vorschrift entstammen, besitzen eine ihrem Alter und ihrer Verbreitung entsprechenden Grad der Heiligkeit. Sie können vernachlässigt werden, wenn irgendwie starke Gründe die Vernachlässigung fordern. Das ist der orthodoxe Standpunkt, und von diesem Standpunkte aus, ist eine Reform nur bei mehr oder minder belanglosen Gebräuchen möglich, wie etwa die Kantilene beim Thoravorlesen, die Abkürzung des Gottesdienstes, Einführung einiger Gebete in der Landessprache, die Art, wie man den Thalith trägt usw., Reformen, die so unbedeutend sind, daß sie nicht der Mühe wert sind, die bei ihrer Einführung aufgebraucht werden müssen, vom orthodoxen Standpunkt ist schon ein Frauenchor beim öffentlichen Gottesdienst nicht gestattet, die Verwendung einer Grgel eine sehr kontro- *) Ich sage „sollen" und nicht „dürfen", weil der größte Theologe des Judentums, Maimonides, so den Grundsatz Jebareg weal jaawor auffaßt (Jesode hattorab V, 4).

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