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Liberales Judentum · 1909-01-01 · 10 (1909) · p. Seite 223

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Liberales Judentum
Volume
1 (1908-1909)
Issue
10 (1909)
Date
1909-01-01
Page
Seite 223 (sequence 7)
Language
German
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Ar. KeLigrnsnn: Air Stellung der Rabbiner im neuen Organifstisnsrntwurf 223 tums, wo jede Gemeinde fast eine von der andren abweichende Liturgie, wo jeder Religionslehrer fast seinen eigenen Lehrplan hat, wirklich ein Normalzustand? Aber noch ein Anderes kommt in Betracht. was die heutigen Rabbiner als ihr historisch begründetes Recht in Anspruch nehmen — hatten die Rabbiner vor hundert Jahren nicht das Recht und die Pflicht, dasselbe für sich in Anspruch zu nehmen? wo aber ständen wir, wenn die Gemeinden das Veto-Recht der Rabbiner vor hundert fahren anerkannt hätten? Nicht nur, daß alle Synagogen, in welchen Grgelbegleitung am Sabbat oder gar gemischter Thor eingeführt ist, vom Standpunkt des Veto-Rechtes illegal bestehen — ich behaupte, allem Widerspruch in der Versammlung zum Trotz, und will es belegen, daß keine einzige Gemeinde in Deutschland auf dem Standpunkt steht, auf dem allein das Veto-Recht einen Sinn hat, auf dem Standpunkt der absoluten Anerkennung der rabbinischen Autorität. Ich habe hier ein i^uartbuch vor mir, gedruckt zu Altona im Jahre \8$ unter dem Titel Lieb diwre habris, eine Streitschrift gegen den Hamburger Tempel. Darin heißt es in dem Gutachten des berühmten Rabbiners von Mainz, Herz Schayer: „Es ist nicht erlaubt, einen von langer Zeit her bestehenden Gebrauch abzuschaffen." Ebenso in dem Gutachten des Rabbinatskollegiums von Prag: „Jede Veränderung in den Gebeten und Gebräuchen, die uns von unseren Vorfahren angeordnet sind, ist illegal." was man in jenen Tagen und noch viel später in altrabbinischen Kreisen unter diesen Gebräuchen verstanden hat, deren Veränderung illegal ist? Die Benutzung einer in reines Deutsch übersetzten Bibel! Die deutsche predigt! Die deutsche Schulbildung! Die Synagogenordnung! Gegen alle diese „Neuerungen" wurde Veto eingelegt, die Regierung wurde zu Hilfe gerufen gegen die Neuerer. In der erwähnten Gutachtensammlung Lieb diwre habris rät ein Rabbiner den Hamburger Orthodoxen: „Gehet flehend hin zu eurem hochweisen Senat und bittet eure Obrigkeit, daß sie den Arm der Frevler lähmen möge." Als in Berlin inr ersten Drittel des neunzehnten Jahrhunderts in einer Synagoge deutsche predigten eingeführt worden waren, erging eine Kabinettsordre, in der es unter anderem heißt: „Veranlaßt durch 'die anliegende Vorstellung eines Teils der hiesigen Iudengemeinde, bestimme Ich hierdurch wiederholentlich, daß der Gottesdienst der Juden nur nach dem hergebrachten Ritus ohne die geringste Neuerung in der Sprache und in den Zeremonien, Gebeten und Gesängen, ganz nach dem alten Herkommen, gehalten werden soll." Aehnliche Kabinettsordres folgten bis nach Mitte der dreißiger Jahre vorigen Jahrhunderts. Und auf diese Kabinettsordres, zugleich aber auch auf den Schulchan-Aruch stützten sich die Berliner Rabbiner Göttin g e r und R o s e n st e i n, als sie ihr Veto einlegten gegen die Kultusänderungen, welche die Berliner Gemeinde im Jahre ^8^5 auf Veranlassung des konservativen Michael Sachs einführen wollte! Auf diese Kabinettsordres und auf sein „religiöses Gewissen" beruft sich der Breslauer Rabbiner S. A. Tiktin, wenn er im Jahre gegen die Anstellung Geigers protestiert, wenn er gegen die „deutsche predigt" und gegen die „S y - nagogenordnung" des Breslauer Vorstands, wonach die Synagogenbesucher um Einstellung des „lauten Schreiens" ersucht werden, sein Veto einlegt! In Altona hat der Rabbiner Raphael Tohen alle diejenigen Juden in Bann getan, „welche die deutsche Pentateuchübersetzung Mendelssohns lesen würden," und in Frankfurt a. M. hat der Rab-

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