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Liberales Judentum · 1909-01-01 · 10 (1909) · p. Seite 222

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Journal
Liberales Judentum
Volume
1 (1908-1909)
Issue
10 (1909)
Date
1909-01-01
Page
Seite 222 (sequence 6)
Language
German
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222 Ar. Seligmsrm: Nie Stellung der Rabbiner iw neuen Grgarnsstimrsrntumrf ° ° sinnung der Gemeinde, in welcher er fein Amt angetreten, getäuscht. Aber der umgekehrte Fall, daß eine Gemeinde sich über die religiöse Gesinnung ihres Rabbiners getäuscht hat, und daß es infolgedessen zu offenen oder versteckten Konflikten zwischen dem konservativen Rabbiner und seiner liberalen Gemeinde kam, ist wohl schon porgekommen. Sott eine liberale Gemeinde dem Rabbiner, der vielleicht mit der Absicht seine Stelle antritt lehachasir hoatoro lejoschno, wie unsere Alten sagen, die liberale Gemeinde orthodox zu machen, das Veto-Recht einräumen? Täuschen wir uns doch nicht. Das Veto- Recht heißt in Wahrheit die Etablierung des orthodoxen Judentums, die Festlegung der Gemeinde auf das traditionelle Religionsgesetz. Denn auf Grund welcher Autorität soll das Veto-Recht ausgeübt werden? Auf Grund subjektiver Meinung des Rabbiners? Die subjektive Meinung des Rabbiners hat kein Recht und niemals das Recht gehabt, sich gegen den willen der Gemeinde durchzusetzen. Ueber diese Frage hat sich Zacharias Frankel in seiner Kritik des von dem Berliner Vorstand im Jahre dem Ministerium eingereichten Verfassungsentwurfs in bemerkenswerter weise geäußert. Er sagt: „In früherer Zeit war der Rabbiner nur Besetzest eh rer, Verkündiger dessen, was das Gesetz sagte . . . was er erlaubte, erlaubte nicht er, sondern das Gesetz; was er verbot, verbot nicht er, sondern das Gesetz. Und selbst da, wo neue, in dem alten Gesetz nicht vorgesehene Fälle, eintraten, also eine selbstgefällte Entscheidung notwendig war, konnte diese nur dann für giltig anerkannt werden, wenn sie dem Geist des Gesetzes konform und dessen Bestimmungen analog entwickelt worden war."*) *) Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judentums J845 pag. 207. wenn also der Rabbiner nicht auf Grund subjektiver Meinung das Veto-Recht verlangen kann, so kann er es eben nur verlangen als Hüter des traditionellen Religionsgesetzes. was anders aber heißt das, als sich auf den Standpunkt des orthodoxen Judentums stellen und die Gemeinde auf diesen Standpunkt festlegen? was anders heißt das als die Negierung des Prinzips der fortschreitenden Entwicklung? was anders als Kampf gegen den liberalen Gedanken im Judentum, der sich stets auf die Autonomie der Gemeinde stützte und stützen muß? Und diese Waffe, die in das eigene Fleisch schneidet, dieses Danaergeschenk des Veto-Rechtes, welches das Prinzip des Liberalismus negiert, will man den liberalen Rabbinern gesetzlich aufbürden? Denn jedes Recht involviert eine Pflicht, und man darf nichts als Recht in Anspruch nehmen, von dem man nicht gewillt ist, pflichtgemäßen Gebrauch zu machen. Allein, so wird man mir entgegenhalten, das Veto-Recht will ja gar nicht die bisherige Entwicklung des Judentums negieren und aufheben, sondern nur den Status quo, den gegenwärtigen Stand der religiösen Entwicklung der Gemeinde aufrecht erhalten, wie denn in Wirklichkeit die Gemeinden, deren Rabbiner auf dem Gemeindetag für das Veto- Recht eingetreten sind, durchaus nicht alle auf dem Standpunkt des orthodoxen Judentums stehen. Mit welchem Recht aber will man der lebendig fortschreitenden Entwicklung, die im Judentum niemals ganz stille stand, gerade heute ein Halt zurufen? Ist der gegenwärtige Stand des religiösen Lebens und der religiösen Institutionen in den Gemeinden ein Idealzustand, daß Kautelen geschaffen werden müssen, um diesen zufälligen Stand nun auf die Dauer festzulegen? Ist die Zerrissenheit des heutigen deutschen Juden-

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