Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 1 (1908-1909)
- Issue
- 10 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 221 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Mr. SrUgmann: Air Stellung der Rabbiner im neuen Organisatisnsrntmurf 221 geben und zu verhindern wissen, daß schwerwiegende, mit seiner religiösen Ueberzeugung unvereinbare Beschlüsse gefaßt werden, wenn ihm das nicht gelingt, dann ist er nicht der rechte Mann auf seinem Platz und muß die Konsequenzen ziehen. Zwang und Beschwerde darf es in religiösen Dingen nicht geben. Das hat schon Moses Mendelssohn in seinem Jerusalem gesagt: „Die Religion weiß von keinem Zwange, wirkt nur mit dem Stab Gelinde, wirkt nur auf Herz und Geist. Ihre Waffen sind Gründe und Ueberführung, ihre Macht die göttliche Kraft der Wahrheit." Gin Beschwerderecht des Rabbiners gegen Vorstandsbeschlüsse ist schon rein äußerlich inanbetracht der fehlenden höheren religiösen Instanz unmöglich. Nur in dem Falle, wenn der Rabbiner bei einer nach seiner Meinung religiöse Fragen betreffenden Beschlußfassung nicht zu den Verhandlungen des Vorstandes hinzugezogen worden ist und ihm infolgedessen die Möglichkeit abgeschnitten wurde, seine Ueberzeugung zu vertreten, nur in diesem einen Falle muß ihm das Beschwerderecht oder wie es Rabbiner Dr. Vogel st ein genannt hat, ein suspensives Veto gesetzlich eingeräumt werden.*) Für ein anderes Veto-Recht aber sehe ich keine Möglichkeit und — keine Berechtigung. Ls ist kein angenehmes Bewußtsein, sich in dieser Frage mit der überwiegenden Zahl der Kollegen im Gegensatz zu wissen. Aber hier steht eine ernste Sache auf jdem Spiel, wenn das Veto-Recht von den Rabbinern als conditio sine qua non aufrecht erhalten *) An welche Behörde die Beschwerde zu richten ist, das hängt von der Gestaltung der Organisation ab. Da die Hinzuziehung der Rabbiner und Lehrer zur provinzial- und Landesgemeinde von dem Referenten in der Versammlung bereits zugesagt wurde, erübrigt es sich, auf diesen Punkt einzugehen. werden soll, so würde an diesem Punkt jeder Versuch einer gesetzlichen Organisation der preußischen Juden scheitern. Politik ist der Blick für Möglichkeiten. Die Aufnahme des Veto-Rechtes in diesen oder in irgend einen in absehbarer Zeit zustandekommenden Organisationsentwurf aber ist, wie die Rabbiner in dieser Versammlung und in früheren sich haben überzeugen können, eine positive Unmöglichkeit, wollen die Rabbiner die Schuld auf sich laden, für das Scheitern der Organisation von der Geschichte verantwortlich gemacht zu werden? Aber — religiöse Gewissensbedenken, so heißt der schwerwiegende Ginwand, der mir entgegengehalten wird, fragen nicht nach Möglichkeiten. Das religiöse Gewissen ist souveräner Gebieter des Lebens und kann keine Macht über sich anerkennen. Kon possumus, das ist die berühmte Antwort des pabstes Glemens VII. gegenüber einer mit seinem Gewissen nicht vereinbaren Forderung des Königs Heinrich VUL von England. Sind diese religiösen Gewissensbedenken aber nicht Schreckgespenster, die man heraufbeschwört? wann hat je eine jüdische Gemeinde ihren Rabbiner zu einer religiösen Handlung gezwungen, die er nicht mit seiner religiösen Ueberzeugung vereinigen konnte? wo hat sie je sein Gewissen vergewaltigt? wir sind alle auf gegenseitige Duldung und Nachgiebigkeit angewiesen und haben kein Recht, die bona fides der Gemeindebehörden anzuzweifeln. Möge aber der konservative Rabbiner, der einen Gewissenskonflikt befürchtet, sich gegen eine solche Eventualität dadurch schützen, daß er sich durch besondere Vereinbarung das Veto-Recht von seiner Gemeinde bewilligen läßt, möge er vor allem vor Antritt einer Stelle sich vergewissern, daß die Gemeinde nicht auf einem religiösen Standpunkt steht, den er nicht gut heißen kann. Wohl kaum hat sich in den letzten Jahrzehnten ein Rabbiner über die religiöse Ge-