Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 1 (1908-1909)
- Issue
- 10 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 220 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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220 Ar. SrUgrnann: Me Stellung der Rabbiner rm neuen Organifatrsnsentwurf o o o o wie man in den jüdischen Gemeinden im ersten Drittel des vorigen Jahrhunderts von diesen Rabbinern alten Schlages dachte, davon erzählt Zacharias Frankel: „Ihre Stellung wurde immer bedeutungsloser." „Die mit dem jüdischen Leben ganz zerfallen waren, betrachteten die Rabbiner höchstens als ein ehrwürdiges Erbstück aus allen Zeiten, als eine Antiquität, und die noch festhielten an den Satzungen des Judentums, auch sie fanden im Rabbiner höchstens den Vertreter des äußerlichen Zeremoniendienstes."*) wie ganz verschieden von der damaligen Uebergangszeit ist die heutige Wirksamkeit und Persönlichkeit des Rabbiners! Er ist akademisch und theologisch gebildet, er ist der Seelsorger und Prediger, der Religionslehrer und der religiöse Sachverständige seiner Gemeinde. Dementsprechend muß dem heutigen Rabbiner innerhalb seiner Gemeinde und deren Vertretung der ihm vermöge seiner amtlichen Wirksamkeit zustehende Einfluß gesetzlich gesichert werden. Das Judentum ist eine religiöse Vereinigung. Alle nicht direkt religiösen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung sind nur Mittel zum Zweck. Der Rabbiner aber ist der religiöse Sachverständige. Er muß in allen religiösen Angelegenheiten der unentbehrliche Berater seiner Gemeinde sein. Es soll ihm nicht — um seiner würde äußerlich gerecht zu werden — Gelegenheit gegeben werden zu schriftlicher und auf seinen Antrag mündlicher Aeußerung, sondern der Gemeinde, dem Gemeindevorstand, muß die Gelegenheit gegeben werden, dem Gemeindevorstand liegt die Pflicht ob, sich bei dem religiösen Sachverständigen in allen religiösen Angelegenheiten zu informieren. Darum soll der § 28 lauten: Bei allen Beratungen des vor¬ *) Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judentums J8^5, p. 206, 207. standes und der Gemeindevertretung, welche sich auf religiöse Angelegenheiten beziehen, ist der zu - ständige Rabbiner als beratendes Mitglied zuzuziehen. Mündlich, nicht schriftlich soll der Rabbiner mit seinem Vorstand verhandeln. Nur in Ausnahmefällen, wo der Rabbiner selbst es für notwendig findet, bei schwierigen Fragen, die sich auf eingehendes wissenschaftliches Material stützen müssen, soll ein schriftliches Gutachten vom Rabbiner erstattet werden. Aber bei der Beratung über den Gegenstand dieses Gutachtens soll der Rabbiner stets auch zur mündlichen Verhandlung hinzuzuziehen sein. Denn nur mündliche Verhandlung, Rede und Gegenrede, die Gelegenheit zu hören und zu prüfen und sich selbst beeinflussen zu lassen, die Möglichkeit, sofort aufzuklären, zu berichtigen, Mißverständnissen vorzubeugen, nur der lebendige Aontakt mit den Gemeindebehörden sichert dem Rabbiner den ihm züstehenden religiösen Einfluß. Als beratendes Mitglied des Vorstandes soll der Rabbiner das Schwergewicht seiner amtlichen Autorität, seines theologischen Wissens und seiner moralischen Persönlichkeit für seine Ueberzeugung einsetzen und derselben zum Siege verhelfen. Ich halte darum auch die Bestimmung für richtiger, daß er beratendes, nicht stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes sei. Er soll eine Ausnahmestellung in der Versammlung haben. Seine Stimme soll nicht nur so viel wiegen wie die jedes - anderen Mitgliedes. Seine religiöse Persönlichkeit, nicht seine Stimme soll den Ausschlag in religiösen Fragen geben. Unabhängig im sicheren Bewußtsein seiner definitiven Anstellung, unbeeinflußt von äußerer Rücksichtnahme, nur seinem Gewissen und seiner Ueberzeugung folgend, muß er seinen Anregungen Nachdruck zu