Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 1 (1908-1909)
- Issue
- 10 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 219 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Ar. Seligmann: Are Stellung der Nubdiner im neuen OrgAnisntisnsrntwnrf 219 gemeinen Fassung des Paragraphen: „Dem Rabbiner ist Gelegenheit zu schriftlicher und auf den von ihm im Linzelfalle gestellten Antrag auch zu mündlicher Aeußerung gegenüber dem Vorstand zu geben." Die ganze Seltsamkeit und Unnatürlichkeit dieser Fassung kommt vielleicht erst zum Bewußtsein, sobald man sie auf verwandte Gebiete anwendet. Zvie wäre es, wenn eine Baugesellschaft ihren Vertrag mit dem Baumeister durch den Paragraphen regeln würde: Dem von der Gesellschaft angestellten Baumeister ist Gelegenheit zu schriftlicher und auf den von ihm im Linzelfall gestellten Antrag auch zu mündlicher Aeußerung gegenüber dem Vorstand der Gesellschaft zu geben, wenn die Beschlußfassung die oder die oder die bauliche Angelegenheit betrifft? Ist es nicht selbstverständlich, daß der Baumeister bei allen Beratungen, die bauliche Angelegenheiten betreffen, als maßgebender Berater mitwirkt? Ist ohne seine Mitwirkung das Zustandekommen eines Beschlusses denkbar? Oder wie wäre es, wenn eine Krankenhausverwaltung inbezug auf ihre Aerzte die Bestimmung in ihre Statuten aufnähme: Jedem von der Verwaltung angestellten Arzt ist Gelegenheit zu schriftlicher und auf den von ilfm im Linzelfall gestellten Antrag auch zu mündlicher Aeußerung gegenüber dem Vorstand zu geben, wenn die Beschlußfassung die oder die oder die medizinischen oder hygienischen Fragen betrifft? So komisch diese Sätze auf uns wirken, so eigentümlich müßte auch die Formulierung des § 28, welcher das Verhältnis des Rabbiners zum Gemeindevorstand gesetzlich festlegt, anmuten. Da bei den Herren, welche in der Kommission an den Vorberatungen teilnahmen, zweifellos der beste Wille vorhanden war, den Rabbinern gerecht zu werden, so muß man sich fragen, woher wohl die unverständliche Auffassung von dem Verhältnis des Rabbiners zur jüdischen Gemeinde, die in dem angezogenen Paragraphen ihren Niederschlag gefunden hat, stamme. Und da glaube ich mich nicht zu irren, wenn ich diese Auffassung und vielleicht selbst die Formulierung des Paragraphen auf Zunz zurückführe, der in seinen „kurzen Antworten auf Kultusfragen" im Jahre \8^ auf die Frage der Regierung: „Welches sind im Einzelnen die Funktionen der verschiedenen Kultus* beamten, namentlich der Rabbiner?" u. a. antwortete: DerRabbiner gibtin Ritual- und Kultus-Angelegenheiten auf Befragen mündlich oder schriftlich seine Meinung oder ein Gutachten ab. Zunz schrieb diese Antwort nieder in einer Zeit des Uebergangs des alten Rabbinats auf das moderne. Er zählt unter den Kultusbeamten als neben den Rabbinern amtierend auf: den Prediger, der an Sabbaten und Festtagen predigt (und in verschiedenen Gemeinden zugleich Rabbiner ist), ferner den Religionslehrer, der nicht nur in Religion unterrichtet, sondern auch Konfirmation und Trauungen abhält. Was bleibt da für den Rabbiner übrig? Kaum etwas andres als die Gbliegenheiten, die ihnen das famose (Dumper tz' s ch e Gutachten vom Jahre (820 zuschreibt: „in Sachen des Zeremonialgesetzes und in Fällen, in welchen über erlaubte und unerlaubte Speisen geurteilt werden soll, zu entscheiden, auch die jüdischen Schlächter über ihre Kenntnisse der Schlachtgesetze zu prüfen. Sie haben deshalb mit den christlichen Geistlichen gar keine Aehnlichkeit, bei den Trauungen ist ihre Mitwirkung nicht erforderlich, sie predigen nur ausnahmsweise, sie sind nicht berufen, den Unterricht in der Religion wahrzunehmen, die Schulaufsicht zu führen und die Sterbenden zu trösten."