Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 1 (1908-1909)
- Issue
- 10 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 218 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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218 Pr. Seligwann: Mie Stellung der Rabbiner im neuen Organisationsentwurf maner jubelnd an seiner Wohnung vorüber und singen das alte Studentenlied: „Wer die Wahrheit kennt und saget sie nicht, der bleibt fürwahr ein erbärmlicher Wicht." Wenn es auch im wirklichen Lieben nur in seltenen Fällen zu dieser tragischen Zuspitzung des Konfliktes kommen mag — die Versuchung um des lieben Brotes willen die Wahrheit und Sittlichkeit zu verleugnen, muß dem Lehrer, dem Rabbiner erspart bleiben. Darum ist es eine sittliche Forderung, daß in dem neuen Gesetzentwurf den Rabbinern und Lehrern, nach einer auf etwa drei Jahre zu normierenden Probezeit, definitive Anstellung gegeben werde. Reine pekuniären Rücksichten dürfen hier in Betracht kommen, was die süddeutschen Gemeinden, was die preußischen Großgemeinden als selbstverständlich ihren Rabbinern und Lehrern geben, das muß Gesetzeskraft für ganz Deutschland gewinnen, wo die finanzielle Unsicherheit kleiner Gemeinden ein Hindernis bildet, da müssen Bezirksrabbinate geschaffen werden, da muß die zu schaffende Organisation Rat und Hilfe bringen. von nicht minder großer Bedeutung ist die gesetzliche Sicherung des Ginflusses des Rabbiners auf die religiösen Angelegenheiten der Gemeinde. Der dahin gehende § 28 des Gesetzentwurfs lautet: „Jedem von der Gemeinde angestellten Rabbiner ist Gelegenheit zu schriftlicher und auf den von ihm im Einzelfalle gestellten Antrag auch zu mündlicher Aeußerung gegenüber dem Vorstand zu geben, wenn die Beschlußfassung betrifft: die Gestaltung des öffentlichen Gottesdienstes; 2. Einrichtungen für religiöse Handlungen, die von Gemeind ebeamten vorzunehmen sind; 3. die Anstellung eines Vorbeters oder Schächters; % die Errichtung oder endgültige Schließung einer Synagoge oder einer anderen den religiösen Bedürfnissen von Gemeindemitgliedern dienenden Anstalt; 5. die Errichtung eines Friedhofs oder die Verwendung eines Friedhofgrundstückes zu anderen als Friedhofszwecken. Zunächst eine Bemerkung zu den fünf aufgezählten Punkten. Warum heißt es nicht: dem Rabbiner ist Gelegenheit zur schriftlichen und auf seinen Antrag auch zur mündlichen Aeußerung zu geben, bei allen religiösen oder meinetwegen bei allen kultnellen und rituellen Angelegenheiten? Warum legt der Gesetzentwurf heute fest, was für unabsehbare Zeiten und für alle künftig eintretenden Verhältnisse den Rabbiner angehen darf? Warum schließt der Gesetzentwurf ihn aus von der allerwichtigsten religiösen Angelegenheit, der Beratung über Religionsunterricht und den damit zusammenhängenden Fragen? Und glauben die Verfasser des Gesetzentwurfs wirklich alle möglichen kommenden Fälle des Ritus und Kultus mit diesen fünf Punkten erschöpft zu haben? Um nur den letzten j)unkt herauszugreifen. Der Rabbiner soll über die Errichtung eines Friedhofs oder die Verwendung eines Friedhofgrundstücks befragt werden, er soll aber nicht mitzureden haben, wenn es sich um Exhumierung einer Leiche, wenn es sich um Beisetzung von Aschenurnen, wenn es sich um Friedhofsordnung, wenn es sich um Skulpturen auf Grabsteinen, wenn es sich um Inschriften auf Grabsteinen handelt? Die Fragen ließen sich verzehnfachen. Wer kann alle Einzelfälle aufzählen, in welchen religiöse Entscheidungen in Betracht kommen? Darum gibt es nur einen weg, diesen Schwierigkeiten zu entgehen. Ulan lege die rituellen und kulturellen Einzelfälle nicht fest, man streiche die fünf Punkte und sage statt dessen „in allen religiösen Angelegenheiten". Und doch ist dies nur von untergeordneter Bedeutung gegenüber der all-