Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 1 (1908-1909)
- Issue
- 9 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 208 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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208 Glse Isrn: Judentum und Feuerbestattung o o 0 Aber auch ein striktes GebotderSrdbestattung fehlt in unseren Schriften vollständig. Der oft zitierte Satz: „Begraben sollst Du ihn, begraben" (5. B. 7X1. 2\, 23), der als eine Vorschrift in diesem Sinne zuerst im Talmud von zwei Gesetzeslehrern, N. Simon ben Iochai und N. Iochanan, später von Maimonides aufgefaßt wurde, ist ein willkürlich aus dem Zusammenhang gerissener Satz eines Abschnittes, in welchem es sich darum handelt, die Leiche eines Gehängten zu begraben und nicht über Nacht am Galgen baumeln zu lassen; es ist also „Begraben" hier im Gegensatz zu „Gängen lassen" gemeint und in keiner Weise als förmliches Gebot der Srdbestattung aufzufassen, eine Ansicht, die auch Nab. Lhama (^. Jahrhundert) in Babylonien teilt, denn er wußte auf die Frage König Schaburs nach Angabe einer Schriftstelle, die die Beerdigung als Gesetz befiehlt, keine solche anzugeben. Sine weitere Stelle, die von einigen Gelehrten zu Gunsten des Begrabenwerdens «ufgeführt wird, findet sich im \. B. 2TL 3, 9 „und zum Staube sollst Du zurückkehren"; da aber kein Lehrer des Talmuds sie in diesem Sinne auslegt — obwohl im Talmud bekanntlich alles ausgelegt wurde —, so ist dieser vage Ausdruck wohl nicht als Gebot der Srdbestattung aufzufassen; außerdem kann man das „zum Staub zurückkehren" eben so gut von Aschenresten sagen, die bekanntlich ebenfalls zu Staub werden. Von jüdischen Gegnern der Feuerbestattung wird ferner als schwerwiegendes Argument der Satz gebracht „Gebrauch ist Gesetz". Weil nämlich seit Jahrtausenden die Juden ihre Leichen begraben, so habe diese Sitte dadurch Gesetzeskraft erlangt. Diese Schlußfolgerung hat aber gerade für uns Israeliten etwas Befremdendes, denn wohl bei keiner anderen Religion sind alle Gebräuche und Zeremonien durch geschriebene Gesetze so bis ins kleinste Detail festgelegt, wie in der nnsrigen. Speziell die Behandlung der Leichen ist so genau ins Einzelne vorgeschrieben, daß der Gesetzgeber gewiß auch deren Srdbestattung ausdrücklich verlangt haben würde, wenn er auf ein derartiges Gebot Gewicht gelegt hätte. Wenn man mit wissenschaftlichen und Vernunftgründen nichts mehr ausrichten kann, so erscheint zuletzt als schweres Geschütz die „Pietät" auf dem plan. So muß denn auch sie als letzte Waffe in der Hand der Gegner dienen, um gegen die Feuerbestattung Stimmung zu machen. „Mit der Leichenverbrennung wird der letzte Funke der Pietät ausgelöscht und vernichtet", diesen Lapidarsatz leistete sich der großherzoglich-oldenburgische Landesrabbiner Dr. Mannheimer gelegentlich einer Rede vor einem jüdischen Landesgemeinderat.*) Sr hat damit einen Punkt herausgegriffen, der wohl jeden Juden zu packen im Stande ist, denn unser hoch-entwickeltes Pietätsgefühl würde sich gewiß gegen eine Sitte sträuben, welcher dieser hervorragendsten jüdischen Sigenschaft den Todesstoß versetzen sollte. Aber wieso wird die Pietät durch die Feuerbestattung vernichtet? Man kann die Stätte mit den Aschenresten eines teuren Toten genau so liebevoll pflegen, als ein Grab mit der verwesenden Leiche eines solchen, und es wäre traurig, wenn das Bild eines Angehörigen nur allein bei der Srdbestattung in uns festgehalten werden könnte. Im Gegenteil, gar manchem wird der Gedanke an die rasche Vernichtung durch die reine Flamme lieber sein, wie der an die jahrelange, ekle Arbeit der *) Abgedruckr im „Iüd. Volksblatt", Breslau, Januar J908.