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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1913-01-01 · 36. für das Schlujahr 1912-1913 (1913) · p. Seite 81

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
36. für das Schlujahr 1912-1913 (1913)
Date
1913-01-01
Page
Seite 81 (sequence 65)
Language
German
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IRI
…/3122061-3122106--5780-3126257
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Die Dezision in ihrem Verhältnisse zur Praxis. 81 Hinterlassers sich befindlichen Erbschaftsmasse am wenigstens berücksichtigt wird. Man soll also in diesem Falle bei der rechtlich weniger geschützten oder zum weitern Fortkommen mehr bedürftigen Partei Gnade für Recht ergehen lassen. R. Akiba meint, daß in Rechtsangelegenheiten keine Gnade geübt werden könne, sondern man folge alles den Erben ans. In einem praktischen Fall entschieden die Richter im Sinne R. Tarfons. Resch Lakisch hatte das bereits gefällte Urteil rückgängig gemacht. R. Jochanan mißbilligt dies mit den Worten: ״Du hast ihm (dem Rechtsanspruch R. Akibas) die Bedeutung der Thora verliehen“, was schließlich (das. 84 b) so erklärt wird, daß nach R. Jochanan bei einer Mei־־ nungsverschiedenheit zwischen R. Tarfon und R. Akiba jedenfalls die Lehrmeinung des letzteren ausschlaggebend sei, sie habe jedoch nicht die Bedeutung einer Dezision, sondern bloß eines ״Neigens“, einer Art Übergewichts. Wenn man also auch im Sinne des letzteren den Bescheid zit geben habe, so hat man kein Recht ein in anderem Sinne schon vollzogenes Urteil rückgängig zu machen. Resch Lakisch vertritt indes die Anschauung, daß die Lehrmeinung R. Akibas hier als fixierte Dezision zu nehmen sei. sie gelte also auch vollendeten Tatsachen gegenüber. Vgl. noch B. B. 124 b* Der Ausdruck נראין (es leuchtet ein) drückt mehr die individuelle Stellungnahme zu einer Lehrmeinung aus. In Jerusch. Jebam. IV., \ \ (6 a 73) wird von R. Zeuri die Regel mitgeteilt, daß wenn R. Juda Hannaßi den Ausdruck נראין gebraucht, besteht noch immer die frühere Kontroverse, mit Ausnahme der Kontroverse über die runden Feigenkuchen. כל מקום ששנה רבי נראין עדיין המחלוקת במקומה חוץ מענול של דבילה .דדין מודי לדין ודין מודי לדין In Berach. 33b Anf. wird eine Dezision im Namen R. Jochanans nach R. Eliezer, gegen R. Akiba fixiert. Darüber herrschen vier Versionen, im Namen Rabs werden zwei derselben tradiert, der einen nach ist die Dezision nach R. E. erfolgt, nach einer andern ״neigt“ מטין man bloß zu ihm, von R. Jochanan wird tradiert, daß der Lehrmeinung R. E.*s ל Vgl. Raschi das.

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