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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1913-01-01 · 36. für das Schlujahr 1912-1913 (1913) · p. Seite 80

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
36. für das Schlujahr 1912-1913 (1913)
Date
1913-01-01
Page
Seite 80 (sequence 64)
Language
German
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IRI
…/3122061-3122106--5779-3126256
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80 Die Dezision in ihrem Verhältnisse zur Praxis. Minhag in der Leichenbestattung aus, veranlaßt von R. Gamliel, der für seine eigene Person die althergebrachte prunkhafte Bestattung abgeschafft hat1). Mit dem Minhag nur sehr wenig verwandt sind die selten vorkommenden Ausdrucke מטין (man neigt) und נראין (es leuchtet ein). Ersterer drückt vermutlich das partielle Neigen nach einer gewissen Lehrmeinung hinaus. Es fehlt ihm die Entschiedenheit einer fixierten Dezision. Man kann wohl in Ermangelung ausschlaggebender Gründe den Umstand dieses Neigens heranziehen und danach den rituellen oder rechtlichen Bescheid geben, aber eine in anderem Sinne ausgeführte Praxis kann nicht als ungiltig erklärt und rückgängig gemacht werden. Ein Beispiel soll es näher erklären. In der Mischna Ketubb. IX, 2 (84 a—b) wird folgender Rechtsfall besprochen: Jemand stirbt und hinterläßt ausständige Fahrnisse, die entweder als Schuldforderung, oder als aufbewahrtes Gut in fremden Händen sich befinden, Anspruch auf die Hinterlassenschaft machen: Gläubiger, Witwe und Erben. Wer von ihnen hat in bezug auf die ausständige Hinterlassenschaft den Vorzug? R. Tarfon meint, der Schwächste, das ist entweder derjenige, dessen Anspruch sonst den kleinsten Rechtsschütz genießt (Erklärung R. Jose b. R. Chanina in Babli das.) oder die hinterlassene Wittwe (R. Jochanan das.). D. h., man möge sich bei ausständigen Fahrnissen die Ausnahme gestatten, den zu bevorzugen, welcher bei der im Gebiete des וכתב רבנו האי גאון זצ״ל׳ כ־־ון דגמרא ליכא בהא מילתא, נקיט מנהג כל ישראל׳ שכל בעלי קריין אעיפשאין להם מים אין מתפלליץ עד שירחצו. Maimonides entscheidet dem im Talmud genannten Volksgebrauch entsprechend wie R. Juda b. Bathyra: Mischne Tora Ker. Schema IV, 8. Ausfuhrlicheres über die Institution selbst, vgl. M. Bloch, die Institutionen des Judentums I, § 42, S. 129—137. בראשונה רדתה הוצאת המת קשה לקרוביו יותר ממיתתו עד שהיו ף קרוביו מניחיץ אותו ובורחיץ, עד שבא רבן גמליאל ונהג קלות ראש בעצמו ויצא בכלי פשתן ונהגו העם אחריו לצאת בכלי פשתן. א״ר פפא והאידנא נהוג עלמא אפי' בצרדא בר זודא♦ Den Minhag betreffend sind noch folgende Stellen zu vergleichen: R. H. 14 a—b, das. 27a וכן הנהיג ר׳ חלפתא בצפורי. Das. 32a לא היו כוהגין כן ביבנה. Chul. 63 a מקום שנהגו. Das. 134b כהנים נהגו בו עין יפה ונתנוהו לבעלים. Jerusch. Pesach. IV, 1, das. Ketub. I, 1. — מנהג נביאים Sukka 44 b.

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